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Entscheid

E-3022/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

8. Juni 2012Deutsch8 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

4.

des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), an dessen Stelle die Verfügung der vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzug beantragt wird, dass mithin die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung) unangefochten in Kraft getreten ist, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift geltend machen, sie seien nur aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz gekommen, der Beschwerdeführer leide an Hepatitis B und möchte in der Schweiz eine korrekte Diagnose samt Therapieverordnung, die ihm die Sicherheit gebe, dass er adäquat behandelt werde, zumal man ihm in Mazedonien mitgeteilt habe, in seinem Heimatland bestünden keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten, dass bezüglich der Beschwerdeführerin und der Kinder in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Beschwerde auf die Geltendmachung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beschränkt, weshalb auch nur dieses mögliche Vollzugshindernis zu prüfen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, -- 4 of 6 -E-3022/2012 Seite 5 dass es sich bei der Hepatitis B um eine Krankheit handelt, die in Mazedonien ohne weiteres angemessen behandelt werden kann, die allenfalls erforderlichen Medikamente dort zur Verfügung stehen und die Kosten der Behandlung, wie der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, von der Krankenkasse getragen wurden und wohl auch weiterhin getragen werden, dass der sinngemäss ausgedrückte Wunsch, es sei quasi ein Obergutachten von einem schweizerischen Arzt über die Diagnose und die erforderliche Therapie zu erstellen, so dass sich der Beschwerdeführer über die korrekte Behandlung sicher sein könne, offensichtlich keinen unzumutbaren Wegweisungsvollzug zu begründen vermag, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, sich auf seine Kosten von einem Schweizer Arzt untersuchen zu lassen, dass der Beschwerdeführer über zwölf Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt und die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland ein kleines Haus besitzen, womit auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse und Aussichten kein für die Annahme eines unzumutbaren Vollzugs sprechendes Indiz zu erblicken ist, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, zumal dessen Zulässigkeit und Möglichkeit nicht angezweifelt werden, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird.

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E-3022/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3022/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:

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