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Entscheid

E-26/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

12. Januar 2015Deutsch10 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

25.

Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person bezüglich einer eventuellen Überstellung nach Italien angab, er habe dort nicht überleben können, er habe keine Arbeitsstelle gefunden und seine politische Situation sei sehr instabil, -- 4 of 8 -E-26/2015 Seite 5 dass er in der Begründung seiner Beschwerde bittet, die angefochtene Verfügung auf ihre Rechtsmässigkeit zu überprüfen, gleichzeitig aber eine der zentralen Rechtsgrundlagen der angefochtenen Verfügung, nämlich "das Dublin-Gesetz" (gemeint wohl: die Dublin-III-VO) als menschenverachtend kritisiert, dass auf diese pauschale Gesetzeskritik nicht einzugehen ist, zumal jede in der Schweiz geltende gesetzliche Bestimmung menschenachtend ausgelegt und unter Beachtung des Völker- und Verfassungsrecht angewendet werden muss, dass der Beschwerdeführerin der Beschwerdeschrift vorbringt, er habe in Italien gelitten, die Verfügung des BFM treffe in sehr und es gehe ihm psychisch extrem schlecht, da er grosse Angst vor einer Rückkehr in die ihm vertrauten, unsäglichen italienischen Zustände habe, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon auszugehen ist, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den – für die Schweiz nota bene nicht geltenden – Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an den zuständigen Dublin-Staat zu überstellen, -- 5 of 8 -E-26/2015 Seite 6 dass der Beschwerdeführer (implizit) die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar trotz seinen Bemühungen nicht in der Lage war, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden und seine angeblichen, nicht weiter erklärten und nicht ärztlich belegten psychischen Schwierigkeiten keine ernsthafte Gefahr für eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung durch die italienischen Behörden zu begründen vermögen, dass, auch wenn die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien teilweise kritisiert werden, vorliegend keine konkreten Hinweise darauf vorliegend, dass der Beschwerdeführer in Italien einer Situation ausgesetzt werden könnte, welche die Überstellung als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erscheinen liesse, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört, dass es deshalb keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren systembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013, E. 6), und die entsprechende Prüfung – soweit notwendig – bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil innerhalb der fünftägigen Behandlungsfrist abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG), -- 6 of 8 -E-26/2015 Seite 7 dass der Antrag auf vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, auf die Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimatland zu verzichten, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird, dass in den Akten – mit Ausnahme von Italien – nichts auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme oder Datenweitergabe hinweist, weshalb sich der diesbezüglich eventualiter gestellte Antrag ebenfalls als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-26/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-26/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:

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