Lexipedia

Entscheid

E-307/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (missbräuchliche Gesuchsnachreichung) und Wegweisung

29. Januar 2013Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

33.

Abs. 1 AsylG), dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Vermeidung oder zumindest Verzögerung einer allfällig drohenden Wegoder Ausweisung gestellt werden, dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war (Art. 33 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung anschliesst, dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass vorliegend der Beschwerdeführer selber eingesteht, sich vor der Einreichung des Asylgesuches illegal in der Schweiz aufgehalten zu haben, dass er als Zeitpunkt für seine Einreise bei der Kurzbefragung im EVZ vom 13. Dezember 2012 den 1. Juni 2012 anführte (vgl. Akte A2, S. 5), demgegenüber bei der Anhörung vom 4. Januar 2013 angab, dies sei zwei Wochen vor der Festnahme durch die Polizei gewesen (vgl. Akte A7, S. 7), währenddem er bei der Polizeieinvernahme vom 12. Dezember 2012 den 5. Dezember 2012 dafür nannte (vgl. Akte A6), dass aufgrund dieser Widersprüche davon auszugehen ist, dass er sich schon längere Zeit vor der Festnahme in der Schweiz aufgehalten hat, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantragung und einer Verhaftung bzw. einem drohenden Wegweisungsvollzug zwei-- 5 of 10 -E-307/2013 Seite 6 felsohne gegeben ist und mithin die Vermutung nahe liegt, der vom Beschwerdeführer mit seinem Gesuch verfolgte Zweck liege in der Vermeidung eines drohenden Wegweisungs- oder Ausweisungsvollzugs, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen dem bevorstehenden Vollzug der Wegweisung und dem Stellen des Asylgesuchs vorliegend offensichtlich ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von der Möglichkeit eines Asylgesuchs in der Schweiz nicht früher gewusst, als Schutzbehauptung gewertet werden muss, dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, es wäre dem Beschwerdeführer zumindest seit dem 5. Dezember 2012 möglich gewesen, ein Asylgesuch einzureichen, dass somit keine Gründe vorliegen, welche gegen die Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Einreichung eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt sprechen, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, die Vermutung des missbräuchlichen Zwecks des Asylgesuchs zu widerlegen, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 34 und Art. 35 AsylG, dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, einlässlich geprüft werden muss, ob Asylsuchende die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.), -- 6 of 10 -E-307/2013 Seite 7 dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland eine Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile oder einer konkreten Gefährdung befürchten müssen, dass er auch auf Beschwerdeebene insgesamt nichts vorbringt, was die von ihm geltend gemachten Asylgründe nachträglich als glaubhaft erscheinen lassen würden, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf noch näher einzugehen, dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 7 of 10 -E-307/2013 Seite 8 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 26-jährigen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über acht Jahre Grundschule und verschiedene Berufserfahrungen verfügt, dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Arbeit nachzugehen und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass er im Heimatland zudem über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Schwestern; Akte A2 S. 4) verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen -- 8 of 10 -E-307/2013 Seite 9 könnte, womit nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei geschlossen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), der Beschwerdeführer über eine türkische Identitätskarte verfügt und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 9 of 10 --

E-307/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-307/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

-- 10 of 10 --