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Entscheid

E-3001/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

10. Juni 2011Deutsch13 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

15.

E. 2.e - g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),

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E-3001/2011 Seite 6 dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hinweist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er habe im (…) 2008 einen jungen Mann bei sich in der Firma angestellt und diesen, da er keine Unterkunft gehabt habe, bei sich zu Hause übernachten lassen, dass er am darauffolgenden Tag von bewaffneten Männern, die sein Haus belagert hätten, festgenommen, an einen unbekannten Ort gebracht, gefoltert und verhört worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, in Verbindung zu den LTTE zu stehen, dass er nach (…) Tagen der T.I.D. übergeben worden und am (…) 2008 im (…)-Gefängnis inhaftiert worden sei, dass er am (…) vom Gericht freigesprochen worden sei und seit seiner anonyme Drohanrufe bekomme und aus Sicherheitsgründen sein Haus nicht mehr verlasse, seine (…) geschlossen habe und keiner Arbeit mehr nachgehe, dass jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das zum Schluss führen müsste, er könnte in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, dass es sich bei den Drohanrufen und den Schikanen gegen ihn und seine Familie um eine Verfolgung durch Dritte handle, der sri-lankische Staat als schutzfähig gelte und der Beschwerdeführer folglich die Möglichkeit habe, sich um Schutz vor Verfolgung an die Behörden zu wenden, dass demnach die geltend gemachten Vorbringen weder einreise- noch asylrelevant seien und der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage zum Schluss kommt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, an dieser Stelle indessen angemerkt werden muss, dass die -- 6 of 8 -E-3001/2011 Seite 7 Aktenführung zu verbessern ist (beispielsweise sind die Beweismittel nicht aufgelistet), dass das Gericht zwar Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers hat, aber in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass den geltend gemachten Vorkommnissen (Drohungen und Schikannen durch Dritte) kein Verfolgungscharakter zukommt, und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Lage befinden, dass demnach ohne weiteren Begründungsaufwand insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung in Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.

E-3001/2011 Seite 6 dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hinweist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er habe im (…) 2008 einen jungen Mann bei sich in der Firma angestellt und diesen, da er keine Unterkunft gehabt habe, bei sich zu Hause übernachten lassen, dass er am darauffolgenden Tag von bewaffneten Männern, die sein Haus belagert hätten, festgenommen, an einen unbekannten Ort gebracht, gefoltert und verhört worden sei, weil man ihn verdächtigt habe, in Verbindung zu den LTTE zu stehen, dass er nach (…) Tagen der T.I.D. übergeben worden und am (…) 2008 im (…)-Gefängnis inhaftiert worden sei, dass er am (…) vom Gericht freigesprochen worden sei und seit seiner anonyme Drohanrufe bekomme und aus Sicherheitsgründen sein Haus nicht mehr verlasse, seine (…) geschlossen habe und keiner Arbeit mehr nachgehe, dass jedoch aufgrund der Akten davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das zum Schluss führen müsste, er könnte in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, dass es sich bei den Drohanrufen und den Schikanen gegen ihn und seine Familie um eine Verfolgung durch Dritte handle, der sri-lankische Staat als schutzfähig gelte und der Beschwerdeführer folglich die Möglichkeit habe, sich um Schutz vor Verfolgung an die Behörden zu wenden, dass demnach die geltend gemachten Vorbringen weder einreise- noch asylrelevant seien und der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage zum Schluss kommt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, an dieser Stelle indessen angemerkt werden muss, dass die -- 6 of 8 -E-3001/2011 Seite 7 Aktenführung zu verbessern ist (beispielsweise sind die Beweismittel nicht aufgelistet), dass das Gericht zwar Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers hat, aber in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass den geltend gemachten Vorkommnissen (Drohungen und Schikannen durch Dritte) kein Verfolgungscharakter zukommt, und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Lage befinden, dass demnach ohne weiteren Begründungsaufwand insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung in Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs.

1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-3001/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand:

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