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Entscheid

E-251/2019

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

18. Mai 2020Deutsch25 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

3.

und 4),

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E-251/2019 Seite 15 dass allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen sein wird, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird, dass aufgrund der Akten nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer gehöre zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen (vgl. die gegenteilig gelagerte Konstellation im zit. Referenzurteil E. 7.3), weshalb das SEM keine vertiefte Prüfung des Falls vorzunehmen hatte respektive dies heute nachzuholen hätte, dass insgesamt davon auszugehen ist, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten – dies entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und erneuten Überprüfung abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, -- 15 of 17 -E-251/2019 Seite 16 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-251/2019 Seite 15 dass allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen sein wird, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird, dass aufgrund der Akten nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer gehöre zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen (vgl. die gegenteilig gelagerte Konstellation im zit. Referenzurteil E. 7.3), weshalb das SEM keine vertiefte Prüfung des Falls vorzunehmen hatte respektive dies heute nachzuholen hätte, dass insgesamt davon auszugehen ist, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten – dies entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und erneuten Überprüfung abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, -- 15 of 17 -E-251/2019 Seite 16 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-251/2019 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:

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