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Entscheid

E-2998/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

12. Juni 2012Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

34.

E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), -- 5 of 10 -E-2998/2012 Seite 6 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss Datenbank Eurodac am 27. August 2011 in Italien daktyloskopiert wurde und dort am 3. Oktober 2011 um Asyl nachsuchte (vgl. Akten BFM A13 S. 5), dass das BFM die italienischen Behörden am 8. Mai 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum Ablauf der Frist am 22. Mai 2012 keine Antwort auf das Ersuchen einging, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden vorliegt (Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO), dass im Zusammenhang mit der Zuständigkeit die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien und einem allfälligen, hiermit einhergehenden Erlöschen der Verpflichtungen Italiens gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zu beantworten bleibt, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, von den italienischen Behörden während des hängigen Asylverfahrens nach Tunesien überführt worden zu sein, er hierfür aber jeden Beleg schuldig geblieben ist, dass seine Ausführungen zur angeblichen Rückkehr nach Tunesien nicht nur – wie vom BFM zutreffend festgestellt – unsubstanziert, sondern darüber hinaus auch von erheblichen Unstimmigkeiten geprägt sind, dass er etwa angibt, im Juni oder Juli 2011 nach Italien gelangt, nach 20 Tagen nach Rom transferiert und wiederum zwei Monate später, mithin im September respektive Oktober 2011, nach Tunesien überführt worden zu sein (A8 S. 6), er gemäss Eurodac-Treffer jedoch erst am 3. Oktober 2011 überhaupt um Asyl nachgesucht hat, dass auch seine Ausführungen, wonach er in Rom persönlich dem tunesischen Botschafter zugeführt worden sei, damit dieser der Rücküberstel-- 6 of 10 -E-2998/2012 Seite 7 lung nach Tunesien zustimme, angesichts der überwältigenden Anzahl an tunesischen Asylsuchenden in Italien überaus realitätsfremd anmutet, dass er zur Einreichung von Beweismitteln zum Beleg seiner Rückkehr längst Gelegenheit gehabt hätte und er – spätestens seit ihm die Verfügung vom 23. Mai 2012 eröffnet worden ist – auch allen Anlass gehabt hätte, solche auf Beschwerdeebene umgehend einzureichen, dass die zeitliche Nähe seines Aufenthaltes in Italien (letztmalige daktyloskopische Erfassung am 3. Oktober 2011) zur Einreise in die Schweiz (am 25. April 2012) als Indiz für die Richtigkeit der Vermutung des BFM zu werten ist, dass die italienischen Behörden, welche im Rückübernahmeersuchen vom 8. Mai 2012 ausdrücklich auf die behauptete Rückkehr nach Tunesein aufmerksam gemacht wurden, einer Rückübernahme kaum stillschweigend zugestimmt hätten, wenn sie den Beschwerdeführer zuvor in der geschilderten aufwendigen und kostspieligen Weise (beigleiteter Sonderflug) nach Tunesien überführt hätten, dass von einer Rückkehr in die Heimat in der Rechtsmitteleingabe bezeichnenderweise keine Rede mehr ist, das geltend gemachte Verlassen des Dubliner Raums umso zweifelhafter erscheint, dass dem Beschwerdeführer im Sinne einer Gesamtwürdigung seine Rückkehr nach Tunesien nicht geglaubt werden kann, womit nicht von einem Erlöschen der italienischen Zuständigkeit im Sinne von Art. 16 Abs.

3.

Dublin-II-VO auszugehen ist, dass somit Italien für die Prüfung des am 25. April 2012 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen und die Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter -- 7 of 10 -E-2998/2012 Seite 8 oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer Probleme mit der neuen tunesischen Regierung habe respektive nicht sterben wolle, einer Rückkehr nach Italien nicht entgegenstehen, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden rechtmässig behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Fall ihrer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs.

2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 -- 8 of 10 -E-2998/2012 Seite 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive um Vollzugsaussetzung gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-

2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 -- 8 of 10 -E-2998/2012 Seite 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive um Vollzugsaussetzung gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-2998/2012 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:

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