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Entscheid

E-2156/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

25. September 2014Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. April 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

29.

Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m. w. H.), dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um einen groben Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt, dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 4. April 2014 aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zu neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs.

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1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass den Beschwerdeführenden zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) eine Parteientschädigung für den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und allfällige MWST) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass den Beschwerdeführenden zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) eine Parteientschädigung für den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und allfällige MWST) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2156/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.

Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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