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Entscheid

E-2623/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

6. Mai 2015Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat... Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

1.

AsylG gestützten Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz lebenden Frau geltend macht, welcher aber vom SEM gar nicht geprüft worden sei, dass die diesbezüglich von der Vorinstanz als Hinderungsgrund erwähnten besonderen Umstände (Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen) nicht von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts oder vom vor-instanzlichen Handbuch Asyl und Rückkehr erfasst seien und auch von einer dauerhaften Trennung keine Rede sein könne, -- 5 of 13 -E-2623/2015 Seite 6 dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5570/2014 in einer ähnlichen Konstellation die Pflicht des SEM zur Prüfung des Asylgesuchs unter dem Aspekt von Art. 51 AsylG anerkannt habe und er somit ebenfalls in das Familienasyl seiner Frau einzubeziehen sei, dass ein Familiennachzugsanspruch eventualiter auch gestützt auf Art. 8 EMRK bestehe, denn die bundesgerichtliche Anspruchsvoraussetzung der hinreichend engen Beziehung stehe dem vom EGMR praxisgemäss als genügend erachteten – und vorliegend unbestrittenen – biologischen Vater-Kind-Verhältnis entgegen, weshalb das Familienleben beim Beschwerdeführer, seiner Partnerin und den beiden Kindern als erfüllt zu betrachten sei, dass unbesehen dessen gar von einem intensiv gelebten Familienleben auszugehen sei, das selbst während der unfreiwilligen geografischen Distanz so eng wie möglich weitergeführt worden sei, dass ferner im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das in Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) verankerte Kindeswohl zu berücksichtigen sei und eine Trennung des (…) Sohnes vom Beschwerdeführer verheerend wäre, da Kleinkinder normalerweise sehr starke Bindungen mit den Eltern bilden und darauf ihre persönliche Identität aufbauen, dass für diese Sichtweise auch das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene neue Sorgerecht spreche, welchem die Wertung vorausgehe, dass Eltern sich nach Möglichkeit zusammen um gemeinsame Kinder kümmern sollen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. April 2015 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Beizugsakten N (…) zwar frühzeitig, die massgeblichen vorinstanzlichen Akten aber erst am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, -- 6 of 13 -E-2623/2015 Seite 7 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unbesehen ihrer prozessualen Berechtigung mit Ergehen der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2015 und des vorliegenden Direktentscheides in der Sache hinfällig geworden sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5) und sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass bereits aus diesem Umstand klar wird, dass auf den Antrag betreffend Gewährung des Familienasyls schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, sollten sie -- 7 of 13 -E-2623/2015 Seite 8 sich als berechtigt erweisen, bestenfalls zur – immerhin ebenso beantragten – Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides führen können, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass indessen selbst unter diesem Gesichtspunkt die beantragte Bewilligung eines auf Art. 8 EMRK gestützten Aufenthaltstitels im hypothetischen Berechtigungsfall nicht durch das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen wäre, sondern daraus allenfalls die Aufhebung des Wegweisungsvollzuges und die Anweisung an das SEM zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme resultieren kann, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass der Bundesrat Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Italien ihn unbestrittenermassen als Flüchtling anerkannt und mit einer Aufenthaltsbewilligung ausgestattet hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen geregelten und – gemäss eigenen Angaben – einstweilen bis (…) gültigen Aufenthaltsstatus verfügt, dass gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft schon unter der vor dem 1. Februar 2014 gel-- 8 of 13 -E-2623/2015 Seite 9 tenden gesetzlichen Regelung nicht zum Tragen kam, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder ein vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden war (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hatte und dorthin zurückkehren konnte, ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebeverbots durch diesen Staat hatte befürchten müssen (alt Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision offensichtlich keine Absicht bestand, diese Regelung zu ändern, weshalb grundsätzlich auch nach geltendem Recht in der Schweiz keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2743/2014 vom 10. Juni 2014 S. 6 f.), dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht – und diesbezüglich substanziell unbestritten – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass mit dem zurecht erfolgten Nichteintreten auf das Asylgesuch aber auch kein Raum mehr bleibt für ein Eintreten auf ein scheinbares Parallelgesuch gestützt auf Art. 51 AsylG, denn im schweizerischen Recht gilt die Einheit des Asyls gemäss Art. 2 AsylG, unabhängig seiner Anspruchsgrundlage und unabhängig davon, ob es originär, derivativ oder akzessorisch gewährt werden kann, dass unbesehen dessen die Rüge, wonach das SEM einen auf Art. 51 Abs.

1 AsylG gestützten Anspruch auf Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz lebenden Frau gar nicht geprüft habe, angesichts der betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort E. III/1 am Ende) nicht durchschlägt, zumal dort klar und in der Sache zutreffend zum Ausdruck gebracht wird, es bestünden – neben den fehlenden Eintretensvoraussetzungen – besondere Umstände im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gegen einen Einbezug, dass die behauptete Analogie mit der im Urteil D-5570/2014 gegebenen Konstellation aber auch deshalb nicht besteht, weil der Beschwerdeführer -- 9 of 13 -E-2623/2015 Seite 10 im Gegensatz zum Vergleichsfall in Italien unbestrittenermassen den Flüchtlingsstatus hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat – bis dato wurde er offensichtlich auch nicht mit einem entsprechenden Gesuch angegangen – und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der genannten massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter Verweis auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer mit Bezug auf Italien bislang nie eine Gefährdungssituation in irgendeiner Form geltend gemacht hat, -- 10 of 13 -E-2623/2015 Seite 11 dass er seine anderslautende Auffassung betreffend die Zulässigkeitsfrage im Wesentlichen auf seinen behauptungsgemässen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (vgl. insb. Art. 8 EMRK, auch i.V.m. Art. 3 KRK) stützt, dass dieser Auffassung jedoch unter integralem Hinweis auf die betreffenden, oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und unter Verweis auf den dortigen detaillierten Wortlaut offensichtlich nicht gefolgt werden kann und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Sichtweise führt, dass insbesondere die verschiedenen Versuche, die Enge, Nähe und Intensität der Familienbeziehung – besonders zu Klein(st)kindern und im Übrigen nach wie vor ohne gemeinsame Wohnadresse – glaubhaft zu machen, offensichtlich scheitern und auch kein Anlass besteht, auf die reine biologische Vaterschaft abzustellen, dass unbesehen dessen das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht grundsätzlich abspricht, sondern ihn beziehungsweise seine Partnerin auf den ordentlichen ausländerrechtlichen Weg zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs (Familiennachzugsverfahren) verweist (vgl. ebenso z.B. das Urteil E-321/2015 vom 21. Januar 2015 E. 7.4), dessen Begehung – ob in Italien durch den Beschwerdeführer oder in der Schweiz durch die restlichen Familienmitglieder – durchaus zumutbar scheint und damit letztlich auch dem Kindeswohl entsprochen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien schliesslich offensichtlich und substanziell unbestritten auch zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ist, wobei wiederum auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt Eintretensanspruch besteht, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen -- 11 of 13 -E-2623/2015 Seite 12 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG ungeachtet der behaupteten, aber nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite)

1 AsylG gestützten Anspruch auf Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner in der Schweiz lebenden Frau gar nicht geprüft habe, angesichts der betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort E. III/1 am Ende) nicht durchschlägt, zumal dort klar und in der Sache zutreffend zum Ausdruck gebracht wird, es bestünden – neben den fehlenden Eintretensvoraussetzungen – besondere Umstände im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gegen einen Einbezug, dass die behauptete Analogie mit der im Urteil D-5570/2014 gegebenen Konstellation aber auch deshalb nicht besteht, weil der Beschwerdeführer -- 9 of 13 -E-2623/2015 Seite 10 im Gegensatz zum Vergleichsfall in Italien unbestrittenermassen den Flüchtlingsstatus hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat – bis dato wurde er offensichtlich auch nicht mit einem entsprechenden Gesuch angegangen – und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der genannten massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter Verweis auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer mit Bezug auf Italien bislang nie eine Gefährdungssituation in irgendeiner Form geltend gemacht hat, -- 10 of 13 -E-2623/2015 Seite 11 dass er seine anderslautende Auffassung betreffend die Zulässigkeitsfrage im Wesentlichen auf seinen behauptungsgemässen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (vgl. insb. Art. 8 EMRK, auch i.V.m. Art. 3 KRK) stützt, dass dieser Auffassung jedoch unter integralem Hinweis auf die betreffenden, oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und unter Verweis auf den dortigen detaillierten Wortlaut offensichtlich nicht gefolgt werden kann und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Sichtweise führt, dass insbesondere die verschiedenen Versuche, die Enge, Nähe und Intensität der Familienbeziehung – besonders zu Klein(st)kindern und im Übrigen nach wie vor ohne gemeinsame Wohnadresse – glaubhaft zu machen, offensichtlich scheitern und auch kein Anlass besteht, auf die reine biologische Vaterschaft abzustellen, dass unbesehen dessen das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht grundsätzlich abspricht, sondern ihn beziehungsweise seine Partnerin auf den ordentlichen ausländerrechtlichen Weg zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs (Familiennachzugsverfahren) verweist (vgl. ebenso z.B. das Urteil E-321/2015 vom 21. Januar 2015 E. 7.4), dessen Begehung – ob in Italien durch den Beschwerdeführer oder in der Schweiz durch die restlichen Familienmitglieder – durchaus zumutbar scheint und damit letztlich auch dem Kindeswohl entsprochen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien schliesslich offensichtlich und substanziell unbestritten auch zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ist, wobei wiederum auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt Eintretensanspruch besteht, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen -- 11 of 13 -E-2623/2015 Seite 12 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG ungeachtet der behaupteten, aber nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2623/2015 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art.

65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David

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