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Entscheid

E-2152/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

20. April 2011Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

56.

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.

6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, -- 4 of 10 -E-2152/2011 Seite 5 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass in der Beschwerdeeingabe ausgeführt wurde, der Weg des Beschwerdeführers habe ihn hierher geführt, weil die Schweiz einerseits als sicheres Fluchtland gelte, andererseits Verwandte von ihm hier wohnen würden – namentlich seine Tante väterlicherseits, zu welcher er regen Kontakt unterhalte –, und aufgrund einer erweiterten Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie ein Selbsteintritt der Schweiz insofern geboten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien – angesichts der erheblichen Zweifel an der Einhaltung der massgeblichen Mindeststandards dort – weder eine Unterkunft beziehungsweise notwendige existenzsichernde Versorgungsleistungen noch ein richtlinienkonformes Asylverfahren erhalten würde, dass die Tatsache, wonach die italienischen Behörden grundsätzlich zur Einhaltung der Verfahrensgarantien und eines Minimalstandards verpflichtet seien, nichts an der derzeit unzureichenden Umsetzung der gemeinschafts- und völkerrechtlichen Asylvorgaben durch Italien ändere, dass angesichts der festgestellten Mängel des italienischen Verfahrens in der deutschen Verwaltungspraxis zur Dublin-II-VO Dublin-Überstellungen psychisch kranker Personen nach Italien verweigert worden seien (vgl. insbesondere Entscheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg, Beschluss vom 18. März 2011 und Entscheid des Verwaltungsgerichts Giessen, Beschluss vom 10. März 2011), dass die italienischen Behörden kein Interesse bekunden würden, da sie einerseits erklärt hätten, mit der derzeitigen Situation infolge der Krise im südlichen Mittelmeer überfordert zu sein, andererseits der -- 5 of 10 -E-2152/2011 Seite 6 Beschwerdeführer weder kontrolliert noch registriert worden und bisher auch nicht aktenkundig sei, dass im Übrigen gar nicht feststehe, dass er über Italien in die Schweiz gelangt sei, da ihm der Schlepper zwar gesagt habe, er sei in Italien gelandet, jedoch nicht den genauen Ort beziehungsweise den Flughafen angegeben habe, dass der Beschwerdeführer daraufhin mit einer über sechsstündigen Autofahrt in die Schweiz gebracht worden sei und somit nicht auszuschliessen sei, dass es sich beim ersten europäischen Einreiseland gar nicht um Italien gehandelt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe zum Schluss gelangt, dass die abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend zu erachten sind, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz zuerst in Italien aufgehalten habe, dass angesichts der geografischen Gegebenheiten die sechsstündige Autofahrt von Italien in die Schweiz realistisch erscheint und aufgrund dieses Vorbringens mithin nicht auszuschliessen ist, dass es sich beim ersten europäischen Einreiseland des Beschwerdeführers um Italien gehandelt hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund von Verfristung definitiv geworden ist, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe erwähnte, in der Schweiz wohnhafte Tante, mit welcher er regen Kontakt pflege, anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht nannte und lediglich eine andere Tante erwähnte, deren Wohnort in der Schweiz er jedoch nicht kenne (vgl. A1/13 S. 4), -- 6 of 10 -E-2152/2011 Seite 7 dass im Übrigen die Geschwister der Eltern nicht unter den Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO fallen und aus dem möglichen Umstand, eine Tante des Beschwerdeführers habe Wohnsitz in der Schweiz, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass in Italien die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gilt, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser sogenannten Aufnahmerichtline), dass sodann in den Ausführungen des Beschwerdeführers kein konkreter Hinweis auf eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien gesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen vermag, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde und diesbezüglich vorab von der Vermutung auszugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss der FK und der EMRK ein (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E.

6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, -- 4 of 10 -E-2152/2011 Seite 5 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass in der Beschwerdeeingabe ausgeführt wurde, der Weg des Beschwerdeführers habe ihn hierher geführt, weil die Schweiz einerseits als sicheres Fluchtland gelte, andererseits Verwandte von ihm hier wohnen würden – namentlich seine Tante väterlicherseits, zu welcher er regen Kontakt unterhalte –, und aufgrund einer erweiterten Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie ein Selbsteintritt der Schweiz insofern geboten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien – angesichts der erheblichen Zweifel an der Einhaltung der massgeblichen Mindeststandards dort – weder eine Unterkunft beziehungsweise notwendige existenzsichernde Versorgungsleistungen noch ein richtlinienkonformes Asylverfahren erhalten würde, dass die Tatsache, wonach die italienischen Behörden grundsätzlich zur Einhaltung der Verfahrensgarantien und eines Minimalstandards verpflichtet seien, nichts an der derzeit unzureichenden Umsetzung der gemeinschafts- und völkerrechtlichen Asylvorgaben durch Italien ändere, dass angesichts der festgestellten Mängel des italienischen Verfahrens in der deutschen Verwaltungspraxis zur Dublin-II-VO Dublin-Überstellungen psychisch kranker Personen nach Italien verweigert worden seien (vgl. insbesondere Entscheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg, Beschluss vom 18. März 2011 und Entscheid des Verwaltungsgerichts Giessen, Beschluss vom 10. März 2011), dass die italienischen Behörden kein Interesse bekunden würden, da sie einerseits erklärt hätten, mit der derzeitigen Situation infolge der Krise im südlichen Mittelmeer überfordert zu sein, andererseits der -- 5 of 10 -E-2152/2011 Seite 6 Beschwerdeführer weder kontrolliert noch registriert worden und bisher auch nicht aktenkundig sei, dass im Übrigen gar nicht feststehe, dass er über Italien in die Schweiz gelangt sei, da ihm der Schlepper zwar gesagt habe, er sei in Italien gelandet, jedoch nicht den genauen Ort beziehungsweise den Flughafen angegeben habe, dass der Beschwerdeführer daraufhin mit einer über sechsstündigen Autofahrt in die Schweiz gebracht worden sei und somit nicht auszuschliessen sei, dass es sich beim ersten europäischen Einreiseland gar nicht um Italien gehandelt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe zum Schluss gelangt, dass die abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend zu erachten sind, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz zuerst in Italien aufgehalten habe, dass angesichts der geografischen Gegebenheiten die sechsstündige Autofahrt von Italien in die Schweiz realistisch erscheint und aufgrund dieses Vorbringens mithin nicht auszuschliessen ist, dass es sich beim ersten europäischen Einreiseland des Beschwerdeführers um Italien gehandelt hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund von Verfristung definitiv geworden ist, dass gemäss Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe erwähnte, in der Schweiz wohnhafte Tante, mit welcher er regen Kontakt pflege, anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht nannte und lediglich eine andere Tante erwähnte, deren Wohnort in der Schweiz er jedoch nicht kenne (vgl. A1/13 S. 4), -- 6 of 10 -E-2152/2011 Seite 7 dass im Übrigen die Geschwister der Eltern nicht unter den Begriff der Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO fallen und aus dem möglichen Umstand, eine Tante des Beschwerdeführers habe Wohnsitz in der Schweiz, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt, dass in Italien die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gilt, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser sogenannten Aufnahmerichtline), dass sodann in den Ausführungen des Beschwerdeführers kein konkreter Hinweis auf eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien gesehen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen vermag, dass ihm in Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen würde und diesbezüglich vorab von der Vermutung auszugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss der FK und der EMRK ein (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E.

7.3. – 7.7.), dass sich der Beschwerdeführer mit den Klagen, bei einer Rückschiebung bestehe keinerlei Gewähr für Unterkunft und Versorgungsleistungen, an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat, dass Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt -- 7 of 10 -E-2152/2011 Seite 8 werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die in der Beschwerdeeingabe angeführten deutschen Urteile im vorliegenden Fall keine Relevanz zu entfalten vermögen, zumal es sich – soweit dies den Akten zu entnehmen ist – beim Beschwerdeführer um keine psychisch angeschlagene Person handelt respektive er gänzlich gesund ist, dass nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind, dass wie vorstehend dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten und das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, dass nach dem Gesagten die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder -- 8 of 10 -E-2152/2011 Seite 9 unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das BFM angewiesen wird, dem Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel (vgl. A9/1) zu retournieren, damit diese Unterlagen in dem von Italien durchzuführenden Asylverfahren gewürdigt werden können, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2152/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel (vgl. A9/1) zu retournieren.

4.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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