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Entscheid

E-2294/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

21. April 2015Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass für den Fall, dass die antragsstellende Person ein gültiges Visum gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO besitzt – oder ein solches, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und mit welchem sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) –, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde, dass die Beschwerdeführenden weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Beschwerdeschrift bestritten, dass die deutschen Behörden ihnen ein Visum – gültig [bis zum] 10. Februar 2015 – ausgestellt hatten, dass sie damit im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten – nämlich am 9. Februar 2015 – über ein von Deutschland ausgestelltes gültiges Visum verfügten (vgl. Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), -- 7 of 12 -E-2292/2015 + E-2294/2015 Seite 8 dass im Übrigen die deutschen Behörden am 25. beziehungsweise 27. März 2015 der Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, und die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich gegeben ist, dass weder die Ausführungen der Beschwerdeführenden im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs noch die Vorbringen auf Beschwerdestufe obige Erwägung umzustossen vermögen, dass die Vorinstanz ausserdem zutreffend feststellte, dass es nicht Sache der asylsuchenden Personen ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass davon auszugehen ist, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, die deutschen Behörden würden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund -- 8 of 12 -E-2292/2015 + E-2294/2015 Seite 9 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, Deutschland würde sie ohne Prüfung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach Ägypten ausschaffen, weshalb auf das Einholen diesbezüglicher schriftlicher Garantien verzichtet werden kann, dass die Beschwerdeführenden sich überdies bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das deutsche Asylsystem bemüht haben, dass sie ferner vorgetragen haben, sie seien Atheisten und in Deutschland gebe es viele Araber, Muslime sowie Anhänger der Muslimbrüderschaft, weshalb sie aus Angst vor diesen dort kein Asyl beantragt hätten, dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinwies, Deutschland sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig ist, und es vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, das Land würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, allfällige Schwierigkeiten mit Dritten zunächst bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, weshalb sie diesbezüglich auf den Rechtsweg verwiesen werden, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf hindeuten, sie würden im Falle einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass zudem auch in individueller Hinsicht keine Gründe aufgezeigt wurden, die eine Überstellung nach Deutschland als unzulässig erscheinen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, -- 9 of 12 -E-2292/2015 + E-2294/2015 Seite 10 dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen – wie bereits erwähnt – allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerden demnach abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügungen des SEM zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bst. a–c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass der Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Datenweitergabe daher im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen wäre und mit dem vorliegenden Endentscheid gegen-standslos geworden ist, und dass aus den vorliegenden Akten auch nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, sie seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich -- 10 of 12 -E-2292/2015 + E-2294/2015 Seite 11 aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2292/2015 + E-2294/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2292/2015 + E-2294/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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