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Entscheid

E-2456/2024

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

29. April 2024Deutsch11 min

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Ve... Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:30:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:30:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

32.

Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vorliegt, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den Ex-Partner auch unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die heimatlichen Behörden gegebenenfalls um Schutz nachsuchen kann, und dass ansonsten weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, inwiefern dem Vollzug der Wegweisung ein völkerrechtliches Hindernis, insbesondere eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung entgegenstehen sollte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen -- 6 of 9 -E-2456/2024 Seite 7 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sämtliche massgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigt und zutreffend gewürdigt hat, dass zwar nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe erneut auf die Angst der Kinder verweist im Falle der Rückkehr und andererseits auf die Lebensumstände, die hier günstiger seien, dass das SEM aber auch die unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beachtenden Elemente genügend festgestellt und korrekt gewürdigt hat, dass ergänzend festzuhalten ist, dass sich die Kinder erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhalten sowie zusammen mit ihrer Mutter, die aufgrund ihres Alters ([…] Jahre) zweifellos eine der engsten Bezugspersonen (wenn nicht die engste) sein dürfte, in den Heimatstaat zurückkehren werden, wo sie auch im gewohnten Umfeld wieder die Schule besuchen können, dass ebenfalls festgestellt werden kann, dass die seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Schwester sowie die Glaubensbrüder und -schwestern die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auch im Rahmen der Rückkehr mit geeigneten Massnahmen unterstützen können, dass das SEM auch zutreffend festgestellt hat, allfällig notwendige medizinische Unterstützung – namentlich für den Sohn – sei auch in Kolumbien zugänglich, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ohnehin der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 -- 7 of 9 -E-2456/2024 Seite 8 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2456/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:

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