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Entscheid

E-2224/2017

Asyl und Wegweisung

26. April 2017Deutsch14 min

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Ver... Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

40.

Minuten, dass zum anderen der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung die Situation des zweiten Rekrutierungsversuches unterschiedlich geschildert habe, indem er zuerst ausgesagt habe, der Vater sei plötzlich aufgetaucht,

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E-2224/2017 Seite 5 und er, der Beschwerdeführer, habe die Unterhaltung zwischen dem Vater und den Asayish mitverfolgt, später aber angegeben habe, dass er seinen Vater gehört habe als dieser im Innenhof nach ihm gerufen habe, von der darauf folgenden Unterhaltung des Vaters mit den Asayish habe er indes nichts mitbekommen, dass er schliesslich anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, es seien acht Personen der Asayish zu ihm nach Hause gekommen, dagegen anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, weil er in seinem Zimmer gewesen sei, habe er die Anzahl der Personen nicht gekannt, es seien wohl zwei volle Autos gewesen, dass der Vollständigkeit halber festgehalten wurde, er habe anlässlich der Anhörung bei den Ausreisegründen in freier Rede widersprüchlich zu seiner grundsätzlichen Angabe betreffend zwei Festnahmen auf dem Posten der Asayish davon gesprochen, dass er „drei- bzw. viermal“ festgenommen worden sei, dass seine Vorbringen betreffend die Rekrutierungsversuche durch die Asayish/YPG aus diesen Gründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und demzufolge seine geltend gemachte Furcht vor einer weiteren Suche der Asayish nach ihm unbegründet sei, dass es sich somit erübrige darauf hinzuweisen, dass es gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (m.H.a. das Urteil D7292/2014 vom 22. Mai 2015) der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich an Asylrelevanz mangle, dass seine weiteren Ausreisegründe (Schulabbruch, schlechte Zukunftsaussichten in Syrien) sich auf die allgemeine Bürgerkriegs- und Wirtschaftslage in Syrien beziehen und deshalb keine Asylrelevanz entfalten würden, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, dass die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände, die Widersprüche seien auf das junge Alter des Beschwerdeführers und auf „Missverständnisse und Verwirrung“ zurückzuführen, das Gericht nicht zu überzeugen -- 5 of 8 -E-2224/2017 Seite 6 vermögen, zumal den Akten nicht zu entnehmen wäre, die Anhörung im Beisein der Vertrauensperson sei nicht altersgerecht ausgefallen, dass nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage nicht nur die oben erwähnten Widersprüche vollumfänglich bestätigt werden können, sondern dem Anhörungsprotokoll zudem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von der Hilfswerksvertreterin auf die Widersprüche angesprochen worden ist, indes diese in der Folge nicht überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akten A 16/17 S. 14 f.), dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sich lediglich in Hinweisen zur allgemeinen Gefahr einer Verfolgung durch die YPG/PYD sowie einer Zwangsrekrutierung von Minderjährigen erschöpfen, dass damit und mit dem pauschalen Hinweis auf „viele Realkennzeichen“ in seinen Erzählungen die oben erwähnten Widersprüche nicht ansatzweise widerlegt oder aufgelöst werden, dass somit aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Vorinstanz, seine Vorbringen zu den Rekrutierungsversuchen durch die Asayish/YPG seien unglaubhaft, offensichtlich zu stützen sind, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung im Sinne des vorliegend einschlägigen Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) und mit einer allfälligen Auswirkung auf vorliegenden Fall unterbleiben kann, dass schliesslich auch die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden Asylrelevanz der weiteren Ausreisegründe offensichtlich und vollumfänglich zu bestätigen ist, dass sich dem Gericht schliesslich nicht erschliesst, inwiefern die in der Beschwerde erwähnte baldige Volljährigkeit sowie der damit einhergehende Eintritt des Beschwerdeführers ins dienstpflichtige Alter vorliegend (objektive oder subjektive) Nachfluchtgründe darstellen sollten, zumal er weder eine asylrelevante Vorverfolgung von Seiten der YPG/PYD hat glaubhaft machen können noch im vorinstanzlichen Verfahren je eine Identifizierung als Regimegegner oder Rekrutierungsversuche seitens der staatlichen syrischen Behörden überhaupt je erwähnte oder geltend machte, -- 6 of 8 -E-2224/2017 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–

E-2224/2017 Seite 5 und er, der Beschwerdeführer, habe die Unterhaltung zwischen dem Vater und den Asayish mitverfolgt, später aber angegeben habe, dass er seinen Vater gehört habe als dieser im Innenhof nach ihm gerufen habe, von der darauf folgenden Unterhaltung des Vaters mit den Asayish habe er indes nichts mitbekommen, dass er schliesslich anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, es seien acht Personen der Asayish zu ihm nach Hause gekommen, dagegen anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, weil er in seinem Zimmer gewesen sei, habe er die Anzahl der Personen nicht gekannt, es seien wohl zwei volle Autos gewesen, dass der Vollständigkeit halber festgehalten wurde, er habe anlässlich der Anhörung bei den Ausreisegründen in freier Rede widersprüchlich zu seiner grundsätzlichen Angabe betreffend zwei Festnahmen auf dem Posten der Asayish davon gesprochen, dass er „drei- bzw. viermal“ festgenommen worden sei, dass seine Vorbringen betreffend die Rekrutierungsversuche durch die Asayish/YPG aus diesen Gründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und demzufolge seine geltend gemachte Furcht vor einer weiteren Suche der Asayish nach ihm unbegründet sei, dass es sich somit erübrige darauf hinzuweisen, dass es gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (m.H.a. das Urteil D7292/2014 vom 22. Mai 2015) der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich an Asylrelevanz mangle, dass seine weiteren Ausreisegründe (Schulabbruch, schlechte Zukunftsaussichten in Syrien) sich auf die allgemeine Bürgerkriegs- und Wirtschaftslage in Syrien beziehen und deshalb keine Asylrelevanz entfalten würden, dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, dass die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände, die Widersprüche seien auf das junge Alter des Beschwerdeführers und auf „Missverständnisse und Verwirrung“ zurückzuführen, das Gericht nicht zu überzeugen -- 5 of 8 -E-2224/2017 Seite 6 vermögen, zumal den Akten nicht zu entnehmen wäre, die Anhörung im Beisein der Vertrauensperson sei nicht altersgerecht ausgefallen, dass nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage nicht nur die oben erwähnten Widersprüche vollumfänglich bestätigt werden können, sondern dem Anhörungsprotokoll zudem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von der Hilfswerksvertreterin auf die Widersprüche angesprochen worden ist, indes diese in der Folge nicht überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akten A 16/17 S. 14 f.), dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sich lediglich in Hinweisen zur allgemeinen Gefahr einer Verfolgung durch die YPG/PYD sowie einer Zwangsrekrutierung von Minderjährigen erschöpfen, dass damit und mit dem pauschalen Hinweis auf „viele Realkennzeichen“ in seinen Erzählungen die oben erwähnten Widersprüche nicht ansatzweise widerlegt oder aufgelöst werden, dass somit aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Vorinstanz, seine Vorbringen zu den Rekrutierungsversuchen durch die Asayish/YPG seien unglaubhaft, offensichtlich zu stützen sind, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung im Sinne des vorliegend einschlägigen Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) und mit einer allfälligen Auswirkung auf vorliegenden Fall unterbleiben kann, dass schliesslich auch die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden Asylrelevanz der weiteren Ausreisegründe offensichtlich und vollumfänglich zu bestätigen ist, dass sich dem Gericht schliesslich nicht erschliesst, inwiefern die in der Beschwerde erwähnte baldige Volljährigkeit sowie der damit einhergehende Eintritt des Beschwerdeführers ins dienstpflichtige Alter vorliegend (objektive oder subjektive) Nachfluchtgründe darstellen sollten, zumal er weder eine asylrelevante Vorverfolgung von Seiten der YPG/PYD hat glaubhaft machen können noch im vorinstanzlichen Verfahren je eine Identifizierung als Regimegegner oder Rekrutierungsversuche seitens der staatlichen syrischen Behörden überhaupt je erwähnte oder geltend machte, -- 6 of 8 -E-2224/2017 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2224/2017 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan

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