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Entscheid

E-2364/2024

13. Juni 2025Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

20.

Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) vollumfänglich aufzuheben.» (sic!), dass er weiter beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, -- 5 of 12 -E-2364/2024 Seite 6 dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, dass er mit Eingabe vom 22. Juli 2024 einen türkischsprachigen Zeitungsartikel einreichte, in welchem beschrieben werde, wie sein Onkel vor kurzem von den türkischen Sicherheitskräften getötet worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), -- 6 of 12 -E-2364/2024 Seite 7 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Kassationsbegehren in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet wurde und für das Gericht denn auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder gar – wie in der Beschwerde behauptet – eine willkürliche Würdigung der Sach- und Beweislage erkennbar ist, dass sich die Vorinstanz in hinreichender Tiefe mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und den Sachverhalt vollständig sowie korrekt festgestellt hat, dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. SEM-Akte […]-37/15 S. 4–11), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, -- 7 of 12 -E-2364/2024 Seite 8 dass der Beschwerdeführer aber nur am Rande auf die Argumente der Vorinstanz eingeht und sich mit allgemeinen, sich wiederholenden Ausführungen begnügt, anstatt aufzuzeigen, weshalb die Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft und asylrelevant sein sollen, dass der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Vorbringens der Mitgliedschaft der HDP und seiner Teilnahme an «allen friedlichen Aktivitäten» (vgl. SEM-Akte […]-16/17 F53 f., F57) – kein asylrelevantes politisches Profil aufweist und es ihm nicht gelingt, auf Beschwerdebeben etwas Gegenteiliges aufzuzeigen, dass denn auch – unabhängig von der Echtheit der Beweismittel – das Vorbringen, es sei gegen ihn wegen «Propaganda» ermittelt worden, nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuzeigen, da ein in der Türkei hängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8) und die vier kumulativen Voraussetzungen, unter welchen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, vorliegend eindeutig nicht erfüllt sind, da sich das Verfahren seit ungefähr anderthalb Jahren lediglich im Ermittlungsstadium befindet (vgl. SEM-Akte ID-015; ID-016), dass somit völlig offenbleibt, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird (vgl. a.a.O. E.8) und nach dem Gesagten – entgegen der Vermutung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 19) – offensichtlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von mehreren Anklageerhebungen und einer Verurteilung auszugehen ist, dass es auch keine Hinweise darauf gibt, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise von den türkischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass gezielt behelligt worden (vgl. SEM-Akte […]-16/17 F107 f.), dass das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer selbst habe «behördliche Behelligungen im Zusammenhang mit der Fahndung der türkischen Behörden nach seinem Onkel V.S.» erlitten (Beschwerde S. 10), in den Akten keine Stütze findet, -- 8 of 12 -E-2364/2024 Seite 9 dass sich weder aus den Akten noch aus den Beschwerdevorbringen Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung ergeben (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, SEM-Akte […]-37/15 S. 8 f. Bst. iii) und auch die Eingabe vom 22. Juli 2024 (respektive der damit eingereichte türkischsprachige Zeitungsartikel) nicht geeignet ist, diese Einschätzung umzustossen, dass es den geltend gemachten Drohungen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers und der Hausdurchsuchung nach dessen Ausreise (vgl. SEM-Akte […]-16/17 F74, F100) an der nötigen Intensität für eine objektiv begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung fehlt, dass der Beschwerdeführer ferner problemlos legal aus der Türkei ausreisen konnte (vgl. SEM-Akte […]-16/17 F44 f.), dass schliesslich die Diskriminierungen der Mitstudenten offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AIG) zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 5 AsylG;

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E-2364/2024 Seite 10 Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich auf zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM-Akte […]-37/15 S. 11 f.), wonach der gesunde Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Studium, Arbeitserfahrung und ein soziales Netz mit guten finanziellen Verhältnissen (Familie sowohl in C._______ und F._______) verfügt (vgl. SEM-Akte […]16/17 F12, F18, F22, F24–F27, F30, F38–F41, F46) und er in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorbringt, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 10 of 12 -E-2364/2024 Seite 11 dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2364/2024 Seite 10 Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich auf zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM-Akte […]-37/15 S. 11 f.), wonach der gesunde Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Studium, Arbeitserfahrung und ein soziales Netz mit guten finanziellen Verhältnissen (Familie sowohl in C._______ und F._______) verfügt (vgl. SEM-Akte […]16/17 F12, F18, F22, F24–F27, F30, F38–F41, F46) und er in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorbringt, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 10 of 12 -E-2364/2024 Seite 11 dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2364/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:

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