Lexipedia

Entscheid

E-2354/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

27. März 2014Deutsch28 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 17. April 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

Dublin-II-VO ein Selbsteintritt der schweizerischen Asylbehörden vorliegend als sachlich geboten erscheint (vgl. dazu auch D-2408/2012 vom 9. Dezember 2013 und E-4865/2012 vom 28. Januar 2014), dass die angefochtene Verfügung folglich aufzuheben ist und das BFM anzuweisen ist, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 12. September 2012 eine Kostennote eingereicht hat und der seither entstandene, notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten eingeschätzt werden kann, dass der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Vertretungsaufwand im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren in erheblichem Masse überhöht erscheint, zumal im Verfahren wiederholt unaufgefordert Eingaben mit teils redundantem und weitschweifigem Inhalt eingereicht wurden, dass das Gericht den zu entschädigenden Aufwand demnach reduziert und insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen erachtet, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. allfällige Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten hat.

-- 19 of 20 --

E-2354/2012 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2354/2012 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die BFM-Verfügung vom 17. April 2012 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

-- 20 of 20 --