E-2489/2025
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
20. Mai 2026Deutsch19 min
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung de... Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. März 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-2489/2025 U r t e i l v o m 2 0. M a i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. März 2025 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, Angehörige der kurdischen Ethnie aus E._______ und F._______ mit letztem Wohnsitz in G._______, reisten mit gefälschten Schengen-Visa aus der Türkei aus und suchten am 16. Oktober 2023 am Flughafen H._______ um Asyl nach. Am 18. Oktober 2023 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt und sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region I._______ zugewiesen.
A.b Anlässlich der Anhörungen vom 24. Januar 2024 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie und sei seit Jahren wegen seines Vaters und seines Cousins Ö. von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden. Er selbst habe die Halkların Demokratik Partisi (HDP) unterstützt und häufig das HDP-Parteigebäude in G._______ besucht. Er habe mehrmals ein Geschäft schliessen müssen, das er mit Ö. geführt habe, weil sie von der Polizei wegen Ö. stets beobachtet und besucht worden seien; schliesslich habe 2020 auch ein Übergriff auf das Geschäft stattgefunden. Nachdem er mit seiner Frau eine Weile nach F._______ ausgewichen sei, seien sie nach G._______ zurückgekehrt und er habe erneut ein Geschäft eröffnet. Eine Weile hätten sie keine Probleme gehabt und er habe weiterhin, das HDP-Gebäude besucht. In dieser Zeit sei sein Cousin E. aus 32-jähriger Haft entlassen worden. Danach hätten die Benachteiligungen wieder begonnen, so seien etwa am (…) 2023 Polizisten nach Hause zur Ehefrau gegangen und hätten nach ihm gefragt, obwohl er im Geschäft gewesen sei. Sie seien immer stärker eingeschüchtert worden und am (…) 2023 sei er nachts auf dem Heimweg von zwei Polizisten angehalten, bedroht und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden; sie hätten von ihm Informationen zu seinem Cousin E. und weiteren politischen Verwandten verlangt und ihm vorgeworfen, diesem, einigen Kunden sowie der HDP zu helfen. Sie hätten ihm auch Unterstützung der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) vorgeworfen. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Teilnahme an einer Kundgebung in Erinnerung an den Genozid von Halabja im Jahr 2015 temporär von der Universität ausgeschlossen worden. Aufgrund der politischen Ansichten des Beschwerdeführers und dessen Verwandten sei sie von der türkischen Regierung belästigt und bedroht worden. Sie habe sich in den Jahren 2022 und 2023 in ihrem Quartier in G._______ für die Frauenrechte eingesetzt und während der Wahlen Beiträge in den Sozialen Medien veröffentlicht.
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E-2489/2025 Seite 3 In der Schweiz hätten die Beschwerdeführenden an politischen Veranstaltungen teilgenommen.
A.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. Februar 2024 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 18. Oktober 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-895/2024 vom 27. März 2024 abgewiesen.
B.
Mit einer als «Wiederwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 26. Juni 2024 gelangten die Beschwerdeführenden ans SEM. Dieses nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch respektive qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass gegen die Beschwerdeführerin zwei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden seien. Sie werde deshalb in der Türkei gesucht und bei einer Rückkehr befürchte sie, unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen inhaftiert zu werden. Aufgrund ihres Profils als kurdische Frau und ihres Engagements als Frauenrechtlerin sei sie besonders gefährdet. Auch der Beschwerdeführer und ihr gemeinsames Kind würden aufgrund der Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden verfolgt und inhaftiert werden. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 ergänzten die Beschwerdeführenden, dass gegen die Beschwerdeführerin ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation durch die Staatsanwaltschaft J._______ eröffnet worden sei. Dabei hätten die türkischen Behörden festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Tweets und Retweets zur Unterstützung der PKK, der Guerillakämpfer und zur Verurteilung der türkischen Operation in Kurdistan veröffentlich habe. Als Beweismittel reichten sie die folgenden Dokumente ein: - Untersuchungsbericht der Abteilung für Terrorismusbekämpfung K._______ vom (…) 2024, - Begleitschreiben der Polizeidirektion an die Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2024, - Untersuchungsbericht der Abteilung zur Bekämpfung von Cyber-Verbrechen vom (…) 2024, - Begleitschreiben der Abteilung zur Bekämpfung von Cyber-Verbrechen an verschiedene Stellen vom (…) 2024, -- 3 of 13 -E-2489/2025 Seite 4 - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft K._______ vom (…) 2024, - Untersuchungsbericht der Abteilung zur Bekämpfung von Cyber-Verbrechen J._______ vom (…) 2024, - Begleitschreiben der Abteilung zur Bekämpfung von Cyber-Verbrechen J._______ vom (…) 2024, - Schreiben der Abteilung zur Terrorbekämpfung vom (…) 2024 - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft J._______ vom (…) 2024, - Korrespondenz der Polizeidirektion G._______ vom 9. Mai 2024, - Polizeibericht vom (…) 2024, - Protokoll des Gesprächs mit dem Staatsanwalt vom (…) 2024, - Zusammenführungsbeschluss der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2024, - Korrespondenz der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…) 2024, - Korrespondenz der Bezirkspolizeibehörde vom (…) 2024, - Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft G._______ vom (…)
2024.
C.
Das SEM verneinte mit Verfügung vom 7. März 2025 erneut die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies deren Mehrfachgesuch vom 26. Juni 2024 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegeweisung an. Es wies zudem das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
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E-2489/2025 Seite 5 Der Beschwerde lagen unter anderem betreffend die geltend gemachten Ermittlungsverfahren der Beschwerdeführerin ein Haftbefehl sowie ein Beschluss zum Erlass eines Haftbefehls des Gerichts «L._______» vom (…) 2024 sowie ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft «M._______» vom (…) 2024 in türkischer Sprache bei.
E.
Die Beschwerdeführenden teilten dem Gericht mit Eingabe vom 15. April 2025 mit, dass die Beschwerdeführerin im siebten Monat schwanger sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2025 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, ergänzend zu jener der Beschwerdeführerin eine Vollmacht seitens des Beschwerdeführers zu Gunsten der rubrizierten Rechtsvertreterin einzureichen, andernfalls die Ehefrau und die Kinder als alleinige Beschwerdeführende betrachtet würden. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
G.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer eine Vollmacht zu Gunsten der rubrizierten Rechtsvertreterin einreichen und am 14. Mai 2025 leisteten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht.
H.
Gemäss der Geburtsmitteilung des Zivilstandsamts N._______ vom 1. September 2025 kam am (…) das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4
Das zweite Kind der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
2.
Der Verfahrensgegenstand ist entsprechend den Begehren und Begründung auf die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beschränkt. Die Erhebung einer Gebühr (Ziffer 6 der des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) wurde nicht angefochten und ist folglich in Rechtskraft getreten und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsbegehren ist offensichtlich nicht begründet. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung einbezogen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb das Begehren abzuweisen ist.
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6.
6.1
Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.
6.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.3
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführerin sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein ausgeprägtes politisches Profil auf, zumal sie lediglich über wenige Einträge auf Facebook und X (vormals Twitter) verfüge. Daher sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Zudem sei die Rechtmässigkeit der Einleitung von Ermittlungsverfahren aufgrund der Weiterverbreitung von Bildern bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels der PKK (Partyia Karkeren Kurdistane; Kurdische Arbeiterpartei), der YPG (Yekineyen Parastina Gel;
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E-2489/2025 Seite 8 Kurdische Volksverteidigungseinheiten) und der PYD (Partiya Yekitiya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) nicht offensichtlich haltlos. Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin den bewaffneten Kampf gegen die türkischen Sicherheitsbehörden gutheisse und lobe, weshalb die strafrechtliche Verfolgung als rechtstaatlich legitim erscheine, zumal solche Veröffentlichungen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet würden. Schliesslich lägen betreffend die geltend gemachten und als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Vorbringen im Zusammenhang mit den eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda, die sich auf die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-895/2024 vom 27. März 2024 erfolgten Aktivitäten in den sozialen Medien beziehen würden, keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 2. Februar 2024 beseitigen würden.
7.2
Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei sehr wahrscheinlich wegen Terrorpropaganda verhaftet und zur Höchststrafe verurteilt werde sowie ihre Gefängnisstrafe unter schweren Menschenrechtsverletzungen absitzen müsse. Sie habe nicht die Absicht gehabt, die Gewalt zu verherrlichen, sondern lediglich in den Sozialen Medien ihre Meinung äussern und politische Kritik üben wollen. Zudem seien die Beschwerdeführenden exilpolitisch tätig gewesen, indem sie an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz teilgenommen hätten. Daher würden sie bei einer Rückkehr in der Türkei am Flughafen verhaftet, inhaftiert, gefoltert und zu hohen Haftstrafen verurteilt werden, zumal der türkische Staat die kurdische Diaspora in der Schweiz ausspioniere.
8.
8.1
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
8.2
Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation hängig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als -- 8 of 13 -E-2489/2025 Seite 9 Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 f. und E. 8.8). Für die in der genannten Rechtsprechung geforderte Einzelfallprüfung wird in der Beschwerde insbesondere nicht rechtsgenüglich substanziiert dargelegt, inwiefern gerade bei der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit von rechtstaatlich nicht legitimen Massnahmen auszugehen oder sie von einem Politmalus betroffen wäre beziehungswiese über ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil verfügt (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Der pauschale Verweis auf die aktuelle Lage in der Türkei und auf Berichte von internationalen Organisationen über die Bedingungen in türkischen Gefängnissen sowie die unsubstantiierte Behauptung, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer politischen Anschauungen verurteilt, führt mangels aktenkundiger Hinweise zu keinem anderen Schluss. Ebenfalls können die Beschwerdeführenden aus den auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Ausstellung eines Vorführbefehls betreffend die Beschwerdeführerin noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlichen Verfolgung begründet (vgl. Urteil des BVGer D-7294/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.1 m.w.H.).
8.3
Weiter stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-895/2024 vom 27. März 2024 bereits fest, dass die -– im Mehrfachgesuch erneut vorgebrachte – niederschwellige Unterstützung der Beschwerdeführerin für die HDP in den sozialen Medien und ihr Einsatz für die Rechte der Frauen nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien (vgl. dort E. 6.3). Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine die Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 beseitigende Gründe vorliegen, weshalb nicht weiter auf diese von der Vorinstanz als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Vorbringen einzugehen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Mehrfachgesuche nicht dazu dienen, die Rechtskraft früherer Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Letztinstanzlichkeit der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Asylfragen zu umgehen (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff.
1.
BGG; BGE 136 II 177 E. 2.1 und statt vieler die Urteile BVGer E3526/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.4 oder D-5638/2021 vom 18. Januar 2022 E. 4.2).
8.4
Schliesslich ist das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilgenommen (vgl. Beschwerdeschrift S. 18 f.), womit sie sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anrufen, bereits vom -- 9 of 13 -E-2489/2025 Seite 10 Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-895/2024 (a.a.O; E. 6.6) rechtskräftig beurteilt worden. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage ist festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 54 AsylG (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1) weiterhin nicht gegeben sind. Durch die blossen – und im Übrigen nicht belegten – Teilnahmen der Beschwerdeführenden an prokurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen in der Schweiz erreichen sie kein massgebliches exponiertes politisches Profil. Es ist – auch in Kombination mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren – nicht davon auszugehen, dass sie dadurch seitens der Türkei als staatsfeindlich respektive als gefährlicher Regimegegner eingestuft würden und deswegen eine auch objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu gewärtigen hätten. Entsprechendes lässt sich auch nicht dem Verweis auf diverse Internetlinks, welche das Ausspionieren und die Inhaftnahme exilpolitischer Aktivisten durch die türkischen Behörden betreffen, entnehmen, da kein konkreter Bezug zu den Beschwerdeführenden ersichtlich ist. Die Beschwerdeführenden erfüllen daher auch unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht.
8.5
Betreffend den Beschwerdeführer hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-895/2024 (a.a.O.) festgehalten, dass die politischen Aktivitäten und die damit zusammenhängenden Verurteilungen und Inhaftierungen der Familie und insbesondere des Vaters des Beschwerdeführers unbestritten seien. Jedoch seien die Intensität der Schikanen, welchen der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit ausgesetzt gewesen sei, und die seit dem Jahr 2018 von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Diskriminierungen und Behelligungen – auch vor dem Hintergrund der Ereignisse im Zuge des Putschversuchs im Juli 2016 – objektiv zu wenig schwerwiegend, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Auch wenn vor dem Hintergrund der politischen Tätigkeiten nicht ausgeschlossen werden könne, dass die türkischen Behörden ein gewisses Interesse am Beschwerdeführer hätten, sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine genügend intensive Reflexverfolgung handle. Ebenfalls fehle es den geltend gemachten Behelligungen an der Intensität, die für das Bejahen der objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung erforderlich sei. Zudem sei das exilpolitische Engagement unterschwellig, so dass nicht anzunehmen sei, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten, weshalb keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden (a.a.O. E. 6.2 ff.). An dieser Einschätzung ändern auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten -- 10 of 13 -E-2489/2025 Seite 11 weiterhin niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden nichts.
8.6
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.
9.
9.1
Lehnt das SEM das Mehrfachgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Einschätzung des SEM ist zu bestätigen, wonach sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (wie im Rahmen des ersten Asylverfahrens bereits festgestellt) als zulässig erweise, da das flüchtlingsrechtliche Rückschiebeverbot im Sinne von Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs.
2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) keine Anwendung finde und die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Insbesondere vermag der Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin als kurdische Frau in der Haft von Art. 3 EMRK verbotener Behandlung betroffen wäre schon deshalb nichts zu bewirken, weil es wie -- 11 of 13 -E-2489/2025 Seite 12 erwogen bereits an der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit fehlt, dass sie überhaupt eine Haftstrafe verbüssen müsste.
10.3 Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch als zumutbar, da für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Schliesslich obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (ebd. V m.H. auf die Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 sowie auf das Urteil des BVGer E-895/2024), welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso wenig ein Vollzugshindernis abzuleiten. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass sich die vierjährige Tochter ausserhalb ihrer Kernfamilie an die schweizerische Kultur und Lebensweise nicht derart angepasst hätte, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde, zumal sie zusammen mit ihren Eltern in die Türkei zurückkehren wird. Im Weiteren ist auch aus der Geburt des zweiten Kindes kein Vollzugshindernis abzuleiten.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 14. Mai 2025 von den Beschwerdeführenden in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
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E-2489/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
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