Lexipedia

Entscheid

E-2221/2025

Asyl und Wegweisung

29. August 2025Deutsch9 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

AsylG aufweisen würde, dass die damit zusammenhängende geltend gemachte verbüsste Untersuchungshaft als vergangenes, flüchtlingsrechtlich nicht relevantes Leid zu betrachten ist und in zeitlicher Hinsicht auch nicht unmittelbarer Anlass für die Ausreise gewesen war, dass dasselbe auch auf die weiteren vorgebrachten Zwangsmassnahmen durch die türkischen Behörden zutrifft, dass sich auch aus der geltend gemachten Verfolgung seiner Familienmitglieder in absehbarer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seinerseits ergibt, dass sich nämlich keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aus den koordiniert behandelten Verfahren seiner Angehörigen ergibt, deren Asylgesuche abgewiesen werden (N […], N […], N […]), -- 4 of 8 -E-2221/2025 Seite 5 dass sich auch keine Reflexverfolgung des politisch nicht profilierten Beschwerdeführers aus den Verurteilungen und der Haft seines Bruders F._______ wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie wegen Diebstahls ergibt, dass schliesslich auch aufgrund seiner weiteren Verwandten (N […]), deren Vorbringen fast zwei Jahrzehnte zurückliegen, keine Reflexverfolgung vorliegt, dass sich bei dieser Sachlage eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten angeblichen Dokumente der türkischen Justiz erübrigt und auch die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte, dass die vorinstanzliche Verfügung den Sachverhalt vollständig festgestellt und die Beweismittel ausreichend gewürdigt hat und auch die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, womit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis -- 5 of 8 -E-2221/2025 Seite 6 möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, womit gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine einzelfallweise Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand der individuellen Lebenssituation erforderlich ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1, 11.3.1), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage im erwerbsfähigen Alter ist; über Arbeitserfahrung verfügt; intakte Beziehungen zu Familienmitgliedern in der Türkei unterhält sowie gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus der Schweiz weggewiesen wird (vgl. SEM-Akte 16/11 F20-26), dass für den Beschwerdeführer, der unter anderem auch in C._______ gelebt hat überdies eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz E._______ besteht (vgl. SEM-Akte 16/11 F45), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, -- 6 of 8 -E-2221/2025 Seite 7 dass das Asylgesuch unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten ist und die Verfahrenskosten, die auf Fr. 750.– festzusetzen sind, dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art.

63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

-- 7 of 8 --

E-2221/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:

-- 8 of 8 --