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Entscheid

E-2332/2011

Asylverfahren (Übriges)

24. Mai 2011Deutsch9 min

Gesuch um Fristwiederherstellung; Urteil des Bunde... Gesuch um Fristwiederherstellung; Urteil des Bundesverwal-tungsgerichts vom 13. April 2011 / E-1492/2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

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Erwägungen

12.

E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3), dass ferner gemäss dieser Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit der Gesuchstellenden oder ihrer Rechtsvertretung die Wiederherstellung zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008), dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG nur teilweise erfüllt sind, da die Gesuchstellenden innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses zwar das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht haben, sie aber die versäumte Rechtshandlung nur unvollständig – gemäss beigelegtem Einzahlungsbeleg vom 19. April -- 4 of 8 -E-2332/2011 Seite 5 2011 überwies der Gesuchsteller nur Fr 200.- als Kostenvorschuss – nachgeholt hat, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch aus prozessökonomischen Gründen trotzdem einzutreten ist, da davon auszugehen ist, die Gesuchstellenden würden den Restbetrag von Fr. 400.- nach Aufforderung noch fristgemäss überweisen, dass hingegen das vorliegende Gesuch als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch vertretenen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass die Rechtsvertreterin nämlich den Gesuchstellenden den Akten zufolge die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. März 2011 (mit der Kostenvorschusserhebung) mit Schreiben vom 18. März 2011 zugestellt und sie aufgefordert hatte, den Kostenvorschuss unbedingt fristgemäss zu zahlen, dass das Schreiben von der Ehefrau entgegengenommen worden sei, welche dieses wegen ihrer Krankheit verlegt und es unterlassen habe, ihren Ehemann entsprechend zu informieren, dass dem Arztzeugnis vom 20. April 2011 zu entnehmen ist, die psychische Verfassung der Gesuchstellerin sei in den letzten vier bis sechs Wochen deutlich reduziert gewesen, was dazu geführt habe, dass sie auch zwei Arzttermine verpasst habe, was in den Monaten zuvor nicht vorgekommen sei, und dass bei ihr kognitive Einschränkungen, eine gewisse Unstrukturiertheit, Vergesslichkeit aber auch Ängste und Erschöpfung vermehrt aufgetreten seien, Belastungen, die sie in der Bewältigung des Alltags immer wieder an die Grenzen bringe, dass sich aus dem Arztzeugnis vom 20. April 2011 weiter ergibt, dass die Gesuchstellerin bei dieser Ärztin bereits längere Zeit in Therapie sei, dass sich der Vertretene eine durch den Rechtsvertreter verschuldete Verspätung anrechnen lassen muss (vgl. BGE 114 Ib 69 E. 2), dass die Rechtsvertreterin – vorausgesetzt, sie hatte keine Kenntnis von der Krankheit der Gesuchstellerin – angesichts des beigelegten Schreibens, welches an den Gesuchsteller adressiert war und die Gesuchstellenden unmissverständlich auf die Notwendigkeit der -- 5 of 8 -E-2332/2011 Seite 6 Einzahlung bis 1. April 2011 hinwies, im Rahmen der ihr zumutbaren Sorgfalt handelte, dass andernfalls die Rechtsvertreterin – d.h. sie wusste von der Krankheit der Gesuchstellerin – gehalten gewesen wäre, sich bei den Gesuchstellenden rechtzeitig bzgl. der Einzahlung des Kostenvorschusses rückzuversichern, wobei sich die Gesuchstellenden dieses allfällige schuldhafte Versäumnis ihrer Rechtsvertreterin anrechnen lassen müssten, dass ferner aus dem vorliegend eingereichten ärztlichen Schreiben vom 20. April 2011 weder die Art noch die Schwere der geltend gemachten Krankheit ersichtlich wird, dass dessen ungeachtet vorliegend die klare Schuldlosigkeit der Gesuchstellenden für das Fristversäumnis nicht bestätigt werden kann, dass nämlich davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe vom "beeinträchtigten" Gesundheitszustand seiner Ehefrau gewusst, er also – da die Krankheit es ihr verunmögliche, auch nur einfache administrative Tätigkeiten auszuführen – gehalten gewesen wäre, seiner Ehefrau Tätigkeiten wie das Öffnen der Post nicht zu übertragen oder sich bei der Ehefrau bzw. bei seiner Rechtsvertreterin zu erkundigen, ob allenfalls nach Erhebung der Beschwerde vom 7. März 2011 eine Rückmeldung vom Gericht eingegangen war, dass sich die Gesuchstellenden also nicht das krankheitsbedingte Versehen der Ehefrau als Verschulden anrechnen lassen müssen, sondern die Nachlässigkeit des Gesuchstellers, welcher zuliess, dass die Ehefrau an ihn gerichtete Post entgegennehmen konnte, und sich nicht darum bemühte, sich bei seiner Ehefrau oder bei der Rechtsvertreterin über den Stand des Verfahrens zu informieren, dass das Verstreichenlassen der Frist somit insgesamt vermeidbar gewesen wäre, dass die Gesuchstellenden sich daher den Vorwurf des nachlässigen Verhaltens gefallen lassen müssen, dass sie somit nicht unverschuldet von der Einhaltung der Zahlungsfrist abgehalten wurden, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, -- 6 of 8 -E-2332/2011 Seite 7 dass somit das Urteil vom 13. April 2011 des Beschwerdeverfahrens E-1492/2011 rechtskräftig bleibt, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den unterliegenden Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog) sind. Dabei ist zu bemerken, dass die im Beschwerdeverfahren E-1492/2011 am 19. April 2011 einbezahlten Fr. 200.- zwar für einen anteilmässig bezahlten Kostenvorschuss gehalten werden könnten, indessen tatsächlich die mit dem Nichteintretensentscheid vom 13. April 2011 auferlegten Verfahrenskosten decken. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2332/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2332/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Das Urteil vom 13. April 2011 (Beschwerdeverfahren E-1492/2011) bleibt in Rechtskraft.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist zu Gunsten der Gerichtskasse innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:

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