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Entscheid

E-2898/2013

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

6. Juni 2013Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun... Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Aufl., Bern 2006. S. 606 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.),

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E-2898/2013 Seite 6 dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungspflicht der Parteien ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass sich daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa auch ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.), dass sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründungspflicht zwar nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung, zumindest aber mit den wesentlichen, entscheidrelevanten Aspekten auseinanderzusetzen hat, dass die Vorinstanz vorliegend aufgrund der eingereichten Unterlagen und Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. a und b VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt offenbar als erstellt erachtete, weshalb sie auf weitere Beweismassnahmen – insbesondere auf die in Bezug auf die behauptete Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden Abklärungen – verzichtete, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise sowie zu den Vorfällen in Pakistan als unglaubhaft und die eingereichten Kärtchen zum Nachweis seiner Religionszugehörigkeit als untauglich bezeichnete, dass sie insofern die Ahmadiyya-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers anzweifelte, ohne sich konkret mit seinen Aussagen auseinander zu setzen, in welchen er die Diskriminierungen gegenüber den Ahmadis in Pakistan und seine persönlichen Behelligungen in diesem Zusammenhang schilderte, dass sie allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung offensichtlich dennoch von seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya ausging (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), -- 6 of 9 -E-2898/2013 Seite 7 dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung damit widersprüchlich ist und zu einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts führt, dass sich die Ahmadis in Pakistan seit längerer Zeit erheblicher religiöser Diskriminierung ausgesetzt sehen (vgl. das Urteil E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 5.1 und 7 mit Hinweise auf die publizierte Praxis der vormaligen Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]) und sich die Situation mit der Zunahme der religiösen Intoleranz in den letzten Jahren eher noch verschärft haben dürfte, dass im Fall der Annahme der Richtigkeit der geltend gemachten Religionszugehörigkeit bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zugunsten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen wäre, dass die geltend gemachten Nachteile wohl im Wesentlichen dem entsprechen, was Ahmadis im pakistanischen Alltag zu erdulden haben, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer dieser Glaubensgemeinschaft tatsächlich angehört, sich daraus aber immerhin konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens ergeben, dass sich das BFM im Rahmen seiner Begründung auf einen nicht hinreichend erstellten Sachverhalt abstützte, die Begründung der Verfügung im Kern nicht nachvollziehbar ist und die Begründungsdichte – insbesondere hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers – den erläuterten Anforderungen nicht zu genügen vermag, dass aufgrund dieser schwerwiegenden Mängel die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2013 beantragt wird, dass die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes – vorderhand der Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya – beziehungsweise zur erneuten Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass im Übrigen das BFM angesichts der Tatsache, dass das vorliegende Asylverfahren wegen der noch vorzunehmenden Abklärungen nicht vor Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer der zulässigen Aufenthaltszuweisung in den Transitbereich des Flughafens abgeschlossen werden kann, -- 7 of 9 -E-2898/2013 Seite 8 anzuweisen ist, die umgehende Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen und auch die prozessualen Anträge gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das Rechtmittelverfahren von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 insbes. Abs. 2 in fine VGKE), dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine insgesamt auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-2898/2013 Seite 6 dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungspflicht der Parteien ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass sich daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa auch ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.), dass sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründungspflicht zwar nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung, zumindest aber mit den wesentlichen, entscheidrelevanten Aspekten auseinanderzusetzen hat, dass die Vorinstanz vorliegend aufgrund der eingereichten Unterlagen und Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. a und b VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt offenbar als erstellt erachtete, weshalb sie auf weitere Beweismassnahmen – insbesondere auf die in Bezug auf die behauptete Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden Abklärungen – verzichtete, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise sowie zu den Vorfällen in Pakistan als unglaubhaft und die eingereichten Kärtchen zum Nachweis seiner Religionszugehörigkeit als untauglich bezeichnete, dass sie insofern die Ahmadiyya-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers anzweifelte, ohne sich konkret mit seinen Aussagen auseinander zu setzen, in welchen er die Diskriminierungen gegenüber den Ahmadis in Pakistan und seine persönlichen Behelligungen in diesem Zusammenhang schilderte, dass sie allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung offensichtlich dennoch von seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya ausging (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), -- 6 of 9 -E-2898/2013 Seite 7 dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung damit widersprüchlich ist und zu einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts führt, dass sich die Ahmadis in Pakistan seit längerer Zeit erheblicher religiöser Diskriminierung ausgesetzt sehen (vgl. das Urteil E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 5.1 und 7 mit Hinweise auf die publizierte Praxis der vormaligen Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]) und sich die Situation mit der Zunahme der religiösen Intoleranz in den letzten Jahren eher noch verschärft haben dürfte, dass im Fall der Annahme der Richtigkeit der geltend gemachten Religionszugehörigkeit bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zugunsten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen wäre, dass die geltend gemachten Nachteile wohl im Wesentlichen dem entsprechen, was Ahmadis im pakistanischen Alltag zu erdulden haben, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer dieser Glaubensgemeinschaft tatsächlich angehört, sich daraus aber immerhin konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens ergeben, dass sich das BFM im Rahmen seiner Begründung auf einen nicht hinreichend erstellten Sachverhalt abstützte, die Begründung der Verfügung im Kern nicht nachvollziehbar ist und die Begründungsdichte – insbesondere hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers – den erläuterten Anforderungen nicht zu genügen vermag, dass aufgrund dieser schwerwiegenden Mängel die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2013 beantragt wird, dass die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes – vorderhand der Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya – beziehungsweise zur erneuten Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass im Übrigen das BFM angesichts der Tatsache, dass das vorliegende Asylverfahren wegen der noch vorzunehmenden Abklärungen nicht vor Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer der zulässigen Aufenthaltszuweisung in den Transitbereich des Flughafens abgeschlossen werden kann, -- 7 of 9 -E-2898/2013 Seite 8 anzuweisen ist, die umgehende Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen und auch die prozessualen Anträge gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das Rechtmittelverfahren von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 insbes. Abs. 2 in fine VGKE), dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine insgesamt auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2898/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 beantragt worden ist.

2.

Die Akten werden dem BFM zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.

3.

Das BFM wird angewiesen, die umgehende Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 1'500.– auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:

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