E-2207/2026
Asyl und Wegweisung
3. Juni 2026Deutsch29 min
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-2207/2026 U r t e i l v o m 3. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Kolumbien, alle vertreten durch Lisa-Maria Kaiser, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – kolumbianische Staatsangehörige – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2025 und suchten am 30. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre jeweiligen Reisepässe im Original zu den Akten.
A.b Anlässlich der Anhörungen vom 22. August 2025 und 4. September 2025 machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der (…) der Beschwerdeführerin sei zusammen mit einem Kollegen von einer Untergruppierung der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) – den Disidencias De Las FARC – ermordet worden, nachdem die beiden einen Korruptionsfall lokaler Politiker bei der Polizei angezeigt hätten. Bei den Disidencias De Las FARC handle es sich um eine bewaffnete Gruppierung, die Beziehungen zu korrupten Politikern habe. Diese Politiker hätten den Mord des (…) angeordnet. Der (…) der Beschwerdeführerin sei sodann im Jahr (…) als (…) politisch aktiv gewesen. Er habe die kriminelle Gruppierung, die den (…) getötet habe, mit dessen Ermordung konfrontiert, woraufhin er verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Nachdem er um staatlichen Schutz ersucht habe, sei er im Rahmen des Schutzprogrammes der Unidad Nacional de Protection (UNP) mit einer schusssicheren Weste und einem Panikknopf ausgestattet worden und es sei ihm ein Bodyguard zur Seite gestellt worden. Im Jahr (…) seien diese Schutzmassnahmen seitens der UNP jedoch wieder beendet worden. Daraufhin sei der (…) erneut beschattet und bedroht worden, sodass er die Beschwerdeführenden gebeten habe, ihn aufzunehmen. Im (…) 2025 sei er bei ihnen eingezogen. Am (…) (…) 2025 sei er sodann auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von zwei Motorradfahrern abgefangen und mit einer Pistole mit dem Tod bedroht worden. Ihm sei zudem mitgeteilt worden, dass man wisse, dass er bei den Beschwerdeführenden wohne, wobei er diese damit in Gefahr gebracht habe. Aufgrund dessen hätten die Beschwerdeführenden Anzeige erstattet und seien der Unidad de Victimas zugeteilt worden. Am (…) 2025 hätten sie ferner der Defensoria Del Pueblo ihren Fall vorgelegt und um Kontaktaufnahme mit der UNP gebeten. Gleichentags hätten sie sich auch an die Polo Democratico gewandt, um diese ebenfalls um eine Kontaktaufnahme mit der UNP zu bitten. Zudem hätten sie eigenständig ein Gesuch um Schutzgewährung an die UNP gerichtet. Darüber hinaus hätten sie bei -- 2 of 17 -E-2207/2026 Seite 3 einem Menschenrechtsanwalt und Abgeordneten des kolumbianischen Kongresses Hilfe gesucht. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin am (…) 2025 ein maskierter Mann aufgefallen, der ihr Haus beobachtet habe. Fünf Tage später hätten die Beschwerdeführenden einen Grabstrauss mit einem schwarzen Band, einer Patrone und einem Umschlag erhalten. In einem beiliegenden Schreiben sei ihre gesamte Kernfamilie mit dem Tod bedroht worden. Am (…) 2025 hätten sie sodann eine Rückmeldung von der UNP auf ihr Gesuch erhalten. Es habe geheissen, es würde sich eine Person mit ihnen in Verbindung setzen, um ein Gespräch für eine Risikoeinschätzung zu führen. Am (…) 2025 hätten sie ein Schreiben der Polizei mit Schutzanweisungen erhalten. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals verdächtige Personen vor dem Haus gesehen habe, habe er jeweils die Polizei gerufen. Diese sei aber entweder gar nicht oder deutlich verspätet erschienen. Da sie ferner bis zum (…) 2025 noch immer keinen Termin seitens des UNP erhalten hätten, hätten sie einen Antrag auf Petitionsrecht bei der UNP eingereicht. Mit Schreiben vom (…) 2025 sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine Risikoabschätzung durchgeführt würde. Schliesslich hätten sich die Beschwerdeführenden am (…) 2025 entschieden, ihren Wohnort zu verlassen und Schutz bei (…) in E._______ zu suchen. Kurz danach habe eine Mitarbeiterin der UNP den (…) der Beschwerdeführerin per WhatsApp kontaktiert, um sich zwecks Terminkoordination nach ihrem Aufenthaltsort zu erkundigen. In E._______ seien sie sodann am (…) 2025 zur Unidad de Victimas gegangen, um ihren Fall persönlich zu schildern. Sie hätten jedoch nie eine Antwort erhalten. Daraufhin hätten sie am (…) 2025 Beschwerde gegen die UNP beim Strafgericht von F._______ eingereicht. Mit Schreiben vom (…) 2025 seien sie vom Strafgericht informiert worden, dass ihre Beschwerde gutgeheissen worden sei. Mit einer Frist von 48 Stunden sei die UNP seitens des Gerichts aufgefordert worden, sich mit ihnen in Verbindung zu setzen. Diese Frist sei jedoch verstrichen, ohne dass die Beschwerdeführenden kontaktiert worden wären. Am (…) 2025 habe der Beschwerdeführer ferner per Textnachricht eine Drohung erhalten, der zu entnehmen gewesen sei, dass die Verfolger ihn – mit Bezugnahme auf seinen Aufenthaltsort in E._______ – umbringen würden. Daraufhin habe er am (…) 2025 einen Missachtungsantrag beim Strafgericht in F._______ eingereicht. Einen Tag später sei er nach G._______ gereist und habe am Folgetag bei der UNP eine Anzeige erstattet und ausgesagt. Die Beschwerdeführenden hätten dann gemeinsam mit ihren Kindern und dem (…) der Beschwerdeführerin Kolumbien -- 3 of 17 -E-2207/2026 Seite 4 verlassen. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat würden sie befürchten, von den Verfolgern des (…) der Beschwerdeführerin getötet zu werden.
A.c Bei den Akten liegen ein ambulanter Bericht des H._______ vom (…) 2025 und ein ambulanter Bericht der I._______ vom (…) 2025, beide betreffend den Sohn C._______. Die Beschwerdeführenden reichten darüber hinaus die in der angefochtenen Verfügung (Ziff. I.4) erwähnten Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 26. März 2026 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung an und beantragten, diese sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Am 27. März 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2026 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setze den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.– bis zum 22. April 2026, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. April 2026 überwiesen.
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Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1
Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verfolgung in ihrem Fall von rein privaten Akteuren ausgegangen sei, weshalb sie es unterlassen habe, Abklärungen zu treffen zum konkreten Einfluss von bestimmten kolumbianischen Politikern, insbesondere deren Einfluss auf die Behörden, die den Beschwerdeführenden Schutz hätten bieten müssen. Zudem sei die genaue Verbindung zwischen diesen Politikern und den FARC-Untergruppierungen unerforscht geblieben. Hierbei handle es sich um zentrale Sachverhaltselemente, weshalb die Vor-instanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe.
3.2
Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Danach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.3
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich dargelegt, weshalb sie gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung davon ausgeht, dass es sich vorliegend nicht um eine staatliche Verfolgung handelt und der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur verfügt. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Ob das SEM zu Recht von einer privaten Verfolgung ausgegangen ist, ist sodann letztlich eine materielle Frage, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird.
3.4
Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzulehnen.
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4.
4.1
Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Disidencias De Las FARC im Spezifischen und der FARC im Allgemeinen um nicht-staatliche Akteure respektive um kriminelle Organisationen handle, weswegen von Übergriffen von Drittpersonen und nicht von einer staatlichen Verfolgung auszugehen sei. In ähnlich gelagerten Fällen sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung zur Einschätzung gelangt, dass bei einer Drittverfolgung durch kriminelle Organisationen auch dann nicht von einer staatlichen Verfolgung auszugehen sei, wenn Staatsbeamte in die geltend gemachte Verfolgung involviert seien. Das SEM gehe im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung denn auch davon aus, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Dieses Schutzsystem sei den Beschwerdeführenden objektiv zugänglich und auch die Inanspruchnahme der Schutzinfrastruktur sei ihnen individuell zumutbar. So sei es ihnen bereits in der Vergangenheit mehrfach möglich gewesen, sich an staatliche Schutzbehörden zu wenden und ihre Verfolger anzuzeigen. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass die Behörden entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden durchaus tätig geworden seien. So hätten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom (…) 2025 zunächst Schutzanweisungen der Polizei erhalten. Ihre Beschwerde ans Strafgericht F._______ sei ferner am (…) 2025 gutgeheissen worden. Dies zeige deutlich, dass sie Zugang zu staatlichen Schutzsystemen gehabt hätten und diese auch zu ihren Gunsten entschieden hätten. Die UNP sei zudem angewiesen worden, sich mit ihnen in Verbindung zu setzen, um eine Risikoeinschätzung zu vollziehen. Dass sie dieser Anweisung nicht fristgerecht nachgekommen sei, spreche noch nicht dafür, dass sie untätig geblieben wäre. Vor dem Hintergrund, dass Kolumbien grundsätzlich über ein funktionierendes Rechts- und Justizsystem verfüge, wäre es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen, den Ausgang des Prozesses seitens der UNP abzuwarten und im Falle, dass die Behörden tatsächlich untätig geblieben wären, eine erneute Beschwerde einzureichen. Ihnen wäre es darüber hinaus unter Berücksichtigung ihrer ausreichenden finanziellen Ressourcen zuzumuten gewesen, ihren Wohnort vorübergehend zu verlassen und bis zum Eintreten der Schutzmassnahmen in einem anderen Landesteil Zuflucht zu suchen. Indem sie ohne Abwarten der staatlichen Schutzgewährung und damit vor der Risikoanalyse seitens der UNP ausgereist seien, hätten sie gar nicht erst von den in Kolumbien zur Verfügung stehenden Schutzmassnahmen Gebrauch machen können.
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E-2207/2026 Seite 8 Schliesslich sei festzuhalten, dass für die Beschwerdeführenden auch zukünftig eine innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe. Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse sei es als zumutbar zu erachten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, da davon auszugehen sei, dass sie sich dort eine neue Existenz aufbauen könnten. Es handle sich bei ihnen weder um landesweit bekannte noch um politisch exponierte Persönlichkeiten. Im Übrigen müsse betont werden, dass die Furcht vor weiteren Nachteilen als objektiv nicht begründet einzuordnen sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Interesse der Verfolger primär dem (…) der Beschwerdeführerin gegolten habe. Dieser befinde sich aktuell jedoch nicht mehr in Kolumbien, so dass bei der Rückkehr in die Heimat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie weiterhin im Fokus der FARC stehen würden. Selbst für den Fall, dass der (…) wieder nach Kolumbien zurückkehren würde, stünde es den Beschwerdeführenden frei, diesen zum Schutze der eigenen Familie nicht erneut bei sich zuhause aufzunehmen und stattdessen mit finanziellen Mitteln anderweitig zu unterstützen. 4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, es bestehe eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund des getöteten (…) der Beschwerdeführerin und ihres (…). Diese sei nach wie vor aktuell und der Aufenthaltsort des (…) sei für das Verfolgungsinteresse unerheblich. So sei die Freundin des (…) am (…) 2025 mit dem Tod bedroht worden. Am (…) 2025 habe ihr zudem, als sie mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, ein Auto derart scharf den Weg abgeschnitten, dass sie gestürzt sei. Darüber hinaus erstaune es, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ohne Begründung davon ausgehe, dass es sich um eine Verfolgung durch einen privaten Dritten handle, obwohl die Beschwerdeführenden wiederholt darauf hingewiesen hätten, dass diverse Politiker hinter ihrer Verfolgung stünden. Dass staatliche Akteure involviert seien, zeige sich sodann unter anderem daran, dass sich sowohl der (…) der Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdeführenden selbst durch Wohnortswechsel der Verfolgung nicht hätten entziehen können. Ferner seien die Verfolger in den Besitz der Telefonnummer des Beschwerdeführers gelangt, nachdem er diese anlässlich der Anzeigeerstattung habe angeben müssen. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass es sich um einen privaten Verfolger handle, wäre schliesslich zu prüfen, ob der kolumbianische Staat schutzwillig und schutzfähig sei und ob innerstaatliche -- 8 of 17 -E-2207/2026 Seite 9 Schutzalternativen bestünden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden intensiv darum bemüht hätten, staatlichen Schutz zu erhalten. Trotz diverser Schutzbemühungen hätten sich die staatlichen Massnahmen aber auf das polizeiliche Schreiben vom (…) 2025 mit Schutzanweisungen und die missachtete Anweisung des Strafgerichts F._______ an die UNP beschränkt. Diese Massnahmen seien klarerweise als ungenügend zu bewerten. Ein neuerliches Durchlaufen eines Beschwerdeverfahrens in Kolumbien wäre ihnen im Übrigen nicht zuzumuten gewesen. Sie hätten sich zwischen dem (…) 2025 und dem (…) 2025 (…) Mal an verschiedene staatliche Akteure gewandt, ohne dass Schutzmassnahmen ergriffen worden seien. Im vorliegenden Fall erweise sich der kolumbianische Staat damit als nicht schutzfähig. Betreffend das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative lasse die Vorinstanz sodann ausser Acht, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnort am (…) 2025 verlassen hätten und zur (…) nach E._______ gezogen seien. Den Verfolgern sei es aber dennoch gelungen, sie ausfindig zu machen. Eine interne Schutzalternative wäre denn auch aus medizinischen Gründen ohnehin nicht zumutbar. Die Erziehungsberatung J._______ komme zum Schluss, dass der Sohn C._______ stark gefährdet sei, umfassender Unterstützungsbedarf bestehe und er auf ein stabiles Umfeld angewiesen sei.
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, es bestehe eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund des getöteten (…) der Beschwerdeführerin und ihres (…). Diese sei nach wie vor aktuell und der Aufenthaltsort des (…) sei für das Verfolgungsinteresse unerheblich. So sei die Freundin des (…) am (…) 2025 mit dem Tod bedroht worden. Am (…) 2025 habe ihr zudem, als sie mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, ein Auto derart scharf den Weg abgeschnitten, dass sie gestürzt sei. Darüber hinaus erstaune es, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ohne Begründung davon ausgehe, dass es sich um eine Verfolgung durch einen privaten Dritten handle, obwohl die Beschwerdeführenden wiederholt darauf hingewiesen hätten, dass diverse Politiker hinter ihrer Verfolgung stünden. Dass staatliche Akteure involviert seien, zeige sich sodann unter anderem daran, dass sich sowohl der (…) der Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdeführenden selbst durch Wohnortswechsel der Verfolgung nicht hätten entziehen können. Ferner seien die Verfolger in den Besitz der Telefonnummer des Beschwerdeführers gelangt, nachdem er diese anlässlich der Anzeigeerstattung habe angeben müssen. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass es sich um einen privaten Verfolger handle, wäre schliesslich zu prüfen, ob der kolumbianische Staat schutzwillig und schutzfähig sei und ob innerstaatliche -- 8 of 17 -E-2207/2026 Seite 9 Schutzalternativen bestünden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden intensiv darum bemüht hätten, staatlichen Schutz zu erhalten. Trotz diverser Schutzbemühungen hätten sich die staatlichen Massnahmen aber auf das polizeiliche Schreiben vom (…) 2025 mit Schutzanweisungen und die missachtete Anweisung des Strafgerichts F._______ an die UNP beschränkt. Diese Massnahmen seien klarerweise als ungenügend zu bewerten. Ein neuerliches Durchlaufen eines Beschwerdeverfahrens in Kolumbien wäre ihnen im Übrigen nicht zuzumuten gewesen. Sie hätten sich zwischen dem (…) 2025 und dem (…) 2025 (…) Mal an verschiedene staatliche Akteure gewandt, ohne dass Schutzmassnahmen ergriffen worden seien. Im vorliegenden Fall erweise sich der kolumbianische Staat damit als nicht schutzfähig. Betreffend das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative lasse die Vorinstanz sodann ausser Acht, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnort am (…) 2025 verlassen hätten und zur (…) nach E._______ gezogen seien. Den Verfolgern sei es aber dennoch gelungen, sie ausfindig zu machen. Eine interne Schutzalternative wäre denn auch aus medizinischen Gründen ohnehin nicht zumutbar. Die Erziehungsberatung J._______ komme zum Schluss, dass der Sohn C._______ stark gefährdet sei, umfassender Unterstützungsbedarf bestehe und er auf ein stabiles Umfeld angewiesen sei.
4.2.2 Mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel ein: - eine Strafanzeige der Freundin des (…) vom (…) 2025 - ein Bericht zum Triagegespräch der K._______ betreffend den Sohn C._______ vom (…) 2025 - ein Bericht der Erziehungsberatung J._______ betreffend den Sohn C._______ vom (…) 2025 5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen eine Reflexverfolgung durch die Disidencias De Las FARC aufgrund der Aktivitäten des (…) der Beschwerdeführerin geltend. Da sie den (…) bei sich zu Hause aufgenommen hätten, seien auch sie ins Visier seiner Verfolger geraten. Aufgrund der vorliegenden Akten erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Verfolger einzig aufgrund dieser Tatsache ein gezieltes und ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihnen entwickelt haben sollen, zumal sie über die Aktivitäten des (…) denn auch nur Oberflächliches zu berichten wussten (vgl. A35 F35 ff.). Die Beschwerdeführenden selbst waren in Kolumbien nicht beziehungsweise seit vielen Jahren nicht mehr politisch aktiv und hatten in der Vergangenheit keinerlei Probleme mit kriminellen Organisationen. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass ihre Angehörigen bislang keine Nachteile durch die Verfolger ihres (…) erlitten hätten, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb sie, bei einer Rückkehr nach Kolumbien entsprechende Nachteile erleiden sollten, zumal es ihnen, wie von der Vor-instanz zu Recht ausgeführt, freisteht, den (…) selbst bei dessen Rückkehr nach Kolumbien zum Schutz ihrer eigenen Kernfamilie, namentlich ihrer Kinder, nicht mehr bei sich aufzunehmen. Daran ändern auch die geltend gemachten Übergriffe, die die Freundin des (…) erlitten habe, nichts, da diesbezüglich lediglich eine von ihr aufgegebene Anzeige im Recht liegt, welche keine eindeutige Identifikation der Täterschaft erlaubt.
6.3 Unabhängig davon hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den Disidencias De Las FARC um einen nicht-staatliche Akteur handelt, weshalb im vorliegenden Fall von Übergriffen durch Drittpersonen und nicht von einer staatlichen Verfolgung auszugehen ist. Soweit die
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E-2207/2026 Seite 11 Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass diverse Politiker hinter ihrer Verfolgung stünden, ist festzustellen, dass es sich dabei lediglich um eine Mutmassung handelt, die durch die Kontaktaufnahme der Verfolger mit dem Beschwerdeführer per Mobiltelefon nicht rechtsgenüglich erhärtet ist. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes sodann flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei kann allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbischen Behörden auseinandergesetzt. Ohne die geltend gemachte – in verschiedenen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre – Sicherheitslage in Abrede stellen zu wollen, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 m.w.H.). Das SEM hat denn auch zutreffend erwogen, weshalb dies auch im Falle der Beschwerdeführenden gelte und die als subsidiär zu verstehende Schutzgewährung seitens der Schweiz nicht angezeigt sei. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge bei den kolumbianischen Behörden Anzeige erstatten konnten und ein Schreiben der kolumbianischen Polizei mit Schutzanweisungen erhalten haben. Zudem wurde ihre Beschwerde gegen die UNP gutgeheissen und die UNP angewiesen, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Aufgrund dessen, dass die UNP dieser Anweisung nicht fristgerecht nachgekommen ist, kann noch nicht auf ihre Untätigkeit geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden haben zudem selbst angegeben, dass eine Mitarbeiterin der UNP den (…) der Beschwerdeführerin nach ihrem Wegzug von ihrem Wohnort kontaktiert habe, um sich zwecks Terminkoordination nach ihrem Aufenthaltsort zu erkundigen. Folglich kann aus dem beschriebenen Verhalten der -- 11 of 17 -E-2207/2026 Seite 12 kolumbianischen Behörden nicht auf eine Verweigerung der Schutzgewährung geschlossen werden kann. Eine faktische Garantie des Schutzgewährers für den individuellen Schutz von bedrohten Personen kann, wie bereits ausgeführt, nicht verlangt werden. Im Übrigen ist dem SEM auch darin zuzustimmen, dass es den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung ihres persönlichen Profils zuzumuten ist, sich in einem anderen Landesteil ihres Heimatstaates niederzulassen, wobei es ihnen – wie bereits zuvor ausgeführt – zum Schutz ihrer Familie freisteht, den (…) selbst bei dessen Rückkehr nach Kolumbien nicht mehr bei sich aufzunehmen, sondern diesen anderweitig zu unterstützten.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt noch nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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E-2207/2026 Seite 14 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. bspw. die Urteile des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 9.3.2 sowie D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2, je m.w.H.).
8.3.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin verfügen über eine gute Ausbildung. Der Beschwerdeführer kann sodann auf langjährige Berufserfahrung zurückgreifen, wobei er zuletzt als (…) ein gutes Einkommen erzielte. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden in Kolumbien über ein tragfähiges Beziehungsnetz, dass sie im Bedarfsfall unterstützen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
8.3.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, ausser die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Von dieser ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Beim Sohn C._______ liegen eine (…) und der Verdacht auf (…) vor. Diese vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist. So kann der (…) und der allenfalls vorliegenden (…) von C._______ denn auch in Kolumbien Rechnung getragen werden, zumal dieser gemäss den Angaben seiner Eltern im Heimstaat bereits in qualifizierter Weise therapeutisch behandelt wurde. Im Allgemeinen kann festgehalten werden, dass Kolumbien – insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften – über eine -- 14 of 17 -E-2207/2026 Seite 15 vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-5670/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 9.3.3 m.w.H.).
8.3.4 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), die Eigenschaften der Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung und Ausbildung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Gerade die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung im Sinne einer Entwurzelung im Heimatland haben, die unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E.5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind (…) und (…) Jahre alt. Aufgrund ihres jungen Alters und der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann noch nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, zumal ihre Eltern die wichtigsten Bezugspersonen sind. Bei einer Rückkehr mit ihren Eltern werden sie daher nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen und können sich aufgrund ihres Alters im Heimatland problemlos integrieren. Insbesondere ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht davon auszugehen, dass ihre Entwicklung langfristig gefährdet wäre oder die Gefahr von erheblichen psychischen Belastungen besteht. Der bei C._______ allenfalls vorliegenden (…) sowie den (…) kann sodann wie bereits ausgeführt auch in Kolumbien Rechnung getragen werden. Die Beschwerdeführenden haben selbst angegeben, dass er in Kolumbien dank der dort in Anspruch genommenen Therapien in einem guten und stabilen Gesundheitszustand gewesen sei. Eine Rückkehr nach Kolumbien ist demnach mit dem Kindeswohl vereinbar.
8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. April 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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E-2207/2026 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
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