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Entscheid

E-2769/2012

Asyl und Wegweisung

19. Juni 2012Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2012 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

8.

AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art.

7.

AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen oder gar hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass das BFM zutreffend und mit umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei nicht eritreische, sondern wahrscheinlich äthiopische oder allenfalls drittländische Staatsangehörige und verunmögliche den Behörden eine adäquate Prüfung der Vollzugsvoraussetzungen, dass die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – wo sie vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt – keine Vollzugshindernisse im Sinnen von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.

83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise enthält, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-- 7 of 10 -E-2769/2012 Seite 8 sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie vom BFM zutreffend erkannt – weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Vollzugshindernisse nach Äthiopien (illegaler Aufenthalt, fehlende Arbeitsmöglichkeit, nicht vorhandenes familiäres Beziehungsnetz) keine zureichende Anhaltspunk-- 8 of 10 -E-2769/2012 Seite 9 te für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise darstellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien (oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Begehren, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, eine Kontaktaufnahme beziehungsweise Datenweitergabe an den Heimatstaat zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach bereits eine Datenweitergabe erfolgt wäre, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mittlerweilen gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise enthält, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-- 7 of 10 -E-2769/2012 Seite 8 sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie vom BFM zutreffend erkannt – weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass die in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Vollzugshindernisse nach Äthiopien (illegaler Aufenthalt, fehlende Arbeitsmöglichkeit, nicht vorhandenes familiäres Beziehungsnetz) keine zureichende Anhaltspunk-- 8 of 10 -E-2769/2012 Seite 9 te für eine von den Erkenntnissen des BFM abweichende Betrachtungsweise darstellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien (oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid das Begehren, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, eine Kontaktaufnahme beziehungsweise Datenweitergabe an den Heimatstaat zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach bereits eine Datenweitergabe erfolgt wäre, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mittlerweilen gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2769/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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