E-2911/2026
Asyl und Wegweisung
4. Juni 2026Deutsch17 min
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');
Source admin.ch
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-2911/2026 U r t e i l v o m 4. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2026 / N (…).
-- 1 of 12 --
E-2911/2026 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein kamerunischer Staatsangehöriger aus B._______ – am 28. März 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 5. April 2024 seine Personalien aufnahm, dass am 29. April 2024 eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) und am 6. November 2024 eine ergänzende Anhörung zu seinen Asylgründen durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahre 2018 einen Artikel über das C._______-System – ein (…), in das auch Regierungsleute involviert gewesen seien – geschrieben und dieses von der Regierung unterstützte System darin stark kritisiert, dass er einem Journalisten seine diesbezüglichen Recherchen zur Veröffentlichung angeboten habe, woraufhin dieser ihn wegen dieser Recherchen bei den Behörden denunziert habe, dass der Beschwerdeführer daraufhin von zivilen Behördenmitgliedern mitgenommen und geschlagen worden sei, dass er deshalb seine Artikel von seiner Webseite entfernt, vorerst keine weiteren Berichte mehr geschrieben und sich einen Job gesucht habe, dass er im Jahre 2020, nachdem er seinen Job verloren habe, wiederum über das C._______-System zu schreiben begonnen und beschlossen habe, dazu ein Buch zu veröffentlichen, wobei er anfangs Dezember 2022 den bekannten Radiojournalisten Martinez Zogo getroffen und ihm Dokumente (namentlich eine Chronik betreffend das C._______-System) übergeben habe, dass Martinez Zogo im Januar 2023 entführt und ermordet worden sei, woraufhin dessen Entourage, so auch er – der Beschwerdeführer – zur Zielscheibe der Regierung geworden sei, dass er seither zahlreiche Telefonanrufe von unbekannten Nummern erhalten habe, wobei er einmal von einer Frau auf seine Ermittlungen angesprochen worden sei, dass er sodann von zwei Männern auf einem Motorrad beinahe entführt worden sei, wobei er habe entkommen können, -- 2 of 12 -E-2911/2026 Seite 3 dass er in der Folge seinen Cousin in der Schweiz darum gebeten habe, ihm zu helfen, in die Schweiz zu reisen und hierzulande ein Asylgesuch zu stellen, dass dieser ihm eine Einladung geschickt habe, woraufhin ihm von der Schweizer Botschaft ein Visum ausgestellt worden sei, dass er am 5. September 2023 in die Schweiz gereist, jedoch am 28. September 2023 wieder nach Kamerun zurückgekehrt sei, weil er seinen Cousin bei dessen Anstrengungen, ein Kind zu adoptieren, nicht habe gefährden wollen, dass er zwei Tage nach seiner Rückkehr nach Kamerun von einer Frau kontaktiert worden sei, die ihn wegen seiner Chronik, die er Martinez gegeben habe, habe treffen wollen, dass er aus Angst vor weiteren Nachstellungen in der Folge ins Dorf seines Vaters gegangen sei und sich dort versteckt habe, die Brüder seines Vaters ihm jedoch klar gemacht hätten, dass sie ihn nicht schützen würden, zumal er mit ihnen in eine Erbstreitigkeit verwickelt sei, dass er deshalb zwecks Ausreise aus seinem Heimatstaat eine Freundin in Frankreich kontaktiert habe, die ihm ein Flugticket organisiert habe, woraufhin er gemäss den Akten im Dezember 2023 über Paris in die Schweiz geflogen sei, dass nach seiner Ausreise, das heisst noch im Dezember 2023, Leute in sein Haus eingedrungen seien, dieses durchsucht und Dokumente mitgenommen hätten, dass seine Verlobte mit ihren zwei Kindern seither in D._______ lebe, während sein drittes Kind (mit einer anderen Partnerin) in einem Pensionat untergebracht sei, dass der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation geltend machte, er sei in E._______ am Rücken operiert worden und es sei zum Schutz seines (…), das bei einem Angriff verletzt worden sei, (…), wobei er auch Probleme mit der Atmung sowie psychische Probleme habe, dass er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen seinen Geburtsschein und einen Totenschein seines Vaters – je in Kopie – sowie medizinische Unterlagen des Kantonsspitals E._______ (Termine für mehrere ambulante und stationäre Sprechstunden/Behandlungen und -- 3 of 12 -E-2911/2026 Seite 4 weitere Unterlagen) und einen USB-Stick mit Unterlagen zu seinen C._______-Ermittlungen einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2026 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2026 durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erhob und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass er ferner um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und zur Präzisierung seiner Beschwerdebegründung ersuchte, sobald ihm die Anhörungsprotokolle des SEM und die medizinischen Akten vorliegen würden, dass mit der Beschwerde drei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, ein Foto, ein Schreiben des F._______, das Original des bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Todesscheins des Vaters sowie eine Vollmacht des Rechtsvertreters vom 30. März 2026 eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. April 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. April 2026 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 15. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten, dass zudem hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, wonach weder er noch sein Rechtsvertreter Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erhalten hätten und sie sich deshalb nicht rechtsgenüglich zur Verfügung -- 4 of 12 -E-2911/2026 Seite 5 hätten äussern können, festgestellt wurde, die editionspflichtigen Akten seien dem Beschwerdeführer bereits zusammen mit der Verfügung ausgehändigt worden, wobei sein Rechtsvertreter schon drei Wochen vor Ablauf der Beschwerdefrist mandatiert worden sei, dieser aber erst kurz vor Ablauf derselben um Akteneinsicht ersucht habe, dass das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung vor diesem Hintergrund abgewiesen wurde, wobei angesichts der Rechtsbegehren und ausführlichen Begründung auch keine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 13. Mai 2026 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 -- 5 of 12 -E-2911/2026 Seite 6 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, da seine medizinische Situation einer weiteren Abklärung bedurft hätte, seine erste Anhörung in Abwesenheit seines Anwalts stattgefunden habe und ihm für die Reise an jene Anhörung kein Ticket ausgestellt und bezahlt worden sei und überdies weder er noch sein Rechtsvertreter Einsicht in die vorinstanzlichen Anhörungsprotokolle erhalten habe, was ihm verunmöglicht habe, zur angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich feststellt, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abgeklärt hat, und sich aus den Akten nicht ergibt, es wären weitere Abklärungen notwendig gewesen, wobei auch aufgrund der Beschwerdevorbringen keine derartige Notwendigkeit ersichtlich ist, zumal ausser drei ärztlichen Bescheinigungen für eine jeweils mehrtägige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine aktualisierten ärztlichen Berichte eingereicht oder in Aussicht gestellt wurden, dass die Vorinstanz sich zudem zu den verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden und deren Behandelbarkeit in der angefochtenen Verfügung ausführlich geäussert hat, wobei es festhielt, der Beschwerdeführer habe seit über einem Jahr keine aktuellen ärztlichen Berichte mehr eingereicht, dass den Akten ferner keine Hinweise dafür entnommen werden können, der Beschwerdeführer hätte aufgrund der Abwesenheit seines (damaligen) Rechtsvertreters bei der ersten Anhörung (vgl. SEM-act. […]-13) seine Asylgründe im vorinstanzlichen Verfahren nicht umfassend vortragen können, zumal eine ergänzende Anhörung (vgl. SEM-act. […]-34) angesetzt wurde, nachdem der (damalige) Rechtsvertreter eine Vollmacht eingereicht hatte, wobei der (damalige) Rechtsvertreter anlässlich dieser ergänzenden Anhörung mitteilte, seine Anwesenheit sei nicht notwendig, da die bei der Anhörung Anwesenden vertrauensvoll seien und sein Klient gut aufgehoben sei, und die Anhörung noch vor der Aufnahme der Asylgründe des Beschwerdeführers verliess (vgl. a.a.O. F2), dass schliesslich zur beschwerdeweise behaupteten Verletzung des Akteneinsichtsrechts auf die in der Zwischenverfügung vom 30. April 2025 gemachten Feststellungen hinzuweisen ist, wonach die Vorinstanz mit der -- 6 of 12 -E-2911/2026 Seite 7 Zustellung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer zusammen mit der Verfügung ihrer Verpflichtung zur Gewährung der Akteneinsicht rechtsgenüglich nachgekommen ist und der Beschwerdeführer zudem die angefochtene Verfügung gestützt auf deren Begründung sachgerecht hat anfechten und sich dazu hat äussern können, dass unter diesen Umständen nicht von einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden kann und auch keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, weshalb kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass sich nach dem Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erweisen und das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen (vgl. angefochtene Verfügung in SEM-act. […]-39/10 S. 4 ff.), dass insbesondere hervorzuheben ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahre 2021 telefonisch bedroht und im Jahre 2023 beinahe entführt worden sei, auch nach Ansicht des Gerichts nicht den Rückschluss zulassen, es seien im Zusammenhang mit seinen Recherchen zum geltend gemachten C._______-System behördliche Ermittlungen gegen ihn aufgenommen worden, dass sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Situation habe sich im Jahre 2023 wegen seiner Kontakte zu Martinez Zogo verschlechtert, keine andere Beurteilung zulässt, zumal auch nicht ersichtlich ist, worin sich dies geäussert haben soll, -- 7 of 12 -E-2911/2026 Seite 8 dass es sich im Übrigen bei Martinez Zogo, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, um einen international bekannten Journalisten handelt, über dessen Ermordung vom 14. Februar 2023 in der internationalen Presse berichtet worden ist, und vorliegend nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei einem ähnlichen Risiko wie dieser ausgesetzt, nur weil er diesen einmal getroffen habe, dass seitens des Gerichts betreffend die dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 zugefügten Benachteiligungen – Mitnahme und Schläge durch zivile Behördenmitglieder – ergänzend festgestellt wird, dass zwischen diesen und der fünf Jahre später erfolgten Ausreise kein zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang besteht, wobei eine aktuelle Verfolgungsgefahr auch deshalb zu verneinen ist, weil der Beschwerdeführer nach einer auf Einladung seines Cousins erfolgten Reise in die Schweiz im September 2023 zwei Wochen später legal nach Kamerun zurückgekehrt ist und bei der Einreise über den Flughafen eigenen Angaben zufolge keine Probleme gehabt hat (vgl. SEM-act. […]-34/16 F31 ff.), dass die damalige Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegen seinem beschwerdeweisen Vorbringen sehr wohl gegen ein behördliches Interesse an seiner Person spricht, auch wenn die Rückkehr nur vorübergehend gewesen sei, dass ferner die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Aussagen Unbekannter gegenüber seiner Partnerin, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dasselbe Schicksal wie Martinez Zogo widerfahren würde, nicht auf eine konkrete Verfolgungsgefahr hinweisen, zumal diese – bei Wahrunterstellung – auf Angaben Dritter beruhen, denen nur ein geringer Beweiswert zukommt, dass schliesslich der beschwerdeweise vorgebrachte pauschale und nicht näher belegte Hinweis des Beschwerdeführers auf einen «anderen Freund», der in ähnlicher Angelegenheit wie er festgenommen worden sei und ihm Bilder geschickt habe, zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen vermag, zumal hieraus kein Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Argumenten der Vorinstanz in seiner Rechtsmitteleingabe insgesamt nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, -- 8 of 12 -E-2911/2026 Seite 9 dass es ihm nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III) und weder aus den Akten noch aus der Beschwerde Gründe ersichtlich sind, diesen Erwägungen entgegenstehen, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nämlich als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (namentlich im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, -- 9 of 12 -E-2911/2026 Seite 10 dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gut gebildeten Mann aus der frankophonen Region Kameruns handelt, der über mehrjährige Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen verfügt, dass gestützt auf die Akten sodann davon auszugehen ist, dass er in der frankophonen Region Kameruns über ein weitreichendes familiäres und soziales Beziehungsnetz (namentlich seine Lebenspartnerin und seine Kinder) verfügt (vgl. SEM-act. […]-34/16), dass er überdies von seinen Verwandten in Europa zwecks Ausreise aus seinem Heimatstaat finanziell unterstützt worden ist, dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon auszugehen ist, er werde sich im Falle einer Rückkehr nach Kamerun um seinen Lebensunterhalt kümmern können, wobei ihn anfänglich auch seine Partnerin und deren Familie (a.a.O., 34/16 F37) und bei Bedarf weitere soziale Kontakte unterstützen können, so dass er nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, dass in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die in der Schweiz zumindest teilweise behandelt worden sind (Operation am Rücken, Sehbrille und […]), auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, wonach im Verlaufe des Verfahrens diesbezüglich keine aktuellen ärztlichen Berichte eingereicht worden sind, womit – auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und des Schreibens des F._______ – nicht von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen werden kann, dass ferner die in der Beschwerdeschrift pauschal erwähnten psychischen Probleme und Schlafstörungen, für die im Übrigen keinerlei ärztliche Berichte vorliegen, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da damit die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass den Akten insgesamt keine Gesundheitsprobleme entnommen werden können, die nicht auch in Kamerun behandelt werden könnten, zumal das kamerunische Gesundheitssystem wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, die Behandlung der gesundheitlichen Probleme des -- 10 of 12 -E-2911/2026 Seite 11 Beschwerdeführers zulässt und dessen Zugang zu den dortigen medizinischen Einrichtungen gegeben ist, dass den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nötigenfalls durch finanzielle beziehungsweis medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der durch das SEM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
-- 11 of 12 --
E-2911/2026 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Erwägungen
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
-- 12 of 12 --