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Entscheid

E-2624/2011

Vollzug der Wegweisung

4. Juli 2013Deutsch18 min

Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2011 Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

2.

des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und sich die vorliegende Beschwerdebegründung nur mit der Frage der Zumutbarkeit und nicht auch mit jener der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges befasst, ebenfalls als unbestritten zu bezeichnen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (dort E. II/2) und deren zusammenfassende Wiedergabe oben (vgl. S. 4) verwiesen werden kann, darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass zwar der in der Beschwerde vom 6. Mai 2011 erhobene Einwand einer nicht praxiskonformen Lageeinschätzung durch das BFM insofern -- 8 of 13 -E-2624/2011 Seite 9 seine Berechtigung hatte, als zum Verfügungszeitpunkt im Wesentlichen noch die Lageeinschätzung gemäss dem publizierten Grundsatzurteil BVGE 2008/2 massgebend gewesen wäre, und das BFM als Vorinstanz sich grundsätzlich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz zu halten hat, was insbesondere auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender gilt (vgl. BVGE 2010/54), dass jedoch die in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung des beendeten Bürgerkriegs in Sri Lanka vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung und die angewandten Kriterien der individuellen Zumutbarkeitsbeurteilung retrospektiv betrachtet in ihren wesentlichen Punkten mit jener gemäss dem wenige Monate später publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (aktualisierte Lagebeurteilung zu Sri Lanka mit einer insbes. betreffend den Norden des Landes geänderten Zumutbarkeitseinschätzung, publiziert in BVGE 2011/24) übereinstimmt (vgl. nachfolgende Erwägungen), dass nach E. 13.2.1 und E. 13.2.2 dieses nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – nunmehr grundsätzlich zumutbar ist, wobei bei Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien Zurückhaltung zu üben und insbesondere das zeitliche Element dergestalt zu berücksichtigen ist, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar erscheint, wogegen für solche mit früherer Ausreise die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen ist, dass der aus dem Jaffna-Distrikt und damit aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführer nach Beendigung des Bürgerkrieges ausgereist ist und darüber hinaus verschiedene (nachfolgend zu erörternde) begünstigende individuelle Faktoren im Hinblick auf die Zumutbarkeitsfrage auf sich vereint, dass er (…) die Kindheit und die persönlichkeitsprägenden Jahre in seiner Heimat verbracht hat und erst seit gut zweieinhalb Jahren landesab-- 9 of 13 -E-2624/2011 Seite 10 wesend ist, weshalb nicht von einer eigentlichen Entwurzelung gesprochen werden kann, dass er zwar (noch) keinen Beruf erlernt hat, aber über eine hinreichende Schulbildung und eine inzwischen zweijährige Arbeitserfahrung in einem schweizerischen (…)betrieb verfügt und auch aufgrund seines aktuellen Alters von (…) Jahren intakte Chancen für eine zumindest mittelfristig eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes bestehen, zumal er bis heute nie irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, dass die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach der Beschwerdeführer im Heimatland auf ein bestehendes und tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne – dieses besteht vorab aus (…) und weiteren Verwandten – und er zudem Unterstützung durch in Europa wohnhafte Verwandte mit einer besonderen Beziehungsnähe (Onkel in Deutschland und Tante in der Schweiz) beanspruchen könne (vgl. dazu die protokollierten Angaben des Beschwerdeführers in den vorinstanzlichen Akten A1 Ziff. 12, 15 und 16 sowie A15 F23-35, F40 f., F8386, F99, F105 und F113), dass die Glaubhaftigkeit des angeblich unbekannten Aufenthaltes des Vaters und die angeblich nicht realisierbare Beziehungsnähe zur älteren Schwester nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind, dass demgegenüber die in der Anhörung und in der Beschwerde gemachten Behauptungen, die Mutter und die weiteren Geschwister seien für ihn seit seiner Ausreise ebenfalls unbekannten Aufenthaltes, da sie manchmal den Wohnort wechselten und er die Telefonnummer in der Eile der Ausreise nicht mitgenommen habe, und auch sämtliche weiteren Verwandten und nunmehr sogar der Onkel in Deutschland nicht mehr kontaktierbar seien, offensichtlich realitätsfern sind, dementsprechend nicht geglaubt werden können und nicht nur Schutzbehauptungen darstellen, sondern gar auf eine Verschleierung und Vertuschung der tatsächlichen Verhältnisse hindeuten, dass selbst für den hypothetischen Fall, dass die diesbezüglichen Angaben der Wahrheit entsprächen, nicht nachzuvollziehen wäre, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht um Informationen und zumindest Kontaktierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Aufenthaltsorte dieser Angehörigen und Verwandten bemühen sollte, zumal der Wohnortradius der Fami-- 10 of 13 -E-2624/2011 Seite 11 lie auf drei Dörfer begrenzt zu sein scheint (vgl. A15 F106), die Verwandten in Deutschland und der Schweiz mit Sicherheit ebenfalls der Kontaktvermittlung dienen könnten (z.B. durch Kenntnisgabe von Telefonnummern) und die Familie zudem in der Heimatregion über eine enge Beziehung zu einem Priester verfügt (vgl. A1 Ziff. 15 und A15 F46 und F73 ff.), der somit ebenfalls für Auskünfte kontaktierbar sein müsste, dass entsprechende Schritte auch Bestandteil der dem Beschwerdeführer obliegenden und umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG sind und es nicht alleinige Sache der Behörde im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht sein kann, solchermassen Abklärungen zu tätigen, besonders bei volljährigen und mithin nicht von kinderrechtlichen Schutzbestimmungen begünstigten Asylsuchenden, dass die Familie des Beschwerdeführers ferner in F._______ unbestrittenermassen über ein Haus und Land verfügt (vgl. A15 F43 f. und F82 ff.), dass schliesslich die geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, er sei als heimlich ausgereister und aus dem Ausland zurückkehrender Tamile bei der Rückkehr gefährdet, da ihm Unterstützung der LTTE unterstellt würde, in dieser pauschalen Form nicht haltbar ist, da er noch im Heimatland und bis zur nach Kriegsende erfolgten Ausreise offensichtlich keinerlei Verdachtsmomente auch nur niederschwelliger Unterstützungsleistungen für die LTTE generierte, andernfalls die srilankischen Behörden – in Kenntnis seiner Wohnsitze und seiner familiären Beziehung zu (angeblich) zwei LTTE-Angehörigen – bereits damals ein Verfolgungsinteresse an ihm manifestiert hätten (vgl. dazu A15 F108 f. und F119), dass er denn auch keinerlei politisches Profil aufweist oder anderweitig einer besonderen Risikogruppe (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5) angehört und der blosse Umstand einer heimlichen Ausreise und eines Auslandaufenthaltes in der Schweiz noch kein Gefährdungspotenzial begründet, dass abgesehen davon die angeblich illegale Ausreise angesichts der unsubstanziierten und wiederum auf Verschleierung ausgerichteten Schilderung der Reiseumstände (vgl. A1 Ziff. 16) ohnehin erheblich zweifelhaft erscheint, dass somit aufgrund der gesamten Akten und Umstände die Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka einer -- 11 of 13 -E-2624/2011 Seite 12 existenzbedrohenden und mithin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bewirkenden Situation ausgesetzt, unbegründet ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da unbestrittenermassen keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf den Beschwerdeinhalt und die dort erwähnten Berichte näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung aber angesichts der mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2011 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2624/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2624/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

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