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Entscheid

E-2717/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

25. Mai 2011Deutsch14 min

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Erwägungen

6.

und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass eine asylsuchende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat befindet, diesen – um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können – gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben muss, hingegen verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein kann, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, -- 7 of 12 -E-2717/2011 Seite 8 dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich – mithin weder abschliessend noch kumulativ – die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b-f S. 129 ff), dass vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründete Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass der Beschwerdeführer in einem erstinstanzlichen Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation, ohne ihr als Mitglied anzugehören, zu einer Haftstrafe von insgesamt 7 Jahren und einem Monat verurteilt wurde und ihm nach seiner eigenen Einschätzung die Bestätigung dieses Urteil durch den Kassationshof droht, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben und den Ausführungen im eingereichten Urteil zufolge lediglich an einer Demonstration beziehungsweise Pressemitteilung zu den Haftbedingungen von Abdullah Öcalan teilgenommen und dabei Slogans gerufen hat, -- 8 of 12 -E-2717/2011 Seite 9 dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte mehrjährige Gefängnisstrafe unverhältnismässig sein dürfte, zumal selbst das BFM feststellte, die ausgesprochene Haftstrafe erscheine aus hiesiger Sicht hoch (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), dass folglich davon auszugehen ist, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert ist und bezweifelt werden muss, ob das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihm als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann, dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb ihm der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8253/2010 vom 13. Dezember 2010, E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010 sowie D-456/2010 vom 15. Februar 2010), dass das BFM in der Verfügung schliesslich feststellte, es liege nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde jedoch bestreitet, ein (PKK)-Kämpfer zu sein oder als Helfer der PKK gewirkt zu haben, sich hingegen aktiv für die kurdische Partei BDP eingesetzt habe, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass namentlich die Ausführungen im Strafurteil vom (…) 2010 bestätigen, dass der Beschwerdeführer nur an einer Kundgebung beziehungsweise Pressemitteilung der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft; Vorgängerpartei der BDP) teilgenommen hat und selbst nicht Mitglied der Terrororganisation (gemeint ist die PKK) ist (vgl. Übersetzung der Urteils vom 28. Oktober 2010, S. 3), dass auch keinerlei Hinweise aus den Gerichtsakten hervorgehen, dass er weitergehende – namentlich terroristische oder staatsgefährliche – Aktivitäten entfaltet hätte, dass ferner aufgrund der aktuellen Aktenlage entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein hinreichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG besteht, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er -- 9 of 12 -E-2717/2011 Seite 10 verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde, dass schliesslich festzustellen ist, dass ein Bruder des Beschwerdeführers und seine Familie (C._______) in der Schweiz leben, weshalb die Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu bejahen ist und das Ersuchen um Schutzgewährung in einem anderen Staat als unzumutbar erscheint (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. April 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass diese vom BFM zu entrichten und unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2011 auf Fr. 1081.- (inklusive Auslagen) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2717/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2717/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit die Einreisebewilligung betreffend, gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben.

3.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise zu bewilligen und nach seiner Einreise das Asylverfahren in der Schweiz fortzuführen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1081.- auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

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E-2717/2011 Seite 12

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