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Entscheid

E-2645/2016

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

12. Mai 2016Deutsch14 min

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des ... Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 13. April 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

1.

AuG; Art. 112 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG) und im Gebiet des Ausländerrechts betreffend Einreise endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 64a Abs. 2 AuG), dass auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, da sich die Beschwerde als zum Vornherein unbegründet erweist (Art. 57 Abs.

1.

VwVG), dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,

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E-2645/2016 Seite 6 dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien verfügt hat, dass diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da er sich illegal in der Schweiz aufhält, – soweit ersichtlich – über keinen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligung verfügt, und die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, dass zu klären bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Spanien unter anderem Signatarstaat der EMRK sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, dieser Staat würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer aus den im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. März 2016 geäusserten Einwänden gegen eine Rückführung nach Spanien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er auf Beschwerdeebene sinngemäss geltend macht, eine Ausschaffung aus der Schweiz stelle eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar, dass das Asylgesuch der Partnerin des Beschwerdeführers vom SEM abgelehnt wurde und diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde hängig ist, dass der Aufenthalt von ihr und ihrem Kind in der Schweiz zurzeit lediglich geduldet wird (vgl. Art. 42 AsylG [SR 142.31]), dass ein Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur entsteht, wenn nahe Familienangehörige über -- 6 of 9 -E-2645/2016 Seite 7 ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (Staatsangehörigkeit, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung, vgl. BVGE 2013/49 E. 8.2 und 8.4.1), dass eine solche Konstellation nicht vorliegt, weshalb nicht abschliessend darüber befunden werden muss, als wie gefestigt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und deren Sohn einzustufen ist, dass jedoch mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er mit ihr – unbesehen der Umstände – bisher zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sich nach einer neunmonatigen Beziehung während 20 Monaten im Ausland aufhielt, dass zu seinem angeblichen, (…)jährigen Sohn, den er nach der Einreise in die Schweiz Anfang März 2016 erstmals gesehen hat, noch keine besonders enge Bindung bestehen kann, dass überdies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein das Bestehen einer Vaterschaft kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Sinne von Art. 8 EMRK begründet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_456/2007 vom 21. November 2007 E. 2.2.1), weshalb der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal seine Verhaltensweise als Umgehung der ausländerrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu bewerten ist, dass es ihm zuzumuten ist, das Verfahren betreffend Anerkennung der Vaterschaft im Ausland abzuwarten, dass die nicht gravierenden gesundheitlichen Probleme der Überstellung nach Spanien ebenfalls nicht entgegenstehen, dass demnach auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 9 -E-2645/2016 Seite 8 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

E-2645/2016 Seite 6 dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Spanien verfügt hat, dass diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da er sich illegal in der Schweiz aufhält, – soweit ersichtlich – über keinen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligung verfügt, und die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, dass zu klären bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Spanien unter anderem Signatarstaat der EMRK sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, dieser Staat würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer aus den im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. März 2016 geäusserten Einwänden gegen eine Rückführung nach Spanien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er auf Beschwerdeebene sinngemäss geltend macht, eine Ausschaffung aus der Schweiz stelle eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar, dass das Asylgesuch der Partnerin des Beschwerdeführers vom SEM abgelehnt wurde und diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde hängig ist, dass der Aufenthalt von ihr und ihrem Kind in der Schweiz zurzeit lediglich geduldet wird (vgl. Art. 42 AsylG [SR 142.31]), dass ein Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur entsteht, wenn nahe Familienangehörige über -- 6 of 9 -E-2645/2016 Seite 7 ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (Staatsangehörigkeit, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung, vgl. BVGE 2013/49 E. 8.2 und 8.4.1), dass eine solche Konstellation nicht vorliegt, weshalb nicht abschliessend darüber befunden werden muss, als wie gefestigt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und deren Sohn einzustufen ist, dass jedoch mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er mit ihr – unbesehen der Umstände – bisher zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt lebte und sich nach einer neunmonatigen Beziehung während 20 Monaten im Ausland aufhielt, dass zu seinem angeblichen, (…)jährigen Sohn, den er nach der Einreise in die Schweiz Anfang März 2016 erstmals gesehen hat, noch keine besonders enge Bindung bestehen kann, dass überdies gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein das Bestehen einer Vaterschaft kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Sinne von Art. 8 EMRK begründet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_456/2007 vom 21. November 2007 E. 2.2.1), weshalb der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal seine Verhaltensweise als Umgehung der ausländerrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu bewerten ist, dass es ihm zuzumuten ist, das Verfahren betreffend Anerkennung der Vaterschaft im Ausland abzuwarten, dass die nicht gravierenden gesundheitlichen Probleme der Überstellung nach Spanien ebenfalls nicht entgegenstehen, dass demnach auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 7 of 9 -E-2645/2016 Seite 8 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2645/2016 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi

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