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Entscheid

E-2250/2014

Asyl und Wegweisung

30. Mai 2014Deutsch12 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet wird, dass sich der Sachverhalt als hinreichend erstellt erweist, dass das BFM – entgegen der Annahme in der Beschwerde – an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführenden keine Zweifel hegte und auch das Bundesverwaltungsgericht dazu keinen Anlass sieht, dass private Verfolgung, wie vorliegend von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn im Heimatstaat kein adäquater Schutz besteht, dass ein Schutz als ausreichend gilt, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechtsund Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht, dass diese Struktur dem Betroffenen auch zugänglich sein muss (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.w.H.), dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat (sog. safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des mongolischen Staates auszugehen ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012 E. 6.2 – 6.4 sowie D-388/2014 vom 5. März 2014), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet hat, weshalb im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass -- 6 of 10 -E-2250/2014 Seite 7 die heimatlichen Behörden ihrer Schutzpflicht nachkommen und dazu auch willig sind, dass vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und insbesondere zu betonen ist, dass die Beschwerdeführenden den zur Verfügung stehenden Schutz offenbar noch nicht ausgeschöpft haben, zumal sie selbst eingestehen, nicht daran gedacht zu haben, einen Rechtsbeistand beizuziehen, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Wesentliches dagegen vorbringen und es ihnen insgesamt nicht gelingt, die Regelvermutung umzustossen, wonach in der Mongolei ein Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2. m.w.H.), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 -- 7 of 10 -E-2250/2014 Seite 8 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, zumal das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, nachdem die Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in den Beschwerdeführenden in der Mongolei drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im oben umschriebenen Sinne schliessen lassen, zumal es sich bei der Mongolei, wie erwähnt, um ein safe country handelt und die Beschwerdeführenden offensichtlich über eine solide wirtschaftliche Existenzgrundlage verfügen, dass der Vollzug schliesslich möglich ist, da keine faktischen Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführenden gültige Identitätskarten eingereicht haben und es im Übrigen ohnehin ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 8 of 10 -E-2250/2014 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 VGKE), dass das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung zu behandeln bleibt und – unabhängig von einer Bedürftigkeit – abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren nämlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, zumal eine summarische Prüfung der Akten bei Eingang des Gesuches angesichts der offensichtlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Behörden bereits solches ergab, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– demzufolge den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2250/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2250/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Jonas Fischer Versand:

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