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Entscheid

E-2927/2023

1. Juni 2023Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

6.

Aufl., München 2016, S. 288 § 22 Rz. 16; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365), dass zusammen mit der Vorinstanz und trotz der auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Scheidungsdokumente festzustellen ist, dass die Ehe zwischen Herrn und Frau F._______ offenbar nach wie vor nicht rechtskräftig geschieden ist und bis dato keine Dokumente zum Beleg der geltend gemachten religiösen Heirat der Beschwerdeführerin mit Herrn F._______ eingereicht wurden, dieser in seinem Antrag um Kindesanerkennung vielmehr explizit ausführte, mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratet zu sein (vgl. Antrag um Kindesanerkennung vom 21. Mai 2023 S. 1), dass vorliegend die Frage nach dem Zivilstand dennoch offengelassen werden kann, zumal es bereits an einer tatsächlich gelebten Beziehung zwischen Herrn F._______ und der Beschwerdeführerin sowie deren Tochter fehlt, dass sich Herr F._______ vor nicht langer Zeit (im Jahr 2020) für den Familiennachzug seiner aktuellen Ehefrau und nicht um den Nachzug der Beschwerdeführerin oder mindestens deren angeblich gemeinsamen Tochter entschieden hatte, dass zwar zusammen mit der Beschwerde ein Antrag auf Kindesanerkennung (der Tochter der Beschwerdeführerin durch Herrn F._______) eingereicht wurde, jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter von diesem hängigen Verfahren etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, zumal auch eine gesicherte Vaterschaft kein Beweis für eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung darstellt, dass aus demselben Grund im vorliegenden Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung auf eine DNA-Analyse zu verzichten ist, zumal auch keine schriftlichen Anträge gemäss Art. 9 Dublin-III-VO bei der Vorinstanz eingereicht wurden, -- 9 of 12 -E-2927/2023 Seite 10 dass der Antrag auf Kindesanerkennung im Übrigen nicht ausreicht, um eine Beziehung zur Tochter nach nun über vier Jahren wieder herzustellen beziehungsweise zu belegen, dass in der Begründung dieses Antrags sodann auch lediglich das vorliegende Dublin-Verfahren genannt wird, aufgrund dessen Herr F._______ nun seine Tochter anerkennen wolle (vgl. Antrag um Kindesanerkennung vom 21. Mai 2023 S. 1), dass vor diesem Hintergrund keine dauerhafte Beziehung ersichtlich ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde keinen anderen Schluss zulassen, dass in der Beschwerde zwar wiederholt eine nahe, echten und tatsächlich gelebten Beziehung beziehungsweise Vater-Tochter-Beziehung betont wird, diese jedoch weder substanziiert und überzeugend dargelegt noch mit Beweismitteln belegt wird, so bleiben selbst die aufgrund internationaler Transaktionen leicht belegbaren behaupteten finanziellen Unterstützungsleistungen von Herrn F._______ an die Beschwerdeführerin und deren Tochter unbelegt (vgl. Beschwerde S. 7), dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, obwohl sie bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr hauptsächliches Anliegen in einer Familienzusammenführung mit dem Vater ihrer Tochter zu liegen scheint, dass das (schweizerische) Asylverfahren indes nicht dazu dienen darf, die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug zu umgehen (vgl. in Bezug auf Art. 51 Abs. 1 AsylG BVGE 2019 VI/3 E. 5.7), dass von der Beschwerdeführerin und ihrem angeblich religiös angetrauten Partner verlangt werden kann, dass sie – nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen – das dafür vorgesehene Verfahren gemäss Art. 44 AIG (SR 142.20) und Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bei der zuständigen kantonalen Behörde einleiten (vgl. Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.4 m.w.H. sowie BVGE 2019 VI/3 E. 6), dass hinsichtlich der Vorbringen zu den Beziehungen zur Tochter anzumerken ist, dass eine Überstellung nach Kroatien nicht zur Trennung der Tochter von ihrer Mutter führt und die Beziehung zum Vater in der Schweiz sodann auch grenzüberschreitend aufgebaut werden kann, -- 10 of 12 -E-2927/2023 Seite 11 dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 23. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2927/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-2927/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:

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