Lexipedia

Entscheid

E-254/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

23. Januar 2014Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

4.3

und 9.2), dass eine solche Gefahr betreffend den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, zumal er weder anlässlich der Befragung zur Person vom 18. Dezember 2013 noch auf Beschwerdeebene Befürchtungen im Hinblick darauf äusserte, Ungarn würde in seinem konkreten Fall seinen Verpflich-tungen nicht nachkommen und seine Grundrechte verletzen, sondern einzig in unsubstanziierter Weise vorbrachte, die Aufnahmebedingungen in Ungarn seien sehr schlecht, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, gegebenenfalls bei den ungarischen Behörden vorzusprechen, um allfällige Schwierigkeiten vorzubringen und eine angemessene Unterkunft zu erhalten, -- 8 of 11 -E-254/2014 Seite 9 dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines angeblich beeinträchtigen Gesundheitszustands um nicht näher begründete und unbelegte Behauptungen handelt, dass sodann nicht nachvollziehbar ist, dass er sein (…)leiden – welches der Grund der Weiterreise in die Schweiz gewesen sein soll – erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte, während er bei der Befragung zur Person und insbesondere im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Überstellung nach Ungarn keinerlei gesundheitliche Einschränken geltend machte, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ungarn aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – die gestellten Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und

2.

VwVG nicht erfüllt ist,

-- 9 of 11 --

E-254/2014 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-254/2014 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 10 of 11 --

E-254/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

-- 11 of 11 --