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Entscheid

E-2319/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

27. Mai 2011Deutsch8 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

121.

Bst. d BGG nur dann als Revisionsgrund in Frage kommen kann, wenn es sich um eine erhebliche Tatsache handelt, die zu einer anderen Entscheidung führen würde (vgl. Karl Spühler / Annette Dolge / Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [hiernach: BGG-Kommentar], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121 S. 224; zudem Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 132), dass sich die Nichtberücksichtigung dabei auf den Inhalt der Tatsache, nicht aber auf deren rechtliche Würdigung beziehen darf (vgl. BGG-Kommentar a.a.O. S. 224 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), mit anderen Worten die Revision nicht dazu dienen darf, die Korrektur einer vermeintlich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung zu erwirken (vgl. a.a.O. S. 225), dass das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht in Frage kommt, wenn eine Behörde es bewusst abgelehnt respektive unterlassen hat, eine bestimmte Tatsache zu berücksichtigen, weil sie diese als nicht (mehr) entscheidend erachtete, da eine solche Ablehnung respektive Nichtberücksichtigung die Rechtsfrage als solche, nicht aber den Sachverhalt betrifft (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O. S. 133), -- 4 of 7 -E-2319/2011 Seite 5 dass vorliegend das mit der Urteilsfällung vom 15. März 2011 betraute Richtergremium in seinem Entscheid nicht nur die diesbezügliche Einschätzung der Aktenlage durch die Instruktionsrichterin in deren Zwischenverfügung vom 11. November 2009 fast wörtlich wiedergab (vgl. Urteil S. 4 f.), sondern im Urteil sogar ausdrücklich thematisierte, dass und aus welchem Grund die von der Instruktionsrichterin erwähnten Punkte als im Urteilszeitpunkt nicht (mehr) relevant erscheinen würden (vgl. Urteil S. 7 und 9 f.), dass diese Fakten der Auffassung des Gesuchstellers deutlich widersprechen, es müsse sich vorliegend um eine versehentliche Nichtberücksichtigung handeln, und vielmehr der Schluss zu ziehen ist, dass gerade kein Versehen im Sinn von Art. 121 Bst. d BGG vorliegt, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass allfällige unterschiedliche Einschätzungen der Rechts- und Aktenlage durch den Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin einerseits und das den Entscheid ausfällende Spruchgremium andererseits schon wegen des Zeitpunkts der jeweiligen Entscheidfällung in der Natur der Sache liegen, dass zudem den entsprechenden Formulierungen in der Instruktionsverfügung vom 11. November 2009 (vgl. dort S. 3) zu entnehmen ist, dass die Instruktionsrichterin bei ihrem Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde korrekterweise keine abschliessende Würdigung der Rechtslage vorgenommen hat, dass sich aus der diesbezüglich im Revisionsgesuch geltend gemachten "eklatanten Differenz" zwischen der rechtlichen Würdigung der Aktenlage durch die Instruktionsrichterin einerseits und dem Spruchgremium andererseits keine Rede sein kann und sich in revisionsrechtlicher Hinsicht offensichtlich keine versehentliche Nichtberücksichtigung wesentlicher Tatsachen ableiten lässt, dass vor diesem Hintergrund auch nicht davon auszugehen ist, das Gericht habe die Dauer des Beschwerdeverfahrens versehentlich übersehen, zumal im Urteil vom 15. März 2011 die massgeblichen Verfahrenseckdaten an den entsprechenden Stellen genannt worden sind und das Urteil sich zudem inhaltlich ausdrücklich mit der Frage eines Übergangs der Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs infolge Ablaufs der Überstellungsfrist befasst – und diese verneint – hat (vgl. Urteil S. 8), -- 5 of 7 -E-2319/2011 Seite 6 dass den Akten entgegen der diesbezüglichen Rüge im Revisionsgesuch (vgl. S. 7) keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen sind und bei dieser Sachlage die Frage letztlich offenbleiben darf, ob es sich bei dieser Rüge überhaupt um einen zulässigen Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 ff. BGG handelt, dass in Würdigung der gesamten Sachlage insgesamt keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2011 demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen und durch den am 12. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2319/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2319/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten sind durch den am 12. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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