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Entscheid

E-2838/2011

Asyl und Wegweisung

29. Mai 2012Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Apr... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

5.

AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch der am 21. Juni 2011 eingereichte Internetausdruck der "lankasri NEWS" nicht zu einem anderen Schluss zu führen vermag, dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht im unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom -- 9 of 13 -E-2838/2011 Seite 10 27. Oktober 2011 eine aktuelle umfassende Analyse der allgemeinen Situation in Sri Lanka vorgenommen hat, gemäss welcher zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist, zu unterscheiden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt, dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt (a.a.O., E. 13.2.1.), dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebensund Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegenstehe (BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1. f.), dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände dafür hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich -- 10 of 13 -E-2838/2011 Seite 11 verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen seien, dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.3.), dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1995 nicht mehr in Jaffna aufgehalten hat, weshalb die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären wären, dass indessen eine solche abschliessende Abklärung angesichts der bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo unterbleiben kann, dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsalternative in Colombo, wie im obengenannten Urteil hingewiesen, weiterhin die in BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1. S. 20 ff.) gelten, dass der Beschwerdeführer von März 2000 bis Mai 2002 in Colombo bei (...) gelebt hat und nach seiner Rückkehr aus B._______ (Vanni-Gebiet) im Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise erneut in Colombo lebte und während dieser Zeit als Tagelöhner im Geschäft eines Moslems (S.) als habe arbeiten können (vgl. Akten BFM A1/9 S. 3, A11/14 S. 6), dass demzufolge davon auszugehen ist, dass er dort – nebst (...) – auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, dass daher davon auszugehen ist, dass der relativ junge, gesunde Beschwerdeführer, der über eine neunjährige Schulbildung verfügt und eigenen Aussagen gemäss mit einem Studium begonnen hat (vgl. A1/9 S. 2, A11/14 S. 6 ff.) sowie über Berufserfahrung verfügt bei einer Rückkehr nach Colombo mit Unterstützung (...) und Bekannten rechnen und erneut eine berufliche Existenz aufbauen kann, -- 11 of 13 -E-2838/2011 Seite 12 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Ergehen des zitierten Grundsatzurteils BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2838/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2838/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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