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Entscheid

E-2147/2013

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

25. April 2013Deutsch15 min

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch ... Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 9. April 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

105.

AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter dem nachfolgenden Vorbehalt – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, -- 5 of 12 -E-2147/2013 Seite 6 dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.), dass jedoch auf das Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), -- 6 of 12 -E-2147/2013 Seite 7 dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Identitätspapiere eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7), dass vorliegend – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblichen Umstände seiner Reise von Lahore über Dubai nach Genf-Cointrin, ohne Kenntnisse darüber, wie sein Schlepper die Reise organisiert habe und ohne zu wissen, ob sein Reisepass ein Schengen-Visum aufgewiesen habe, als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind, dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise verheimlicht und zugleich ihm vorliegende Papiere bewusst vorenthalten, dass die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nachgereichte Farbkopie seiner Identitätskarte an dieser Sachlage nichts ändert, zumal es sich um eine blosse Kopie handelt und zudem mit keinem Wort dargelegt wird, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Farbkopie gelangt ist, dass auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in massgeblichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind, dass einerseits auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylgründe anlässlich der Summarbefragung vom 3. April 2013 die ihm angeblich drohende Verfolgungssituation in keinerlei Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft gestellt hat, obwohl er konkret nach den Gründen für die Behelligungen durch die Polizei gefragt worden ist (vgl. Akte 16, Seite 8), dass der Beschwerdeführer demgegenüber während der einlässlichen Anhörung vom 9. April 2013 die geltend gemachte Verfolgungssituation direkt in einen Zusammenhang mit seiner Ahmadiyya-Zugehörigkeit gestellt hat (Akte 24, Seite 7 Mitte), dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Festnahme und dreitägige Inhaftierung vage und unsubstanziiert ausgefallen sind -- 7 of 12 -E-2147/2013 Seite 8 (vgl. Akte 24, Seite 7 oben), obwohl diese Ereignisse den Kernanlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan gebildet haben sollen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Schilderungen detaillierter und insbesondere mit Realkennzeichen ausgefallen wären, wenn sie auf tatsächlich Erlebtem basieren würden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Misshandlungen ebenfalls Unstimmigkeiten enthalten, indem er einerseits angab, mit einem Stab ("bâton"), andererseits mit einem Schuh aus Plastik geschlagen worden zu sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. April 2013 mit diesen Unstimmigkeiten konfrontiert wurde, und dass seine diesbezüglichen Ausführungen, der betreffende Schlaggegenstand sei auf der einen Seite mit Plastik und auf der anderen Seite mit Leder überzogen gewesen, als unbehelflicher Erklärungsversuch gewertet werden müssen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zutreffend darauf hinweist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation nach seiner geltend gemachten Inhaftierung unterschiedlich ausgefallen ist, indem er einerseits am 3. April 2013 angab, es sei nach seiner Freilassung nichts Weiteres passiert, um bei der späteren Anhörung vom 9. April 2013 anzugeben, die Lage habe sich verschlimmert, indem die Polizei und die Mullahs ihn verfolgt hätten respektive ihn "nichts hätten machen lassen" (vgl. Akte 24, S. 9 oben), dass diese Widersprüche nicht mit den in der Beschwerde vorgetragenen, angeblich anlässlich der Befragungen zu den Asylgründen vorliegenden gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers plausibel aufgelöst werden, dass eine Gesamtüberprüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser gewisse Angaben zur Ahmadiyya-Gemeinschaft korrekt respektive teilweise korrekt hat zu Protokoll geben können, so dass das Bundesverwaltungsgericht keinen konkreten Anlass hat, an seiner religiösen Zugehörigkeit zu zweifeln, dass letztlich die Ahmadiyya-Zugehörigkeit indessen offen gelassen werden kann, da es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen ist, Hinweise auf konkrete Behelligungen im Zusammenhang mit seiner religiösen Zugehörigkeit glaubhaft darzutun, -- 8 of 12 -E-2147/2013 Seite 9 dass seine Schilderungen der von ihm konkret erlittenen Behelligungen keinen nachvollziehbaren Vertiefungsgrad aufweisen, weshalb von konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass daher beim Beschwerdeführer keine im Sinne der Rechtsprechung zusätzlichen, das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehenden, individuellen Gefährdungsindizien vorliegen (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011 in Sachen E4992/2006 E. 5.1 und 7.3, mit weiteren Verweisen), dass die im Rahmen der Beschwerdeeingabe geltend gemachten Vorbringen und nachgereichten Beweismittel zu keinem anderen Schluss führen können, zumal sich diese mehrheitlich in allgemeiner Weise zur Ahmadiyya-Zugehörigkeit äussern, die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers vorliegend nicht bestritten wird, diese Zugehörigkeit zu den Ahmadis jedoch für sich alleine betrachtet gemäss geltender Rechtsprechung keinen asylbeachtlichen Nachteil nach sich zieht, welcher die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge hätte, dass daher die Ausführungen und Beweismittel, die sich zur allgemeinen Lage der Ahmadis in Pakistan äussern, nach dem Gesagten am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass es sich daher auch erübrigt, den Eingang der in Aussicht gestellten Bestätigung der Ahmadiyya-Gemeinschaft abzuwarten, da sich diese als für den Ausgang des Verfahrens unerheblich erweist, dass ebenfalls keine Veranlassung besteht, eine Frist zur Beschaffung eines FIR anzusetzen, nachdem solche Beweismittel in Pakistan ohne Weiteres leicht beschaffbar sind und diesen Beweismitteln daher geringer Beweiswert zukommt, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, -- 9 of 12 -E-2147/2013 Seite 10 dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger Mann ohne gravierende gesundheitliche Probleme, welcher eigenen Angaben zufolge während insgesamt zehn Jahren die Schule besucht und anschliessend als Landwirt und als Verkäufer respektive als Inhaber eines kleinen Geschäftes gearbeitet hat und am bisherigen Wohnort in B._______ nach wie vor auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass im Weiteren keine über die allgemein schwierigen Lebensbedingungen der Ahmadis hinausgehenden Gefährdungsindizien (vgl. dazu die oben zitierte Rechtsprechung) vorliegen, die als gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechende Anhaltspunkte zu qualifizieren wären, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, -- 10 of 12 -E-2147/2013 Seite 11 dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2147/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

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