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Entscheid

E-2131/2014

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

30. April 2014Deutsch12 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. August 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

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Erwägungen

41.

Abs. 2, Art. 52 und Art. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfol-- 5 of 9 -E-2131/2014 Seite 6 gung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, alt Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das BFM vorliegend den spezifischen verfahrensrechtlichen Anforderungen des Auslandverfahrens (vgl. BVGE 2007/30 E. 5) Genüge getan hat, indem es den Verzicht auf die Durchführung einer Befragung begründet, den Beschwerdeführer (zweimal) zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges aufgefordert und ihm ausserdem mit Blick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung Gelegenheit geboten hat, eine Stellungnahme abzugeben, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in seinem Heimatstaat, sondern im Sudan, und es sei ihm nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib in diesem Drittstaat wäre unmöglich oder ihm nicht zuzumuten, dass nämlich die behauptete Verfolgung im Sudan unlogisch, lebensfremd und unsubstanziiert geschildert worden sei und die angeblichen Fotografien von der Verhaftung des Beschwerdeführers offensichtlich gestellt seien, dass der Beschwerdeführer ausserdem bezeichnenderweise geltend mache, er habe die eritreische Botschaft im Sudan aufgesucht und sei dabei nicht behelligt worden, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan möglich und zuzumuten sei, zumal er in diesem Land geboren sei, den grössten Teil seines Lebens dort verbracht habe und ja auch vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei, dass schliesslich keine Verwandte oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten den Erwägungen des BFM vollumfänglich anschliesst, -- 6 of 9 -E-2131/2014 Seite 7 dass der Beschwerdeführer nur von 2001 bis 2004 in seinem Heimatland gelebt haben will und den Rest seines Lebens im Drittstaat Sudan verbracht habe, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen und gegenüber einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd, unlogisch, unsubstanziiert und auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind, dass auf den eingereichten Fotografien (angebliche Verhaftung, angebliche Wunden des Beschwerdeführers; vgl. BFM-Aktenstück A6) offensichtlich gestellte Szenen abgebildet sind und davon ausgegangen werden darf, tatsächlich verfolgte Personen würden nicht gefälschte Beweismittel zu den Akten reichen, dass es sich auch beim angeblichen Drohbrief (vgl. BFM-Aktenstück A7) – schon angesichts der Umstände, unter denen das Dokument angeblich ausgestellt und übergeben worden sei – offensichtlich ebenfalls nicht um ein authentisches Beweismittel handelt, dass die Ausführungen in der Beschwerde (konstruiert anmutende Erläuterungen, wie es seinem Mitbewohner gelungen sei, die Fotos von seiner Verhaftung anzufertigen; Versuch des Beschwerdeführers, die gänzlich unsubstanziierte Schilderung einer angeblich viermonatigen Inhaftierung allein mit der Tatsache zu erklären, ihm seien die ganze Zeit über die Augen verbunden gewesen) nicht geeignet sind, die klaren Unglaubhaftigkeitsindizien zu entkräften, dass weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und den weiteren von ihm eingereichten Beweismittel bei dieser klaren Aktenlage unterbleiben können, -- 7 of 9 -E-2131/2014 Seite 8 dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa die Urteile D-141/2014 vom 12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder E-6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2) und den Akten kein spezifisches Risikoprofil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, in das ihm vom UNHCR zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren oder sich von Landsleuten unterstützen zu lassen, und er schliesslich in der Tat (vgl. BFM-Verfügung S. 5) keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz hat, dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2131/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2131/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:

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