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Entscheid

E-2810/2022

17. August 2022Deutsch15 min

Source admin.ch

Erwägungen

4.

AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E.

10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer bei der jetzigen Sachlage – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – auch aus dem Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) für sich kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten vermag, setzt doch die Berufung auf diese Bestimmungen voraus, dass die ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) in der Schweiz hat, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), -- 7 of 9 -E-2810/2022 Seite 8 dass angesichts der allgemeinen Lage in Tunesien der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer E-407/2022 vom 19. Mai 2022 E. 9.3.2), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne in Tunesien möglicherweise nicht als (…) arbeiten, was ihm ferner aufgrund der schlechten Infrastruktur und allfälliger Probleme im Falle von Fehlhandlungen nicht zuzumuten sei, keine andere Einschätzung zu bewirken vermag, dass es sich beim Beschwerdeführer im Übrigen um einen jungen, gebildeten Mann handelt, der in Tunesien aufgewachsen ist und in jenem Land über familiäre Beziehungen verfügt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer bei der jetzigen Sachlage – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – auch aus dem Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) für sich kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten vermag, setzt doch die Berufung auf diese Bestimmungen voraus, dass die ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) in der Schweiz hat, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), -- 7 of 9 -E-2810/2022 Seite 8 dass angesichts der allgemeinen Lage in Tunesien der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer E-407/2022 vom 19. Mai 2022 E. 9.3.2), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne in Tunesien möglicherweise nicht als (…) arbeiten, was ihm ferner aufgrund der schlechten Infrastruktur und allfälliger Probleme im Falle von Fehlhandlungen nicht zuzumuten sei, keine andere Einschätzung zu bewirken vermag, dass es sich beim Beschwerdeführer im Übrigen um einen jungen, gebildeten Mann handelt, der in Tunesien aufgewachsen ist und in jenem Land über familiäre Beziehungen verfügt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-2810/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand:

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