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Entscheid

E-2500/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

6. Mai 2011Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Polen (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, -- 4 of 9 -E-2500/2011 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in Polen zweimal daktyloskopisch erfasst wurden und dort um Asyl nachgesucht haben, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14. und 15. April 2011 einer Rückübernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt haben, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, in Polen gehe man zu Unrecht nicht auf die Wegweisungsvollzugshindernisse ein und verkenne, dass die Blutrache ein Phänomen sei, welches in der heutigen tschetschenischen Republik aktuell sei und ein "real risk" darstelle, dass der Feind der Beschwerdeführenden nach Polen gekommen sei und eine Gefahr darstelle, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass nämlich keine hinreichenden Hinweise darauf bestehen, Polen würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot, halten, zumal Polen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, -- 5 of 9 -E-2500/2011 Seite 6 SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) Polen, wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den Acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass die Beschwerdeführenden rügen, im polnischen Asylverfahren würden vorgebrachte Wegweisungsvollzugshindernisse nicht geprüft, dass gemäss öffentlich zugänglichen Berichten (etwa Amnesty International: Poland - Amnesty International Report 2010, 28. Mai 2010; UN Human Rights Committee: Consideration of reports submitted by States parties under article 40 of the International Covenant on Civil and Political Rights, Poland, 15. November 2010; Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen, Menschenrechtlicher Aspekt, Januar 2011; U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 – Poland, 8. April 2011) keine ernsthaften Probleme der polnischen Behörden betreffend Gewährleistung eines fairen Asylverfahrens existieren, dass die erhobene Kritik somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu bewirken vermag, da diese Aussage nicht mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren ist, dass für das Gericht daher kein Anlass besteht, die Korrektheit des polnischen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen und sich deshalb auch eine Abklärung aufgrund der polnischen Asylakten (Beschwerde S. 6) als obsolet erweist, dass demnach keine Anhaltspunkte für eine Kettenabschiebung ersichtlich sind, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge in Polen abgelehnt worden sind, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, den zuständigen polnischen Behörden – allenfalls neu entstandene – Asylgründe vorzubringen und plausibel darzulegen und dass nach dem Gesagten davon ausgegangen werden darf, diese Vorbringen würden von den polnischen Behörden den völkerrechtlichen Garantien entsprechend geprüft, -- 6 of 9 -E-2500/2011 Seite 7 dass es im vorliegenden Verfahren darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung nach Polen im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen und auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation in Tschetschenien nicht weiter einzugehen ist, dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen in Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen oder geltend gemacht werden, dass gemäss den erwähnten öffentlich zugänglichen Berichten zwar gewisse Mängel in Bezug auf die medizinische Betreuung in Polen erkennbar sind, den Akten jedoch keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder sich nicht in gutem gesundheitlichen Zustand befänden und diese daher nicht auf eine spezielle medizinische Versorgung angewiesen sind, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides bei der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar bezeichnet hat, -- 7 of 9 -E-2500/2011 Seite 8 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides bei der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar bezeichnet hat, -- 7 of 9 -E-2500/2011 Seite 8 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2500/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:

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