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Entscheid

E-3051/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

13. Juni 2012Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Stunden festzusetzen ist, dass dem Beschwerdeführer somit eine insgesamt auf Fr. 1010.60 (inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 17.- und Mehrwertsteuer von 8 Prozent) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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E-3051/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-3051/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung vom 14. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Abnahme der eingereichten Beweismittel und vollständige Feststellung des Sachverhalts) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1010.60 zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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