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Entscheid

E-2481/2015

Asyl (ohne Wegweisung)

21. Mai 2015Deutsch14 min

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsv... Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. März 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

39.

der Rechtsschrift, im Zusammenhang mit exilpolitischer Opposition den Beizug diverser Dossiers beantragten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen ambulanten Bericht der (…) vom (…) betreffend die Beschwerdeführerin (als Beilage 2) und einen (…) vom (…) betreffend (…) einreichten, dass sie unter Angabe der Quellen verschiedene Beweismittel bezeichneten und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel ersuchten, falls die gemachten Angaben bei der Beweismittelbezeichnung als unzureichend betrachtet würden, dass das Gericht dem Rechtsvertreter am 28. April 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), womit die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 VwVG), -- 4 of 10 -E-2481/2015 Seite 5 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Rechtsvertreter hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht, das vorliegende Verfahren sei ein exemplarisches Beispiel für eine chaotische, absolut unzureichende und willkürliche Dossierführung des SEM, welche die Grundsätze eines fairen Verfahrens mit Füssen trete und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und des rechtlichen Gehörs aufs Gröbste verletze, dass die mit dem Fall betraute Person des SEM offenbar nicht nur die Paginierung sämtlicher im Verlaufe des Jahres 2014 entstandenen Akten erst im Oktober 2014 vorgenommen habe, wobei neben der unleserlichen Schrift auch die nicht chronologische Auflistung der Akten zu bemängeln sei, sondern auch zahlreiche seiner Eingaben schlichtweg nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt, geschweige denn einen Beweismittelumschlag erstellt habe, obwohl die Beschwerdeführenden über (…) Beweismittel zu den Akten gereicht hätten, dass die wohl gröbste Verletzung der Abklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs die Tatsache darstelle, dass die angefochtene Verfügung gemäss Aktenverzeichnis bereits am 12. November 2014 ergangen, aber erst am 13. März 2015 verschickt worden sei, dass das SEM die Verfügung über (…) Monate zurückbehalten habe, während die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht hätten, -- 5 of 10 -E-2481/2015 Seite 6 dass beispielsweise seine Beweismitteleingabe vom 15. Januar 2015 neben zahlreichen weiteren Eingaben im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt sei, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie und die gleichzeitig eingereichten Beweismittel schlichtweg ignoriert worden seien, dass offensichtlich sei, dass diese schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müssten, eine Heilung auf Beschwerdeebene sei ausgeschlossen, dass bereits die Tatsache, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, gleichzeitig mit ihrer Zwischenverfügung vom 26. März 2015, mit der ihm teilweise Akteneinsicht gewährt worden sei, auch Einsicht in den amtsinternen Antrag betreffend Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu gewähren, eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör darstelle, dass er mit Eingabe vom 19. März 2015 um Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere auch in die zu den Akten gereichten Beweismittel, ersucht habe, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens über (…) Beweismittel eingereicht hätten, und es sich bei der Akte A33 um die einzige Akte handle, welche auf diese Dokumente Bezug nehme, dass kein Beweismittelumschlag erstellt worden sei und es den Beschwerdeführenden ohne Einsicht in diese Akten nicht möglich sei abzuklären, ob das SEM sämtliche Beweismittel unter der Akte A33 zusammengefasst habe respektive ob gewisse Beweismittel verloren gegangen seien, was angesichts der chaotischen und willkürlichen Aktenführung nicht unwahrscheinlich erscheine, dass die Vorinstanz auch bezüglich der Akte A33 den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt habe, dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (und somit auf rechtliches Gehör) zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe, dass der Anspruch auf Akteneinsicht (nach Art. 26 ff. VwVG) einen zentralen Teilgehalt des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29. Abs. 2 BV) darstellt und aus dem Akteneinsichtsrecht auch die -- 6 of 10 -E-2481/2015 Seite 7 Aktenführungspflicht der Behörden resultiert, welche namentlich geordnet, übersichtlich und vollständig zu erfolgen hat (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1), dass diese Ansprüche formeller Natur sind und ihre Verletzung grundsätzlich und ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m. w. H.), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in vergleichbaren Fällen bereits wiederholt auf ihre Verpflichtung aufmerksam gemacht hat, entsprechend den Anträgen vollständig Akteneinsicht zu gewähren, auch in von ihr als unwesentlich oder der beschwerdeführenden Person als bekannt bezeichnete Akten (vgl. unter anderen die Verfahren E-261/2014, D1178/2012, E-776/2013, D-1665/2013, E-1567/2013 und D-2853/2013), dass vorliegend festzustellen ist, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 19. März 2015 um Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere auch in seine Eingaben und in die zu den Akten gereichten Beweismittel, ersucht hat, dass die verschiedenen Eingaben, unter anderem auch diejenige vom 15. Januar 2015, im Aktenverzeichnis keinen Niederschlag gefunden haben, weshalb insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die angefochtene Verfügung offenbar bereits am 12. November 2014 in das Verzeichnis aufgenommen wurde, unklar ist, inwieweit sich die Vorinstanz überhaupt damit auseinandergesetzt hat, dass das Aktenverzeichnis den Anforderungen an die Aktenführungspflicht, welche namentlich geordnet, übersichtlich und vollständig zu erfolgen hat (vgl. a.a.O.), in keiner Weise zu entsprechen vermag, zumal nebst den soeben aufgezeigten schwerwiegenden Mängeln die Paginierung der im Jahre 2014 entstandenen Akten erst im Oktober 2014 vorgenommen wurde und sowohl die unleserliche Schrift als auch die nicht chronologische Auflistung der Akten zu bemängeln ist, dass einzig die mit "Beweismittel" bezeichnete und dem Rechtsvertreter offenbar nicht edierte Akte A33 (in der Zwischenverfügung vom 26. März 2015 fehlen Angaben darüber, welche Akten den Beschwerdeführenden überhaupt ediert worden sind) gewisse Rückschlüsse auf die von ihm im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel ziehen lässt, und es den Beschwerdeführenden ohne Einsichtnahme in diese Akte in der Tat nicht möglich ist, zu verifizieren, ob das SEM dort auch wirklich sämtliche Beweismittel erfasst hat, -- 7 of 10 -E-2481/2015 Seite 8 dass das SEM mit der lediglich als "Beweismittel" bezeichneten Akte A33 seiner Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist, zumal aus dem Aktenverzeichnis klar ersichtlich sein muss, zu welchem Zeitpunkt neue Eingaben (mit oder ohne Beilagen) Eingang in die Akten gefunden haben, dass es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht (nach Art. 26 ff. VwVG) und auf ordnungsgemässe Aktenführung in schwerwiegender Weise verletzt hat, was eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV darstellt, dass es vorliegend nicht Sache des Gerichts ist, Einsicht in die vom SEM zu Unrecht nicht edierten Akten zu gewähren, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt erscheint, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlassdatum fortbestehen würden, abzuweisen ist, weil aufgrund der gesetzlichen Konzeption der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug und der Anordnung der Wegweisung erst nach der Ablehnung des Asylgesuchs (oder Nichteintreten darauf) es nicht möglich ist, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, bevor ein Asylgesuch abgelehnt respektive nicht darauf eingetreten wird, dass sich der Rechtsvertreter, soweit er Ausführungen dazu macht, diese Konzeption sei nicht sachgerecht und die entsprechenden Konsequenzen seien nicht wünschenswert (vgl. Art. 44 auf S. 19 der Rechtsschrift), an den Gesetzgeber und nicht an das Gericht wenden müsste, dass es sich angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere auch zu den Rügen der Verletzung der Einsicht in die Akten A8, A9, A13, A14, A15, A16, A17, A23, A28, A29, A34 respektive der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts)

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E-2481/2015 Seite 9 und die zu deren Stützung eingereichten respektive bezeichneten Beweismittel einzugehen, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden, dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote eingereicht hat, aber sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die vom SEM für das Rechtsmittelverfahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-2481/2015 Seite 9 und die zu deren Stützung eingereichten respektive bezeichneten Beweismittel einzugehen, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden, dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote eingereicht hat, aber sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die vom SEM für das Rechtsmittelverfahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2481/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung vom 13. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:

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