E-2844/2026
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
12. Juni 2026Deutsch25 min
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung de... Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. März 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-2844/2026 U r t e i l v o m 1 2. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. März 2026 / N (…).
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E-2844/2026 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
Sachverhalt
I.
dass der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______ – am 14. September 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er damals vorbrachte, sein (…) habe sich bei der ehemaligen Barış ve Demokrasi Partisi (BDP) politisch betätigt, zuletzt als (…), und sei wegen dieser Aktivitäten öfter von der Polizei behelligt, mitgenommen und misshandelt worden und im Jahr 2019 verstorben; er (Beschwerdeführer) sei nach dem Beginn seines Studiums im Jahr 2017 sodann wegen Posts zu seiner kurdischen Herkunft festgenommen und physisch sowie psychisch misshandelt worden; im Jahr 2021 hätten die Sicherheitskräfte eine Hausdurchsuchung durchgeführt und angegeben, seinen – damals bereits verstorbenen – (…) zu suchen, wobei er (Beschwerdeführer) sich hernach im Internet über diesen Vorfall ausgelassen habe und daraufhin auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei; er habe sich während dieser Zeit politisch für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) engagiert und habe wegen des nicht geleisteten Militärdiensts immer wieder Probleme gehabt, indem er als Terrorist beschimpft worden sei; im April 2021 habe erneut eine Razzia stattgefunden und er habe erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl wegen Terrorpropaganda ausgestellt worden sei, weshalb er untergetaucht und im September 2022 illegal aus der Türkei ausgereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs, dass das SEM diese Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, dies mangels Bestehens eines zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der behaupteten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seines im Jahr 2019 verstorbenen Vaters und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2022, wobei es seinen eigenen politischen Aktivitäten bei der HDP an der erforderlichen Intensität fehle, zumal sich in den Akten keine Hinweise dafür fänden, dass er in exponierter Stellung tätig gewesen sei und sich sodann aus seinen Vorbringen im Zusammenhang mit dem bislang nicht geleisteten Militärdienst respektive seinen Befürchtungen, für diesen aufgeboten zu werden, ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergebe sowie des Weiteren die aufgrund der Durchsetzung -- 2 of 11 -E-2844/2026 Seite 3 staatsbürgerlicher Pflichten erlittenen Misshandlungen im Jahr 2021 auch keinen zeitlichen Bezug zur Ausreise aufweisen würden; aus den eingereichten Justizdokumenten könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe, zudem betreffe einer der eingereichten Vorführbefehle eine andere Person und weise keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer auf, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 1. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und diese mit Urteil E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 abgewiesen wurde,
Erwägungen
II.
dass der Beschwerdeführer am 1. November 2024 eine als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe beim SEM einreichte, dass er darin unter Vorlage verschiedener Beweismittel (Anklageschrift vom (…). Oktober 2024 [Sorusturma No. {…}] betreffend Terrorpropaganda, Ermittlungsbericht vom {…} November 2022; Übersetzung in SEM-act. {…}]) vorbrachte, es sei gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden (vgl. Eingabe vom 1. November 2024, S. 3 f.), dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegennahm und mit Verfügung vom 19. März 2026 (eröffnet am 23. März 2026) seine Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Mehrfachgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, es sei die Verfügung vom 19. März 2026 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei sowie gegen Art. 2 und 3 der EMRK verstosse, weshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, -- 3 of 11 -E-2844/2026 Seite 4 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung) und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin ersucht, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (…) November 2025, ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom (…) Februar 2026 (beide in türkischer Sprache) sowie ein Schreiben des kurdischen Kulturvereins C._______ vom (…) April 2026 einreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. April 2026 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung abwies, und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), -- 4 of 11 -E-2844/2026 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich aus den vorliegenden Akten insgesamt keine Hinweise darauf ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt worden wäre, zumal das beschwerdeweise Vorbringen, wonach das SEM die vom Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien zu allgemein angewandt habe, Aspekte der materiellen Würdigung betrifft, dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, dass es sich bei der eingereichten Anklageschrift vom (…) Oktober 2024 lediglich um die Fortsetzung des bereits bekannten Verfahrens (Sorusturma No. […]) wegen Terrorpropaganda handle, welchem im Asylentscheid vom 28. Mai 2024 ausgiebig Rechnung getragen worden sei, und sich das politisches Profil des Beschwerdeführers seit dem Urteil E4142/2024 nicht verschärft habe, weshalb nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er in der Türkei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde, womit die im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien nicht erfüllt seien; der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr in die Türkei mithin nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine -- 5 of 11 -E-2844/2026 Seite 6 flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass in der Beschwerde im Wesentlichen dagegen vorgebracht wird, das gegen den Beschwerdeführer wegen politischer Meinungsäusserungen geführte Strafverfahren, verbunden mit einer konkreten Festnahmegefahr, begründe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung; es handle sich um eine fortgesetzte strafrechtliche Verfolgung, wobei bereits zwei Gerichtsverhandlungen stattgefunden hätten, aufgrund seiner Abwesenheit nach ihm gefahndet werde und bei seiner Mutter eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe; bei einer Rückkehr sei er aufgrund seines politischen Profils, seiner Äusserungen in den sozialen Medien, seines familiären Hintergrundes, seines nicht geleisteten Militärdienstes und seiner exilpolitischen Tätigkeiten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM mit grundsätzlich überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei diesbezüglich – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV), dass zunächst festzustellen ist, dass der mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Ermittlungsbericht vom (…) November 2022 (vgl. SEM-act. […] BM 3) betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien vor Erlass des Urteils E-4142/2024 entstanden ist, womit diesem Beweismittel im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs nicht Rechnung getragen werden kann, dass das SEM sodann zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer das Verfahren wegen Terrorpropaganda bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hat, und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 28. Mai 2024 und im Urteil E-4142/2024 zu verweisen ist, dass das SEM in diesem Zusammenhang hinsichtlich der mit dem Mehrfachgesuch neu eingereichten Anklageschrift vom (…) Oktober 2024 im genannten Verfahren wegen Terrorpropaganda (vgl. SEM-act. […] BM 2) zutreffend auf das Koordinationsurteil E-4103/2024 verwiesen und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die darin aufgeführten Kriterien trotz -- 6 of 11 -E-2844/2026 Seite 7 zwischenzeitlich erfolgter Anklage nicht erfüllt, zumal er nach wie vor nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt sowie strafrechtlich nicht vorbelastet ist, womit sich sein individuelles Risikoprofil seit dem Urteil E4142/2024 nicht verschärft hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die politischen Aktivitäten seiner Angehörigen im Urteil E-4142/2024 als unglaubhaft erachtet wurden, weshalb die diesbezüglichen Aspekte in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) nicht zu einer anderen Beurteilung führen, dass das SEM schliesslich auch korrekt ausgeführt hat, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei nicht massgeblich verändert hat, womit die diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die systematische Verfolgung von politischen Oppositionellen und anderen gegenüber der türkischen Regierung kritischen Personen ebenfalls keine veränderte Sachlage im Hinblick auf seine eigene Gefährdung darzulegen vermögen, dass damit zusammenfassend die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat, trotz Vorliegens einer Anklageschrift nach wie vor gering ist, dass sich in den Akten schliesslich keine Hinweise dafür finden, dass gegen den Beschwerdeführer weitere Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung eingeleitet wurden, womit davon auszugehen ist, dass es sich bei den entsprechenden Behauptungen in der Eingabe vom 1. November 2024 um einen Fehler handelt (vgl. SEM-act. […], S. 3 f.), dass insgesamt festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht gelingt, den Argumenten des SEM in der angefochtenen Verfügung Stichhaltiges entgegenzusetzen, sondern sich seine Vorbringen in der Beschwerde grösstenteils darauf beschränken, den aktenkundigen und teilweise bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt zu wiederholen, allgemeine rechtliche Ausführungen zu präsentieren, die entsprechenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als unzutreffend zu bezeichnen und zu beteuern, es handle sich bei ihm um eine politisch aktive und gefährdete Persönlichkeit, die in der Türkei strafrechtlich verfolgt werde, -- 7 of 11 -E-2844/2026 Seite 8 dass im mit der Beschwerdeschrift neu eingereichten Verhandlungsprotokoll vom (…) November 2025 gemäss gerichtsinterner Übersetzung sowie eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 4) lediglich festgehalten wird, der Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer sei noch nicht vollstreckt worden und dem Entschuldigungsantrag seines türkischen Anwalts sei infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers stattgegeben worden, weshalb die Gerichtsverhandlung auf den (…) Mai 2026 vertagt worden sei, dass dem mit der Beschwerdeschrift ebenfalls neu eingereichten Hausdurchsuchungsprotokoll vom (…) Februar 2026 keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, wonach die türkischen Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzen würden und er einem systematischen Risiko von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, dass an den Einschätzungen des SEM schliesslich auch das Schreiben des kurdischen Kulturvereins C._______ vom (…) April 2026, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei (vgl. auch Beschwerdeschrift S. 3), nichts zu ändern vermag, da damit bereits mangels Konkretisierung der angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers noch kein asylrelevantes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht ist, dass somit festzustellen ist, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gegenwärtigen hätte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), -- 8 of 11 -E-2844/2026 Seite 9 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass bezüglich der vorliegend gegebenen Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil E-4142/2024 (E. 7.2) verwiesen werden kann, und gestützt auf die pauschalen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu Art. 2 und 3 EMRK insbesondere gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses keine konkrete Gefahr («real risk») nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Koordinationsurteil E-4103/2024 E. 13), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil E-4142/2024 (E. 7.3) verwiesen werden kann, welche nach wie vor zutreffen und welchen in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengebracht wird, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, -- 9 of 11 -E-2844/2026 Seite 10 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
dass der Beschwerdeführer am 1. November 2024 eine als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe beim SEM einreichte, dass er darin unter Vorlage verschiedener Beweismittel (Anklageschrift vom (…). Oktober 2024 [Sorusturma No. {…}] betreffend Terrorpropaganda, Ermittlungsbericht vom {…} November 2022; Übersetzung in SEM-act. {…}]) vorbrachte, es sei gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden (vgl. Eingabe vom 1. November 2024, S. 3 f.), dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers als neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegennahm und mit Verfügung vom 19. März 2026 (eröffnet am 23. März 2026) seine Flüchtlingseigenschaft verneinte, das Mehrfachgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, es sei die Verfügung vom 19. März 2026 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei sowie gegen Art. 2 und 3 der EMRK verstosse, weshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, -- 3 of 11 -E-2844/2026 Seite 4 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung) und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin ersucht, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (…) November 2025, ein Hausdurchsuchungsprotokoll vom (…) Februar 2026 (beide in türkischer Sprache) sowie ein Schreiben des kurdischen Kulturvereins C._______ vom (…) April 2026 einreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. April 2026 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung abwies, und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), -- 4 of 11 -E-2844/2026 Seite 5 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich aus den vorliegenden Akten insgesamt keine Hinweise darauf ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt worden wäre, zumal das beschwerdeweise Vorbringen, wonach das SEM die vom Bundesverwaltungsgericht im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien zu allgemein angewandt habe, Aspekte der materiellen Würdigung betrifft, dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, dass es sich bei der eingereichten Anklageschrift vom (…) Oktober 2024 lediglich um die Fortsetzung des bereits bekannten Verfahrens (Sorusturma No. […]) wegen Terrorpropaganda handle, welchem im Asylentscheid vom 28. Mai 2024 ausgiebig Rechnung getragen worden sei, und sich das politisches Profil des Beschwerdeführers seit dem Urteil E4142/2024 nicht verschärft habe, weshalb nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er in der Türkei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde, womit die im Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgeführten Kriterien nicht erfüllt seien; der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr in die Türkei mithin nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine -- 5 of 11 -E-2844/2026 Seite 6 flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass in der Beschwerde im Wesentlichen dagegen vorgebracht wird, das gegen den Beschwerdeführer wegen politischer Meinungsäusserungen geführte Strafverfahren, verbunden mit einer konkreten Festnahmegefahr, begründe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung; es handle sich um eine fortgesetzte strafrechtliche Verfolgung, wobei bereits zwei Gerichtsverhandlungen stattgefunden hätten, aufgrund seiner Abwesenheit nach ihm gefahndet werde und bei seiner Mutter eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe; bei einer Rückkehr sei er aufgrund seines politischen Profils, seiner Äusserungen in den sozialen Medien, seines familiären Hintergrundes, seines nicht geleisteten Militärdienstes und seiner exilpolitischen Tätigkeiten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM mit grundsätzlich überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, wobei diesbezüglich – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV), dass zunächst festzustellen ist, dass der mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Ermittlungsbericht vom (…) November 2022 (vgl. SEM-act. […] BM 3) betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien vor Erlass des Urteils E-4142/2024 entstanden ist, womit diesem Beweismittel im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs nicht Rechnung getragen werden kann, dass das SEM sodann zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer das Verfahren wegen Terrorpropaganda bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hat, und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung vom 28. Mai 2024 und im Urteil E-4142/2024 zu verweisen ist, dass das SEM in diesem Zusammenhang hinsichtlich der mit dem Mehrfachgesuch neu eingereichten Anklageschrift vom (…) Oktober 2024 im genannten Verfahren wegen Terrorpropaganda (vgl. SEM-act. […] BM 2) zutreffend auf das Koordinationsurteil E-4103/2024 verwiesen und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die darin aufgeführten Kriterien trotz -- 6 of 11 -E-2844/2026 Seite 7 zwischenzeitlich erfolgter Anklage nicht erfüllt, zumal er nach wie vor nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt sowie strafrechtlich nicht vorbelastet ist, womit sich sein individuelles Risikoprofil seit dem Urteil E4142/2024 nicht verschärft hat, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die politischen Aktivitäten seiner Angehörigen im Urteil E-4142/2024 als unglaubhaft erachtet wurden, weshalb die diesbezüglichen Aspekte in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) nicht zu einer anderen Beurteilung führen, dass das SEM schliesslich auch korrekt ausgeführt hat, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei nicht massgeblich verändert hat, womit die diesbezüglichen allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die systematische Verfolgung von politischen Oppositionellen und anderen gegenüber der türkischen Regierung kritischen Personen ebenfalls keine veränderte Sachlage im Hinblick auf seine eigene Gefährdung darzulegen vermögen, dass damit zusammenfassend die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat, trotz Vorliegens einer Anklageschrift nach wie vor gering ist, dass sich in den Akten schliesslich keine Hinweise dafür finden, dass gegen den Beschwerdeführer weitere Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung eingeleitet wurden, womit davon auszugehen ist, dass es sich bei den entsprechenden Behauptungen in der Eingabe vom 1. November 2024 um einen Fehler handelt (vgl. SEM-act. […], S. 3 f.), dass insgesamt festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht gelingt, den Argumenten des SEM in der angefochtenen Verfügung Stichhaltiges entgegenzusetzen, sondern sich seine Vorbringen in der Beschwerde grösstenteils darauf beschränken, den aktenkundigen und teilweise bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt zu wiederholen, allgemeine rechtliche Ausführungen zu präsentieren, die entsprechenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als unzutreffend zu bezeichnen und zu beteuern, es handle sich bei ihm um eine politisch aktive und gefährdete Persönlichkeit, die in der Türkei strafrechtlich verfolgt werde, -- 7 of 11 -E-2844/2026 Seite 8 dass im mit der Beschwerdeschrift neu eingereichten Verhandlungsprotokoll vom (…) November 2025 gemäss gerichtsinterner Übersetzung sowie eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 4) lediglich festgehalten wird, der Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer sei noch nicht vollstreckt worden und dem Entschuldigungsantrag seines türkischen Anwalts sei infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers stattgegeben worden, weshalb die Gerichtsverhandlung auf den (…) Mai 2026 vertagt worden sei, dass dem mit der Beschwerdeschrift ebenfalls neu eingereichten Hausdurchsuchungsprotokoll vom (…) Februar 2026 keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, wonach die türkischen Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzen würden und er einem systematischen Risiko von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, dass an den Einschätzungen des SEM schliesslich auch das Schreiben des kurdischen Kulturvereins C._______ vom (…) April 2026, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei (vgl. auch Beschwerdeschrift S. 3), nichts zu ändern vermag, da damit bereits mangels Konkretisierung der angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers noch kein asylrelevantes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht ist, dass somit festzustellen ist, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gegenwärtigen hätte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), -- 8 of 11 -E-2844/2026 Seite 9 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass bezüglich der vorliegend gegebenen Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Urteil E-4142/2024 (E. 7.2) verwiesen werden kann, und gestützt auf die pauschalen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu Art. 2 und 3 EMRK insbesondere gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses keine konkrete Gefahr («real risk») nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Koordinationsurteil E-4103/2024 E. 13), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil E-4142/2024 (E. 7.3) verwiesen werden kann, welche nach wie vor zutreffen und welchen in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengebracht wird, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, -- 9 of 11 -E-2844/2026 Seite 10 dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
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E-2844/2026 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
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