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Entscheid

E-2424/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

31. Mai 2011Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

37.

VGG; Art. 7 ff. VGKE), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwar keine Kostennote zu den Akten reichte, dass indessen auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden kann, da die Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2011 bereits die Vertretungskosten angab (vgl. S. 11), welche angemessen erscheinen (Arbeitsaufwand von 8 Stunden 25 Minuten à Fr. 165.--, inkl. Mehrwertsteuern und Spesen), dass somit unter Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen Obsiegens dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 680.--, welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2424/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2424/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie das Eintreten der Vorinstanz auf das Asylgesuch und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz betrifft. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des BFM vom 19. April 2011 werden bestätigt und erwachsen in Rechtskraft.

2.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen ungenügender Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die Verfügung vom 19. April 2011 wird betreffend Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Das Gesuch um Sistierung der Datenweitergabe wird abgewiesen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 680.-- auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

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