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Entscheid

E-2496/2014

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

23. Mai 2014Deutsch11 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

61.

Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom -- 7 of 9 -E-2496/2014 Seite 8 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich die dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten jedoch zuverlässig abschätzen lassen, weshalb auf die Einforderung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art.

7 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen und diese dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu vergüten ist, dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege erübrigen. (Dispositiv nächste Seite)

7 ff. VGKE) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen und diese dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu vergüten ist, dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege erübrigen. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2496/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 9. April 2014 wird aufgehoben und die Sache dem BFM zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive MWSt und Auslagen) zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Addis Abeba. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:

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