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Entscheid

E-3067/2013

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

6. Juni 2013Deutsch12 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

7.

und 52 Abs. 2 AsylG),

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E-3067/2013 Seite 5 dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3), dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführt, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erforderlich, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten hat, dass sie sich eigenen Aussagen gemäss vom 2. März 2009 bis zum 7. April 2009 im Sudan im Flüchtlingslager D._______ aufhielt, wo sie vom UNHCR registriert worden ist, bevor sie nach Khartum gezogen ist, -- 5 of 7 -E-3067/2013 Seite 6 dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen, dass die dargelegte Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, durch Mitarbeiter des eritreischen Geheimdienstes verschleppt zu werden, weshalb sie sich dort nicht in Sicherheit fühle und sie zudem eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, nicht zu überzeugen vermag, da davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten, dass es der Beschwerdeführerin aber ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte sie den von ihr selbst gewählten Aufenthaltsort in Khartum als untragbar erachten, dass es ihr zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden und um medizinische Hilfe zu ersuchen, dass die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des BFM zu stützen sind, dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, sie habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1), dass ferner die angeblich in der Schweiz lebende (…) (vgl. Akten BFM 6/5 S. S. 3) nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört und zudem nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit ausgegangen werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E-3067/2013 Seite 5 dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3), dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführt, für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erforderlich, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten hat, dass sie sich eigenen Aussagen gemäss vom 2. März 2009 bis zum 7. April 2009 im Sudan im Flüchtlingslager D._______ aufhielt, wo sie vom UNHCR registriert worden ist, bevor sie nach Khartum gezogen ist, -- 5 of 7 -E-3067/2013 Seite 6 dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen, dass die dargelegte Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, durch Mitarbeiter des eritreischen Geheimdienstes verschleppt zu werden, weshalb sie sich dort nicht in Sicherheit fühle und sie zudem eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, nicht zu überzeugen vermag, da davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp im Sudan aufhalten, dass es der Beschwerdeführerin aber ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte sie den von ihr selbst gewählten Aufenthaltsort in Khartum als untragbar erachten, dass es ihr zudem unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden und um medizinische Hilfe zu ersuchen, dass die entsprechenden ausführlichen Erwägungen des BFM zu stützen sind, dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, sie habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1), dass ferner die angeblich in der Schweiz lebende (…) (vgl. Akten BFM 6/5 S. S. 3) nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört und zudem nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit ausgegangen werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b VGKE vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

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E-3067/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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