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Entscheid

E-2923/2024

Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha

14. Mai 2024Deutsch13 min

Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Ei... Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

1.

AsylG) zu prüfen hat, ob die Schweiz für die Durchführung des

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E-2923/2024 Seite 4 Asylverfahrens, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen, zuständig ist (Art. 22 Abs. 1bis AsylG) sowie ob Gründe für die sofortige Einreisebewilligung vorliegen (Art. 22 Abs. 1ter AsylG und Art. 11a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Einreise vorläufig verweigert wird, wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt werden (Art. 22 Abs. 2 AsylG), dass die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens – wofür die gesetzliche Maximaldauer von 60 Tagen statuiert wird (Art. 22 Abs. 5 AsylG) – faktisch einer Freiheitsbeschränkung entspricht und denn auch gerichtlich überprüfbar ist (Art. 108 Abs. 3 und 4 AsylG), dass nach Art. 22 Abs. 4 AsylG die Verfügung über die Verweigerung der Einreise sowie die Zuweisung eines Aufenthaltsortes – unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist, dass nach Art. 23 Abs. 2 AsylG der Entscheid über die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG innert 20 Tagen nach der Einreichung des Asylgesuchs zu eröffnen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung geltend macht, die Frist nach Art. 22 Abs. 4 AsylG sei nicht eingehalten worden, da er bereits am 28. April 2024 ein Asylgesuch eingereicht habe und nicht wie in der Zuweisungsverfügung festgehalten am 29. April 2024, dass er weiter vorbringt, die Zuweisungsverfügung sei erst am 2. Mai 2024 eröffnet worden, die zweitätige Frist für die Eröffnung aber bereits am 30. April 2024 abgelaufen gewesen, und er habe nach Ablauf dieser Frist einen Anspruch auf Einreise, dass sich aus dem Personalienblatt in den Akten zwar das Einreisedatum vom 28. April 2024 ergibt, das Dokument allerdings auf den 29. April 2024 datiert ist (vgl. SEM-Akte […]-12/2) und auch die Meldung des Asylgesuchs am 29. April 2024 erfolgte (vgl. SEM-Akte […]-5/1), womit das Asylgesuch als am 29. April 2024 gestellt gilt, -- 4 of 7 -E-2923/2024 Seite 5 dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2024 die Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 22 AsylG bis zum 2. Mai 2024 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (erst) mit Stellungnahme vom 2. Mai 2024 wahrnahm und dabei angab, er nehme die vorläufige Zuweisung in den Transitbereich zur Kenntnis, dass das SEM unverzüglich am 2. Mai 2024 die Zuweisungsverfügung erliess und diese der damaligen Rechtsvertretung gleichentags eröffnete, dass das SEM somit richtigerweise die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs abgewartet hat, womit keine Verletzung von Art. 22 Abs. 4 AsylG vorliegt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter im Wesentlichen geltend macht, sein Fall sei komplex, weshalb ein Entscheid des SEM nicht innerhalb von 20 Tagen erwartet werden könne und deshalb sein derzeitiger Freiheitsentzug in der Transitzone des Flughafens Zürich willkürlich sei sowie sein Recht auf Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK verletze respektive er in der Beschwerdeergänzung ausführt, der Entscheid müsse spätestens am 18. Mai 2024 eröffnet werden, was realistischerweise nicht möglich sei, dass vorliegend die Frist von 20 Tagen gemäss Art. 23 Abs. 2 AsylG noch nicht abgelaufen ist, ein Entscheid innert Frist damit weiterhin möglich ist und sich den Akten nichts entnehmen lässt, weshalb diese Frist nicht abgewartet werden kann, dass der Beschwerdeführer damit nichts vorbringt, was das bisherige Vorgehen des SEM in ihrem Verfahren als nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erscheinen liesse und auch bezüglich der Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Transitbereich keine Unangemessenheit festzustellen ist, dass die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich des Flughafens Zürich nach der heutigen Aktenlage als korrekt, willkürfrei und den gesetzlichen Vorgaben des AsylG entsprechend erscheint sowie kein hinreichender Grund für die Notwendigkeit einer Aufenthaltsortsverlegung ersichtlich ist, dass auf alle weiteren (materiellen) Ausführungen anlässlich der Beschwerde und Beschwerdeergänzung an dieser Stelle nicht eigegangen -- 5 of 7 -E-2923/2024 Seite 6 werden muss, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zumal es vorliegend um die Überprüfung der Rechtsmässigkeit und Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids der vorläufigen Verweigerung der Einreise in die Schweiz geht (vgl. supra), dass bei dieser Sachlage die gesetzeskonforme Zuweisung des Transitbereichs als vorläufiger Aufenthaltsort durch das SEM nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde die Anträge auf Genugtuung und Entschädigung wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.– (Art. 1–

E-2923/2024 Seite 4 Asylverfahrens, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen, zuständig ist (Art. 22 Abs. 1bis AsylG) sowie ob Gründe für die sofortige Einreisebewilligung vorliegen (Art. 22 Abs. 1ter AsylG und Art. 11a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Einreise vorläufig verweigert wird, wenn nicht sofort Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im genannten Sinne festgestellt werden (Art. 22 Abs. 2 AsylG), dass die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens – wofür die gesetzliche Maximaldauer von 60 Tagen statuiert wird (Art. 22 Abs. 5 AsylG) – faktisch einer Freiheitsbeschränkung entspricht und denn auch gerichtlich überprüfbar ist (Art. 108 Abs. 3 und 4 AsylG), dass nach Art. 22 Abs. 4 AsylG die Verfügung über die Verweigerung der Einreise sowie die Zuweisung eines Aufenthaltsortes – unter vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen ist, dass nach Art. 23 Abs. 2 AsylG der Entscheid über die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG innert 20 Tagen nach der Einreichung des Asylgesuchs zu eröffnen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung geltend macht, die Frist nach Art. 22 Abs. 4 AsylG sei nicht eingehalten worden, da er bereits am 28. April 2024 ein Asylgesuch eingereicht habe und nicht wie in der Zuweisungsverfügung festgehalten am 29. April 2024, dass er weiter vorbringt, die Zuweisungsverfügung sei erst am 2. Mai 2024 eröffnet worden, die zweitätige Frist für die Eröffnung aber bereits am 30. April 2024 abgelaufen gewesen, und er habe nach Ablauf dieser Frist einen Anspruch auf Einreise, dass sich aus dem Personalienblatt in den Akten zwar das Einreisedatum vom 28. April 2024 ergibt, das Dokument allerdings auf den 29. April 2024 datiert ist (vgl. SEM-Akte […]-12/2) und auch die Meldung des Asylgesuchs am 29. April 2024 erfolgte (vgl. SEM-Akte […]-5/1), womit das Asylgesuch als am 29. April 2024 gestellt gilt, -- 4 of 7 -E-2923/2024 Seite 5 dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2024 die Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 22 AsylG bis zum 2. Mai 2024 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör (erst) mit Stellungnahme vom 2. Mai 2024 wahrnahm und dabei angab, er nehme die vorläufige Zuweisung in den Transitbereich zur Kenntnis, dass das SEM unverzüglich am 2. Mai 2024 die Zuweisungsverfügung erliess und diese der damaligen Rechtsvertretung gleichentags eröffnete, dass das SEM somit richtigerweise die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs abgewartet hat, womit keine Verletzung von Art. 22 Abs. 4 AsylG vorliegt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde weiter im Wesentlichen geltend macht, sein Fall sei komplex, weshalb ein Entscheid des SEM nicht innerhalb von 20 Tagen erwartet werden könne und deshalb sein derzeitiger Freiheitsentzug in der Transitzone des Flughafens Zürich willkürlich sei sowie sein Recht auf Art. 5 Abs. 1 Bst. f EMRK verletze respektive er in der Beschwerdeergänzung ausführt, der Entscheid müsse spätestens am 18. Mai 2024 eröffnet werden, was realistischerweise nicht möglich sei, dass vorliegend die Frist von 20 Tagen gemäss Art. 23 Abs. 2 AsylG noch nicht abgelaufen ist, ein Entscheid innert Frist damit weiterhin möglich ist und sich den Akten nichts entnehmen lässt, weshalb diese Frist nicht abgewartet werden kann, dass der Beschwerdeführer damit nichts vorbringt, was das bisherige Vorgehen des SEM in ihrem Verfahren als nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erscheinen liesse und auch bezüglich der Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Transitbereich keine Unangemessenheit festzustellen ist, dass die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Transitbereich des Flughafens Zürich nach der heutigen Aktenlage als korrekt, willkürfrei und den gesetzlichen Vorgaben des AsylG entsprechend erscheint sowie kein hinreichender Grund für die Notwendigkeit einer Aufenthaltsortsverlegung ersichtlich ist, dass auf alle weiteren (materiellen) Ausführungen anlässlich der Beschwerde und Beschwerdeergänzung an dieser Stelle nicht eigegangen -- 5 of 7 -E-2923/2024 Seite 6 werden muss, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, zumal es vorliegend um die Überprüfung der Rechtsmässigkeit und Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids der vorläufigen Verweigerung der Einreise in die Schweiz geht (vgl. supra), dass bei dieser Sachlage die gesetzeskonforme Zuweisung des Transitbereichs als vorläufiger Aufenthaltsort durch das SEM nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde die Anträge auf Genugtuung und Entschädigung wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-2923/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:

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