Lexipedia

Entscheid

E-2649/2012

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

31. Mai 2012Deutsch19 min

Flughafenverfahren /Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren /Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. Mai 2012 / Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind,

-- 4 of 9 --

E-2649/2012 Seite 5 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich um eine solche handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss kommt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, und diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er sei bei den Befragungen gestresst gewesen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die wahren Vorkommnisse in Afghanistan zu schildern, nach einer Durchsicht der Protokolle als haltlos erweist, dass sich aus Akten auch keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten ergeben, vielmehr festzustellen ist, dass er sowohl bei der Kurzbefragung als auch anlässlich der Anhörung erklärte, den Dolmetscher gut -- 5 of 9 -E-2649/2012 Seite 6 verstanden zu haben und das Protokoll entspreche seinen Aussagen (vgl. Akten BFM A8/31 S. 13 und A14/14 S. 2 und 13), dass sich des Weiteren aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass er durchaus in der Lage ist, in detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, weshalb sich die Behauptung, der Dolmetscher habe ihm am Telefon nicht alles erklären können, er wisse deshalb nicht genau, mit welcher Begründung sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, als nicht stichhaltig erweist, dass die Entgegnung zum vorinstanzlichen Argument, wonach es nicht glaubhaft sei, dass eine verheiratete Frau in Afghanistan in der geschilderten Weise die Initiative ergreife, es stelle sich die Frage, ob die Beamten des Bundesamtes schon einmal etwas von Selbstverbrennung, Selbstmord und Steinigung gehört hätten, völlig deplatziert ist, dass sich das weitere Vorbringen, er habe bei seinen Besuchen im Haus des (…) nie (…) oder sonstige (…) gesehen, als klar aktenwidrig erweist (vgl. A14/14 S.6), und sein Erklärungsversuch, er habe bei der Anhörung den Vornamen der verheirateten Frau nicht nennen wollen, weil er Angst gehabt habe, haltlos ist, dass er mit seinem Vorbringen, er sei zwischenzeitlich telefonisch darüber informiert worden, dass die Frau nicht mehr im Haus ihres Ehemannes wohne, niemand wisse, wo sie sich befinde, nicht erklären kann, weshalb er sich nicht bereits früher nach deren Schicksal erkundigt hat, dass es sich aufgrund dieser Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu kommen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung aus dem Transitbereich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn -- 6 of 9 -E-2649/2012 Seite 7 der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in B._______ den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen lässt, was sich unter anderem aus BVGE 2011/7 ergibt, -- 7 of 9 -E-2649/2012 Seite 8 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in B._______ nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, er geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung und gesund ist und in B._______ über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, womit sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/7 umschriebenen Voraussetzungen als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse mit dem vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos wird und sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-2649/2012 Seite 5 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich um eine solche handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss kommt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, und diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er sei bei den Befragungen gestresst gewesen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die wahren Vorkommnisse in Afghanistan zu schildern, nach einer Durchsicht der Protokolle als haltlos erweist, dass sich aus Akten auch keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten ergeben, vielmehr festzustellen ist, dass er sowohl bei der Kurzbefragung als auch anlässlich der Anhörung erklärte, den Dolmetscher gut -- 5 of 9 -E-2649/2012 Seite 6 verstanden zu haben und das Protokoll entspreche seinen Aussagen (vgl. Akten BFM A8/31 S. 13 und A14/14 S. 2 und 13), dass sich des Weiteren aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass er durchaus in der Lage ist, in detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, weshalb sich die Behauptung, der Dolmetscher habe ihm am Telefon nicht alles erklären können, er wisse deshalb nicht genau, mit welcher Begründung sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, als nicht stichhaltig erweist, dass die Entgegnung zum vorinstanzlichen Argument, wonach es nicht glaubhaft sei, dass eine verheiratete Frau in Afghanistan in der geschilderten Weise die Initiative ergreife, es stelle sich die Frage, ob die Beamten des Bundesamtes schon einmal etwas von Selbstverbrennung, Selbstmord und Steinigung gehört hätten, völlig deplatziert ist, dass sich das weitere Vorbringen, er habe bei seinen Besuchen im Haus des (…) nie (…) oder sonstige (…) gesehen, als klar aktenwidrig erweist (vgl. A14/14 S.6), und sein Erklärungsversuch, er habe bei der Anhörung den Vornamen der verheirateten Frau nicht nennen wollen, weil er Angst gehabt habe, haltlos ist, dass er mit seinem Vorbringen, er sei zwischenzeitlich telefonisch darüber informiert worden, dass die Frau nicht mehr im Haus ihres Ehemannes wohne, niemand wisse, wo sie sich befinde, nicht erklären kann, weshalb er sich nicht bereits früher nach deren Schicksal erkundigt hat, dass es sich aufgrund dieser Erwägungen erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einem anderen Schluss zu kommen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung aus dem Transitbereich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn -- 6 of 9 -E-2649/2012 Seite 7 der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in B._______ den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen lässt, was sich unter anderem aus BVGE 2011/7 ergibt, -- 7 of 9 -E-2649/2012 Seite 8 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in B._______ nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, er geriete bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er jung und gesund ist und in B._______ über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, womit sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/7 umschriebenen Voraussetzungen als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusse mit dem vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos wird und sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

-- 8 of 9 --

E-2649/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, (…) und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

-- 9 of 9 --