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Entscheid

E-2620/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

24. Mai 2012Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

7.01

S. 8; A27 F72-87 und F110 f.), zumal sie nur über minimalste und teilweise falsche Kenntnisse der christlichen Religion verfügen (vgl. A6 Ziff. 7.02 S. 11 f.; A12 F62, 67, 69, 119, 123, 125 ff. und F138; A27 F9297) und zunächst beide angegeben hatten, dem Islam anzugehören (vgl. A1; A19 Ziff. 1.13), wobei dies mit ihrer angeblichen Angst vor Muslimen im EVZ (A12 F73 f.) beziehungsweise der chronologischen Erzählung der Geschehnisse (A19 Ziff. 7.02 S. 10) nicht glaubhaft erklärt werden kann, -- 7 of 12 -E-2620/2012 Seite 8 dass die Beschwerdeführerin zudem die angeblich religiös motivierten Vorfälle in Kosovo in anderer chronologischer Reihenfolge darstellte als der Beschwerdeführer, beziehungsweise manche Vorkommnisse gar nicht erwähnte (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 8 f.; A19 Ziff. 7.01 S. 8), dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt unglaubhaft sind und sie die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, weshalb weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zusätzlichen Abklärungen nötig sind, namentlich nicht betreffend die Lage der Christen in Kosovo, dass sich die Beschwerde im Übrigen in appellatorischer Kritik erschöpft, welche am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), -- 8 of 12 -E-2620/2012 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführenden angaben, zur Ethnie der Ashkali zu gehören und das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Ashkali grundsätzlich als zumutbar erachtet, sofern eine Einzelfallabklärung ergeben hat, dass eine ausreichende Lebensgrundlage gesichert erscheint (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 S. 111 f.), dass praxisgemäss auch ohne solche Erhebungen vor Ort der für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs wesentliche Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet werden kann, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Kriterien (Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes, der beruflichen Ausbildung und des Vorhandenseins eines sozialen oder verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes) gestützt auf die Ak-- 9 of 12 -E-2620/2012 Seite 10 ten hinreichend substantiiert eruiert werden können (vgl. das Urteil E7359 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2012), was vorliegend der Fall ist, dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer angeblichen ethnischen Herkunft keinerlei Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu den Ashkali geltend machten, sondern im Gegenteil ausführten, sie hätten vor dem Religionswechsel weder mit Serben noch mit Albanern Probleme gehabt (vgl. A19 Ziff. 7.01 S. 8), es gebe kaum Unterschiede zwischen Ashkali und Albanern und sie hätten in Pristina und in Ferizaj in einem "gemischten Gebiet" gelebt (vgl. A12 F42-52; A27 F47-59), dass der Beschwerdeführer vorbrachte, in seiner Heimat als (…) tätig gewesen zu sein und die Beschwerdeführerin angab, sie hätten in ihrem Heimatstaat in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gewohnt, in Pristina ein eigenes Haus und keinerlei finanzielle Schwierigkeiten gehabt, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mutmasslich weiterhin auf die bisherigen Ressourcen werden zurückgreifen können, bei guter Gesundheit sind, gemeinsam mit ihrer dort verbliebenen Tochter schon immer in Kosovo gelebt haben und über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, dass somit weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar ist, da angesichts des Aufenthalts von nur zwei Monaten nicht von einer Assimilierung der drei Kinder in der Schweiz beziehungsweise von einer Entwurzelung in ihrer Heimat gesprochen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-- 10 of 12 -E-2620/2012 Seite 11 erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2620/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2620/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 600.— werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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