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Entscheid

E-2105/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

20. April 2011Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind und somit auf die formgerecht und – zufolge der fristwahrenden Telefaxeingabe – innert der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereichten Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs.

2.

und 5 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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E-2105/2011 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der Eurodac-Datenbank die Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführenden in Österreich feststeht, von diesen nicht bestritten wird und durch die eingereichten Beweismittel und protokollierten Aussagen belegt ist, dass sich die Beschwerdeführenden somit seit 22. Oktober 2005 (Asylgesuchstellung) bis zur definitiven Ablehnung ihres Asylgesuchs und zur Weiterreise in die Schweiz legal in Österreich aufgehalten haben, -- 5 of 9 -E-2105/2011 Seite 6 dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift einwendete, die Schweiz sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig, weil das Asylgesuch in der Schweiz gestellt und das Asylverfahren in Österreich vor dem Inkrafttreten des Dublin-Verfahrens stattgefunden habe, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dublin-II-Verordnung für die Schweiz (12. Dezember 2008) das Asylverfahren in Österreich noch im Gange war, weshalb diese Argumentation zum Vornherein fehl geht, dass ohnehin die Verantwortung auf denjenigen Schengen-Vertragsstaat übergeht, in welchem sich der Asylsuchende "während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten" aufgehalten hat (Art. 10 Abs. 2 Dublin II-Verordnung), und die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Einreise in die Schweiz jahrelang in Österreich aufgehalten haben, dass damit keine (zwingenden) Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit der Schweiz sprechen, dass es im Übrigen nicht einem betroffenen Asylsuchenden obliegt, den zuständigen Staat für sein Asylverfahren selber zu bestimmen (vgl. beispielsweise BVGE 2010/27 E. 6.4.6.2 und 6.4.6.6), und sein diesbezüglicher Wille grundsätzlich irrelevant ist, dass Österreich seit dem 3. September 2006 Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit 29. Juli 1987 (in Kraftsetzung am 28. August 1987) des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzbedrohende Notlage geraten, und sie sich – falls Bedarf -- 6 of 9 -E-2105/2011 Seite 7 bestünde - in medizinischer Hinsicht auch an die dortigen Behörden wenden könnten, dass weder begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Österreich noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass geben könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von dieser Regel ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, dass im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" – einem Verfahren zwecks Überstellung einer asylsuchenden Person in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

E-2105/2011 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der Eurodac-Datenbank die Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführenden in Österreich feststeht, von diesen nicht bestritten wird und durch die eingereichten Beweismittel und protokollierten Aussagen belegt ist, dass sich die Beschwerdeführenden somit seit 22. Oktober 2005 (Asylgesuchstellung) bis zur definitiven Ablehnung ihres Asylgesuchs und zur Weiterreise in die Schweiz legal in Österreich aufgehalten haben, -- 5 of 9 -E-2105/2011 Seite 6 dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift einwendete, die Schweiz sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig, weil das Asylgesuch in der Schweiz gestellt und das Asylverfahren in Österreich vor dem Inkrafttreten des Dublin-Verfahrens stattgefunden habe, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dublin-II-Verordnung für die Schweiz (12. Dezember 2008) das Asylverfahren in Österreich noch im Gange war, weshalb diese Argumentation zum Vornherein fehl geht, dass ohnehin die Verantwortung auf denjenigen Schengen-Vertragsstaat übergeht, in welchem sich der Asylsuchende "während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten" aufgehalten hat (Art. 10 Abs. 2 Dublin II-Verordnung), und die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Einreise in die Schweiz jahrelang in Österreich aufgehalten haben, dass damit keine (zwingenden) Anknüpfungspunkte für eine Zuständigkeit der Schweiz sprechen, dass es im Übrigen nicht einem betroffenen Asylsuchenden obliegt, den zuständigen Staat für sein Asylverfahren selber zu bestimmen (vgl. beispielsweise BVGE 2010/27 E. 6.4.6.2 und 6.4.6.6), und sein diesbezüglicher Wille grundsätzlich irrelevant ist, dass Österreich seit dem 3. September 2006 Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit 29. Juli 1987 (in Kraftsetzung am 28. August 1987) des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Österreich in eine existenzbedrohende Notlage geraten, und sie sich – falls Bedarf -- 6 of 9 -E-2105/2011 Seite 7 bestünde - in medizinischer Hinsicht auch an die dortigen Behörden wenden könnten, dass weder begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Österreich noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Anlass geben könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von dieser Regel ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, dass im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" – einem Verfahren zwecks Überstellung einer asylsuchenden Person in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Österreich vorliegt, das Selbsteintrittsrecht vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann und das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass somit Abklärung und Begründung des BFM rechtsgenüglich ausgefallen sind und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle -- 7 of 9 -E-2105/2011 Seite 8 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das nicht begründete Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-2105/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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