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Entscheid

E-248/2015

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

29. Januar 2015Deutsch11 min

Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung de... Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

90.

Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können,

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E-248/2015 Seite 7 dass nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes [SR 142.31] vom 28. September 2012 [AS 2012 5359]), die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen hat, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490), dass in der Botschaft aber auch dem Willen Ausdruck verliehen wurde, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520), dass die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, vermuten lässt, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, dass aber auch akute kriegerische Ereignisse als möglicher Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt wurden, dass nach Prüfung der Akten dem SEM darin zuzustimmen ist, dass auch die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt sind, dass die Gesuchstellenden sich in einem Drittstaat befinden, dort nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind und sich nicht in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen Einreisevisa zu erteilen, -- 7 of 9 -E-248/2015 Seite 8 dass das Bundesverwaltungsgericht die teilweise schwierigen Lebensbedingungen in der Türkei nicht verkennt, sie allerdings an der Einschätzung vorliegend nichts zu ändern vermögen, und der Beschwerdeführer sich diesbezüglich in seiner kurzen Rechtsmitteleingabe weitgehend auf allgemeine Ausführungen beschränkt, dass die geltend gemachte Gefahr durch Truppen des IS in der Türkei nicht belegt und für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, wonach seine Familie gesund sei, über eine Wohngelegenheit verfüge und den Lebensunterhalt bestreiten könne, nicht bestreitet, dass im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts der bestehenden Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).

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E-248/2015 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-248/2015 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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