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Entscheid

E-2766/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

1. Juli 2014Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

25.

und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-- 5 of 11 -E-2766/2014 Seite 6 Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 überdies beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Beschwerdeführerinnen ihren Angaben anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. März 2014 zufolge im Jahre 2013 in Finnland ein Schengener Visum erhalten und im Oktober 2013 respektive am 17. Januar 2014 (Abgleich der Fingerabdrücke von B._______ mit der «Eurodac»-Datenbank) in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht haben, dass ihnen anlässlich ihrer Befragung vom 20. März 2014 deshalb das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Finnland oder Deutschland gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde, dass das BFM die deutschen Behörden am 2. April 2014 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die deutschen Behörden am 9. Mai 2014 dem Übernahmeersuchen/Wiederaufnahmeersuchen (nachträglich ausdrücklich) zugestimmt haben, -- 6 of 11 -E-2766/2014 Seite 7 dass die Beschwerdeführerinnen nicht bestreiten, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe und der weiteren Eingabe im Wesentlichen anführen, in Deutschland sei B._______ in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden, dass sie in der Psychiatrie nicht die von ihr benötigte Behandlung erhalten habe und zweimal habe hospitalisiert werden müssen, dass sie zudem in der Klinik ins Gesicht geschlagen, ans Bett gefesselt und mit Drogen ruhig gestellt worden sei, wobei man sie während zwölf Stunden in sitzender Position gelassen habe, dass damit sinngemäss eine Verletzung der EMRK bzw. der EU-Grundrechtscharta geltend gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin weiter festhielten, es sei ihrer Tochter verboten worden, die Mutter, welche zu Unrecht inhaftiert worden sei, zu besuchen, dass ihre Verfahren zudem getrennt behandelt worden seien und die Mutter trotz Vollmacht ihrer Tochter keine Informationen zu deren Verfahren erhalten habe, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EU-Grundrechtecharta sowie der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, -- 7 of 11 -E-2766/2014 Seite 8 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerinnen keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführerinnen auf ihren Gesundheitszustand berufen, der einer Überstellung entgegenstehe, dass den vorliegenden medizinischen Unterlagen (Antrag der Ärztegesellschaft C._______ vom (…) 2014 und Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom (…) 2014, ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom (…) 2014) betreffend B._______ entnommen werden kann, dass sich diese wegen akuter Fremdgefährdung und teilweiser Selbstgefährdung vom (…). bis (…).2014 in der Psychiatrie C._______ und vom (…). bis (…).2014 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken E._______ in Behandlung befand, -- 8 of 11 -E-2766/2014 Seite 9 dass gemäss Antrag von Dr. med. F._______ vom (…) 2014 eine weitere Einweisung in die psychiatrische Klinik wegen akuter Fremdgefährdung und subakuter Selbstgefährdung beantragt wurde, dass im Bericht der Psychiatrie C._______ vom (…) 2014 (vorläufiger Austrittsbericht) betreffend B._______ eine paranoide Schizophrenie und psychotische Störungen diagnostiziert wurden, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeeingabe implizit geltend machen, die Überstellung nach Deutschland setze sie respektive B._______ einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerinnen nicht zutrifft, dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), -- 9 of 11 -E-2766/2014 Seite 10 dass es nach dem Gesagten weder einen Grund für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO noch eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und – weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht als aussichtlos zu bezeichnen waren und gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2766/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2766/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

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