Lexipedia

Entscheid

E-2489/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

26. September 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

33.

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts seiner unzureichend erfüllten Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, das BFM wie auch das -- 9 of 12 -E2489/2011 Seite 10 Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren zu Recht davon ausgingen, ein Wegweisungsvollzug, beispielsweise in eine der drei als sicher eingeschätzten nordirakischen Provinzen, sei zumutbar (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E6444/2010 vom 16. September 2010 S. 10 f.), dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in seiner Beschwerdeschrift nichts entgegenhielt und seine Identität aufgrund der vorstehenden Erwägungen bis heute nicht belegt ist, dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe gefälschte Dokumente eingereicht hat, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) – wie in der Verfügung -- 10 of 12 -E2489/2011 Seite 11 vom 8 August 2011 angedroht – wegen Mutwilligkeit der Prozessführung zu verdoppeln und mithin auf Fr. 1'200. festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

E2489/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E2489/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die auf Beschwerdeebene eingereichten zwei Dokumente (Identitätskarte, Aufruf zur Tötung) werden als Fälschungen eingezogen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr.1'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

-- 12 of 12 --