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Entscheid

E-2274/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

21. Juli 2011Deutsch20 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.

6.

und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art.

48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), -- 6 of 11 -E2274/2011 Seite 7 dass auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass eine asylsuchende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat befindet, diesen – um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können – gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben muss, hingegen verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein kann, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich – mithin weder abschliessend noch kumulativ – die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in -- 7 of 11 -E2274/2011 Seite 8 Betracht zu ziehen sind (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2bf S. 129 ff), dass vorab festzuhalten ist, dass die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz allein für eine Anwendung der Asylausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht ausreicht (vgl. a.a.O. E. 2f S. 131 f.), weshalb die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz geprüft werden muss, dass vorliegend begründete Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass der Beschwerdeführer in einem erstinstanzlichen Strafverfahren wegen "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation, ohne ihr als Mitglied anzugehören" und "Propaganda für die Terrororganisation PKK" zu einer Haftstrafe von insgesamt sieben Jahren und einem Monat verurteilt wurde und ihm nach seiner eigenen Einschätzung die Bestätigung dieses Urteils durch den Kassationshof droht, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteilsbegründung des Gerichts für schwere Straftaten in Diyarbakir vom (…) 2010 lediglich an einer Demonstration gegen die Festnahme von Abdullah Öcalan teilgenommen sowie anlässlich einer Aktion auf dem Universitätscampus in Diyarbakir am (…) 2008 eine Presseerklärung vorgelesen hat (vgl. ergänzte Übersetzung des Urteils vom […] 2011) dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte mehrjährige Gefängnisstrafe unverhältnismässig sein dürfte, zumal selbst das BFM feststellte, die ausgesprochene Haftstrafe erscheine aus hiesiger Sicht hoch (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass folglich davon auszugehen ist, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert ist und bezweifelt werden muss, ob das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihm als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann, dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG -- 8 of 11 -E2274/2011 Seite 9 insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb ihm der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E2553/2011 vom 10. Juni 2011, D8253/2010 vom 13. Dezember 2010, E8112/2009 vom 7. Dezember 2010 sowie D456/2010 vom 15. Februar 2010), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter feststellte, es liege nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen einzig auf die Feststellungen der türkischen Staatsanwaltschaft in Diyarbakir beziehungsweise der entsprechenden Gerichtsinstanz stützt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 3: "In den Akten finden sich überdies Hinweise dafür, dass Sie die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt haben. So wird Ihnen zur Last gelegt, an zwei von der PKK initiierten Kundgebungen und Meetings teilgenommen zu haben".), dass hingegen die anderslautenden Erklärungen des Beschwerdeführers (beispielhaft: "[…] alle Arbeiten, die für Kurden geleistet werden, werden von den Behörden mit [der] PKK in Verbindung gebracht" [A2/7 S. 4].) in keiner Weise gewürdigt wurden, dass ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht statthaft erscheint und den Gerichtsakten keine objektivierbaren Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer weitergehende, über die von ihm beschriebenen hinausgehende Aktivitäten – namentlich solche terroristischer oder staatsgefährlicher Natur –entfaltet hätte, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, weder jemals Gewalt ausgeübt zu haben noch dessen beschuldigt worden zu sein (vgl. A2/7 S. 4), dass somit aufgrund der aktuellen Aktenlage auch kein hinreichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG besteht, dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann – prioritär vor der Schweiz – in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), -- 9 of 11 -E2274/2011 Seite 10 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf der Botschaft zu Protokoll gegeben hat, in der Schweiz lebten Kameraden aus der Schulzeit, womit er hier zumindest über minimale soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, dass aus der Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen, nicht ersichtlich wird, weshalb dort eine Eingliederung zumutbarer sein soll, zumal das BFM selber angibt, eine Assimilierung in Kroatien könnte sich schwieriger gestalten als in der Schweiz, dass ansonsten aufgrund der Akten keine weiteren Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer habe vorrangig zur Schweiz zu irgendeinem anderen Land eine besondere Beziehung und ihm demnach insgesamt nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen, dass das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewendet hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. März 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, und ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), -- 6 of 11 -E2274/2011 Seite 7 dass auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass eine asylsuchende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat befindet, diesen – um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können – gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben muss, hingegen verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein kann, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich – mithin weder abschliessend noch kumulativ – die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in -- 7 of 11 -E2274/2011 Seite 8 Betracht zu ziehen sind (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2bf S. 129 ff), dass vorab festzuhalten ist, dass die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz allein für eine Anwendung der Asylausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht ausreicht (vgl. a.a.O. E. 2f S. 131 f.), weshalb die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz geprüft werden muss, dass vorliegend begründete Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass der Beschwerdeführer in einem erstinstanzlichen Strafverfahren wegen "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation, ohne ihr als Mitglied anzugehören" und "Propaganda für die Terrororganisation PKK" zu einer Haftstrafe von insgesamt sieben Jahren und einem Monat verurteilt wurde und ihm nach seiner eigenen Einschätzung die Bestätigung dieses Urteils durch den Kassationshof droht, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteilsbegründung des Gerichts für schwere Straftaten in Diyarbakir vom (…) 2010 lediglich an einer Demonstration gegen die Festnahme von Abdullah Öcalan teilgenommen sowie anlässlich einer Aktion auf dem Universitätscampus in Diyarbakir am (…) 2008 eine Presseerklärung vorgelesen hat (vgl. ergänzte Übersetzung des Urteils vom […] 2011) dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte mehrjährige Gefängnisstrafe unverhältnismässig sein dürfte, zumal selbst das BFM feststellte, die ausgesprochene Haftstrafe erscheine aus hiesiger Sicht hoch (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass folglich davon auszugehen ist, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert ist und bezweifelt werden muss, ob das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihm als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann, dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG -- 8 of 11 -E2274/2011 Seite 9 insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb ihm der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E2553/2011 vom 10. Juni 2011, D8253/2010 vom 13. Dezember 2010, E8112/2009 vom 7. Dezember 2010 sowie D456/2010 vom 15. Februar 2010), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter feststellte, es liege nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen einzig auf die Feststellungen der türkischen Staatsanwaltschaft in Diyarbakir beziehungsweise der entsprechenden Gerichtsinstanz stützt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 3: "In den Akten finden sich überdies Hinweise dafür, dass Sie die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt haben. So wird Ihnen zur Last gelegt, an zwei von der PKK initiierten Kundgebungen und Meetings teilgenommen zu haben".), dass hingegen die anderslautenden Erklärungen des Beschwerdeführers (beispielhaft: "[…] alle Arbeiten, die für Kurden geleistet werden, werden von den Behörden mit [der] PKK in Verbindung gebracht" [A2/7 S. 4].) in keiner Weise gewürdigt wurden, dass ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht statthaft erscheint und den Gerichtsakten keine objektivierbaren Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer weitergehende, über die von ihm beschriebenen hinausgehende Aktivitäten – namentlich solche terroristischer oder staatsgefährlicher Natur –entfaltet hätte, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, weder jemals Gewalt ausgeübt zu haben noch dessen beschuldigt worden zu sein (vgl. A2/7 S. 4), dass somit aufgrund der aktuellen Aktenlage auch kein hinreichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG besteht, dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann – prioritär vor der Schweiz – in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), -- 9 of 11 -E2274/2011 Seite 10 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf der Botschaft zu Protokoll gegeben hat, in der Schweiz lebten Kameraden aus der Schulzeit, womit er hier zumindest über minimale soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, dass aus der Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen, nicht ersichtlich wird, weshalb dort eine Eingliederung zumutbarer sein soll, zumal das BFM selber angibt, eine Assimilierung in Kroatien könnte sich schwieriger gestalten als in der Schweiz, dass ansonsten aufgrund der Akten keine weiteren Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer habe vorrangig zur Schweiz zu irgendeinem anderen Land eine besondere Beziehung und ihm demnach insgesamt nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen, dass das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewendet hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. März 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, und ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E2274/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit die Einreisebewilligung betreffend, gutge heissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 2. März 2011 wird aufgehoben.

3.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und schweizerische Botschaft in Ankara. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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