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Entscheid

E-2133/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

15. April 2011Deutsch13 min

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Source admin.ch

Erwägungen

16.

Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO abstützte, wobei es sich um eine Variante der Konstellation "take back" (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der

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E-2133/2011 Seite 7 sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält) handelt, dass die Zustimmung Österreichs basierend auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der sich nach Ablehnung seines Antrags unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält) erfolgte, dass es sich sowohl bei 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO als auch bei 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Varianten der Konstellation "take back" handelt, sich mithin die Zuständigkeit aus Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO ergibt, worin die Zustimmungsfrist sämtlicher "take back"-Verfahren geregelt ist, dass schliesslich die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine und einem allfälligen, hiermit einhergehenden Erlöschen der Verpflichtungen Österreichs gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zu beantworten bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, direkt aus der Heimat in die Schweiz geflogen zu sein (A1 S. 6), er hierfür aber jeden Beleg – zu denken wäre etwa an eine Flugbestätigung – schuldig geblieben ist, dass er zur Einreichung entsprechender Beweismittel längst Gelegenheit gehabt hätte und er – spätestens seit ihm die Verfügung vom 4. April 2011 eröffnet worden ist – auch allen Anlass gehabt hätte, solche auf Beschwerdeebene umgehend einzureichen, dass die zeitliche Nähe seines Deutschlandaufenthaltes (daktyloskopische Erfassung am 31. März 2010) zur Einreise in die Schweiz (am 26. Juli 2010) als Indiz für die Richtigkeit der Vermutung des BFM zu werten ist, dass von einer Rückkehr in die Heimat in der Rechtsmitteleingabe bezeichnenderweise keine Rede mehr ist, das geltend gemachte Verlassen des Dubliner Raums umso zweifelhafter erscheint, dass diese Frage letztlich offenbleiben kann, da selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Rückkehr in die Ukraine der Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dubliner Raums weniger als drei Monate angedauert hätte, er mithin gemäss Art. 16 Abs.

3.

Dublin-II-VO e contrario nicht zum Erlöschen der österreichischen Zuständigkeit führen würde,

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E-2133/2011 Seite 8 dass damit Österreich für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, welche Zuständigkeit es am 30. Dezember 2010 auch explizit anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer weiter keine Gründe geltend macht, welche in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Österreich sprechen, und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt, dass Österreich – wie oben dargelegt – unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – entgegen des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Österreich in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs.

2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, -- 8 of 10 -E-2133/2011 Seite 9 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, -- 8 of 10 -E-2133/2011 Seite 9 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und

5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2133/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

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