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Entscheid

E-2364/2011

Asyl und Wegweisung

28. August 2012Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

2.

und 9. Juli 2012 sowie am 27. August 2012 zusätzliche Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Betätigung zu den Akten reichte,

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E-2364/2011 Seite 6 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde aufgrund der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 gegenstandslos geworden ist und auf Beschwerdeebene lediglich über die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung zu befinden ist, dass im Asylverfahren die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Untersuchungsgrundsatz), dass dies für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist, -- 6 of 10 -E-2364/2011 Seite 7 dass sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29-33 VwVG) für Asylsuchende zudem das Recht ergibt, zu entscheidrelevanten Tatsachen Beweise anzubieten und deren Abnahme zu verlangen (vgl. Art. 33 VwVG und Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, S. 154), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der Anhörung vom 17. März 2011 einen zweiseitigen Internetausdruck (Beweismittel 1) und am 20. März 2011 einen achtzehnseitigen sowie einen neunseitigen Internetausdruck (Beweismittel 2) und ein Schreiben des D._______ aus E._______ vom 1. März 2011 (Beweismittel 3) einreichte (vgl. vorinstanzliche Akten A10/1), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung hinsichtlich des Beweismittels 1 ausführte, dieses belege, obgleich sein Name im Dokument nicht erwähnt werde, dass er am 8. und 10. April 2006 an Demonstrationen teilgenommen habe, die seine Partei organisiert habe (vgl. A8/11 S. 2 F3 ff.), dass in den vorinstanzlichen Akten vollständige oder zumindest summarische Übersetzungen der Beweismittel fehlen, dass das BFM in der Folge die angefochtene Verfügung erliess, in welcher es auf die Beweismittel Bezug nahm und ausführte, diesen komme kein Beweiswert zu, zumal den Internetausdrucken ein inhaltlicher Bezug zum Beschwerdeführer fehle, das Bestätigungsschreiben des D._______ aus E._______ in Form und Inhalt die Charakteristika eines Gefälligkeitsschreibens aufweise und der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft in der betreffenden Partei nicht habe plausibel machen können, dass unter den dargelegten Umständen (fehlende Übersetzungen) davon ausgegangen werden muss, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen in Unkenntnis des tatsächlichen Inhalts der Beweismittel machte, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2011 explizit auf die fehlende Übersetzung der Beweismittel hinwies, dass sich das BFM weder im Rahmen der ersten noch der zweiten Vernehmlassung zur Übersetzung beziehungsweise zur Einforderung der Übersetzung veranlasst sah, -- 7 of 10 -E-2364/2011 Seite 8 dass hinsichtlich des Beweismittels 1 eine Beurteilung, um was es sich handelt und wie gross dessen Beweiswert ist, allenfalls noch möglich ist, dass dies für die Beweismittel 2 und 3 indes nicht gilt, da der Beschwerdeführer zu diesen weder befragt noch aufgefordert worden ist mitzuteilen, was der Inhalt sei und was er damit beweisen wolle und das BFM auch keine Übersetzung eingefordert hat (Art. 8 Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung der Beweismittel in der angefochtenen Verfügung mithin blosse, nicht überprüfbare Behauptungen darstellen, und die Vorinstanz somit den Sachverhalt unvollständig feststellte, dass die angefochtene Verfügung folglich an einem formellen Mangel leidet, der im Beschwerdeverfahren mangels nachträglicher Übersetzung der Beweismittel durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 23. März 2011 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltserstellung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände und die diversen Beweismittel näher einzugehen, dass die zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement eingereichten Beweismittel vom BFM zusätzlich und angemessen zu würdigen sein werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der obsiegenden Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 28. September 2011 einen als angemessen zu beurteilenden Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 2'318.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend machte und der aktuelle Rechtsvertreter bislang -- 8 of 10 -E-2364/2011 Seite 9

E-2364/2011 Seite 6 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde aufgrund der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 gegenstandslos geworden ist und auf Beschwerdeebene lediglich über die Dispositivziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) der angefochtenen Verfügung zu befinden ist, dass im Asylverfahren die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Untersuchungsgrundsatz), dass dies für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist, -- 6 of 10 -E-2364/2011 Seite 7 dass sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29-33 VwVG) für Asylsuchende zudem das Recht ergibt, zu entscheidrelevanten Tatsachen Beweise anzubieten und deren Abnahme zu verlangen (vgl. Art. 33 VwVG und Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, S. 154), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der Anhörung vom 17. März 2011 einen zweiseitigen Internetausdruck (Beweismittel 1) und am 20. März 2011 einen achtzehnseitigen sowie einen neunseitigen Internetausdruck (Beweismittel 2) und ein Schreiben des D._______ aus E._______ vom 1. März 2011 (Beweismittel 3) einreichte (vgl. vorinstanzliche Akten A10/1), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung hinsichtlich des Beweismittels 1 ausführte, dieses belege, obgleich sein Name im Dokument nicht erwähnt werde, dass er am 8. und 10. April 2006 an Demonstrationen teilgenommen habe, die seine Partei organisiert habe (vgl. A8/11 S. 2 F3 ff.), dass in den vorinstanzlichen Akten vollständige oder zumindest summarische Übersetzungen der Beweismittel fehlen, dass das BFM in der Folge die angefochtene Verfügung erliess, in welcher es auf die Beweismittel Bezug nahm und ausführte, diesen komme kein Beweiswert zu, zumal den Internetausdrucken ein inhaltlicher Bezug zum Beschwerdeführer fehle, das Bestätigungsschreiben des D._______ aus E._______ in Form und Inhalt die Charakteristika eines Gefälligkeitsschreibens aufweise und der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft in der betreffenden Partei nicht habe plausibel machen können, dass unter den dargelegten Umständen (fehlende Übersetzungen) davon ausgegangen werden muss, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen in Unkenntnis des tatsächlichen Inhalts der Beweismittel machte, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2011 explizit auf die fehlende Übersetzung der Beweismittel hinwies, dass sich das BFM weder im Rahmen der ersten noch der zweiten Vernehmlassung zur Übersetzung beziehungsweise zur Einforderung der Übersetzung veranlasst sah, -- 7 of 10 -E-2364/2011 Seite 8 dass hinsichtlich des Beweismittels 1 eine Beurteilung, um was es sich handelt und wie gross dessen Beweiswert ist, allenfalls noch möglich ist, dass dies für die Beweismittel 2 und 3 indes nicht gilt, da der Beschwerdeführer zu diesen weder befragt noch aufgefordert worden ist mitzuteilen, was der Inhalt sei und was er damit beweisen wolle und das BFM auch keine Übersetzung eingefordert hat (Art. 8 Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung der Beweismittel in der angefochtenen Verfügung mithin blosse, nicht überprüfbare Behauptungen darstellen, und die Vorinstanz somit den Sachverhalt unvollständig feststellte, dass die angefochtene Verfügung folglich an einem formellen Mangel leidet, der im Beschwerdeverfahren mangels nachträglicher Übersetzung der Beweismittel durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 23. März 2011 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltserstellung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände und die diversen Beweismittel näher einzugehen, dass die zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement eingereichten Beweismittel vom BFM zusätzlich und angemessen zu würdigen sein werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der obsiegenden Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 28. September 2011 einen als angemessen zu beurteilenden Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 2'318.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend machte und der aktuelle Rechtsvertreter bislang -- 8 of 10 -E-2364/2011 Seite 9

20 Eingaben mit diversen Beweismitteln einreichte, ohne eine Kostennote vorzulegen, dass indes auf die Einforderung einer Kostennote des aktuellen Rechtsvertreters verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass die 20 Eingaben mit zahlreichen Beilagen, welche dieser in der Zeit vom 28. September 2011 bis zum 27. August 2012 gemacht hat und die sich inhaltlich überwiegend auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beziehen, in dieser Fülle und mit dieser Beilagendichte (unter anderem Mehrfacheinreichung des Facebook-Profils) nicht als vollumfänglich notwendig angesehen werden können, dass Vertretungskosten von gesamthaft Fr. 4000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2364/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheissen. Die Verfügung vom 23. März 2011 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung an das BFM zurückgewiesen.

2.

Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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