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Entscheid

E-2712/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

23. Mai 2011Deutsch11 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

15.

E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hinweist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person ge-stützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz be-willigt werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie werde seit ihrer Entlassung aus dem Rehabilitation Camp von Männern aufgesucht, wel-che sich als Civil Officers ausgeben würden, und es angesichts der Ereignisse in den letzten Jahren zwar verständlich sei, dass diese sich fürchte und Angst vor einer erneuten Inhaftierung habe, aber das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts die-ne, dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden stehe, eine solche aber aufgrund fehlender Intensität keinen Verfolgungscharak-ter aufweise, dass die Beschwerdeführerin zudem angebe, während ihrer Internie-rung im Rehabilitation Camp nicht misshandelt und nach knapp einem Jahr bedingungslos freigelassen worden zu sei, dass sie von den srilankische Behördne einen Reisepass ausgestellt erhalten habe und problemlos nach Colombo habe reisen können, dass deshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin werde von den srilankischen Behörden nicht mehr als Gefahr für die Sicher-heit des Staates angesehen, -- 6 of 9 -E-2712/2011 Seite 7 dass die Beschwerdeführerin weiter vorbringe, in letzter Zeit seien aus den Rehabilitation Camps entlassene Personen getötet worden oder verschwunden, dass sie Todesschwadronen hinter diesen Taten vermute, und obwohl ihr persönlich bis anhin noch nichts wiederfahren sei, sie sich vor die-sen fürchte, dass betreffend eine angebliche Verfolgung durch eine derartige Gruppierung anzumerken sei, dass diese seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 durch den Staat nicht mehr unterstützt würden und deren Einfluss stark abgenommen habe, dass es sich bei den weiterhin vorkommenden Übergriffen um Verfolgungsaktivitäten seitens Dritter handle und der Staat als schutzfähig gelte, weshalb sich die Beschwerdeführerin an die srilankischen Behörden wenden könne, wogegen auch ihre knapp einjährige Internie-rung in einem Rehabilitation Camp nicht sprechen würde, dass demnach die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant seien, woran auch die eingereichten Dokumente nichts ändern könn-ten, und bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu ver-zichten sei, auf allenfalls vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen, dass folglich die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Ein-reise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der Ausführungen des BFM beziehungsweise der Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Schluss kommt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, dass das Gericht zwar Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin hat (die sich allerdings für einen nicht geringen Teil der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka nicht besser präsentiert), aber in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass den geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungscharakter zu-kommt, und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Perso-nen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unab-hängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf -- 7 of 9 -E-2712/2011 Seite 8 Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, dass demnach ohne weiteren Begründungsaufwand insgesamt der Schluss zu ziehen ist, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimat-land keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-tun, weshalb ihr ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2712/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2712/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand:

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